Beschlussvorschlag:
Die Anerkennung wird
zunächst für drei Jahre befristet.
Die
öffentliche Anerkennung wird grundsätzlich hinfällig, wenn die Voraussetzungen
für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.
Begründung:
Mit Schreiben vom 31. Jan.
2014 beantragt der Förderverein der Sebastianschule Darup e.V. die Anerkennung
als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes
Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes
Coesfeld.
Der Verein ist am 09. Sept.
1999 mit dem Ziel gegründet worden, die Bildung und Erziehung an der
Sebastianschule in Nottuln Darup monetär zu fördern und zu unterstützen. Dieses
Ziel will der Verein laut damaliger Satzung insbesondere durch
Mitgliedsbeiträge, Sammlungen und Spendenaufrufe realisieren, um Anschaffungen,
Geräte und Materialien für den schuleigenen Bedarf zu besorgen.
Seit August 2012 ist er
nicht nur mehr für die Besorgung von zusätzlichen Finanzmitteln zuständig,
sondern organisiert auch die außerunterrichtlichen Ganztags- und
Betreuungsangebote an der Schule (hier: „Schule von acht bis eins“ und
„Dreizehn plus“).
Seit 2014 führt der Verein
jeweils in den Sommerferien zwei Stadtranderholungen für Kinder aus Nottuln
durch. Weitere ferienbezogene Aktivitäten sind bei Bedarf vorgesehen. Die
ehrenamtlichen MitarbeiterInnen sind für die Aufgaben geschult und ausgebildet
worden (JULEICA etc.).
In der
Mitgliederversammlung am 27. März 2015 hat der Verein seine Satzung
entsprechend seinen erweiterten Aufgaben und Aktivitäten angepasst.
Die aktualisierte Eintragung
ins Vereinsregister beim Amtsgericht Coesfeld erfolgte am 30. Nov. 2015. Ein Freistellungsbeschied
für die Körperschafts- und Gewerbesteuer des Finanzamtes Coesfeld vom 16. Sept.
2013 liegt vor.
II. Lösung
Nach § 75 Sozialgesetzbuch
(SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe können juristische
Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt
werden, wenn sie
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe
in Sinne des §1 KJHG tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele
verfolgen,
3. aufgrund der fachlichen
und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht
unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten
imstande sind und
4. die Gewähr für eine den
Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
Ein Anspruch auf
Anerkennung hat derjenige Träger, der bereits mindestens drei Jahre auf dem
Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen ist und die zuvor genannten Voraussetzungen
erfüllt.
Der Verein erfüllt die o.g.
Voraussetzung.
Durch die Erweiterung
seiner Angebotspalette, befriedigt er einen konkreten und aktuellen Bedarf der
freizeitpädagogischen Betreuung von Kindern in den Ferienzeiten.
Es wird daher
vorgeschlagen, den Verein Förderverein der Sebastianschule Darup e.V. als
Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch
(VIII) – Kinder- und Jugendhilfe öffentlich zunächst für drei Jahre
anzuerkennen.
Die öffentliche Anerkennung
soll widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr
vorliegen.
III. Alternativen
Keine
IV. Auswirkungen /
Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Keine
V. Zuständigkeit für die
Entscheidung
Gemäß § 71 SGB VIII in
Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld und des
Beschlusses des Kreistages vom 19.12.2007 ist der Jugendhilfeausschuss für die
Entscheidung zuständig.