Betreff
Maßnahmen zur Inanspruchnahme der Mittel aus dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz NRW (KInvFöG NRW) hier: Antrag der Christophorus Kliniken Coesfeld.Dülmen.Nottuln
Vorlage
SV-9-0459
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Beschluss des Kreistages vom 16.12.2015 wird nicht aufgehoben. Der Antrag der Christophorus Kliniken GmbH wird abgelehnt.

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

Mit Bescheid vom 08.10.2015 hat die Bezirksregierung Münster dem Kreis Coesfeld auf der Grundlage des Gesetzes zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW) Mittel in Höhe von 5.734.707,48 € bereitgestellt.

 

Mit Beschluss vom 16.12.2015 hat der Kreistag den Landrat beauftragt, die in der Anlage zur Sitzungsvorlage SV-9-0410/1 aufgeführten Maßnahmen zur Förderung nach dem Gesetz zur Umsetzung des KInvFÖG NRW bis zum maximalen Höchstbetrag anzumelden.

 

Mit Eingangsdatum vom 18.12.2015 stellt die Christophorus-Kliniken GmbH unter Berufung auf § 3 des KInvFöG den Antrag, bei der Vergabe der zur Verfügung gestellten Finanzmittel berücksichtig zu werden. Auf den in der Anlage beigefügten Antrag wird insofern verwiesen.

II.  Lösung

 

Das Einzugsgebiet der Christophorus Kliniken GmbH umfasst im Wesentlichen den Nordkreis. Von einer Förderung der Kliniken GmbH aus den zugewiesenen Mitteln an den Kreis Coesfeld würden daher nicht alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden partizipieren. Der Kreis Coesfeld ist nicht Träger der Kliniken, somit besteht auch aus diesem Gesichtspunkt keine Verpflichtung zur möglichen Förderung.

 

Wie sich aus der Darstellung der Christophorus Kliniken GmbH entnehmen lässt, wurden ähnliche Anträge auf Förderung auch an die Kommunen innerhalb des Einzugsgebietes der Christophorus Kliniken GmbH gerichtet.

 

Der Einsatz der Fördermittel zur Durchführung der mit Beschluss des Kreistages vom 16.12.2015 vorgesehen Maßnahmen wirkt sich direkt auf die Höhe des Hebesatzes der allgemeinen Kreisumlage und damit für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden positiv aus. Es wird daher vorgeschlagen, den Beschluss des Kreistages vom 16.12.2015 nicht aufzuheben und den Antrag der Christophorus Kliniken GmbH abzulehnen.

III. Alternativen

Dem Antrag der Christophorus Kliniken GmbH wird stattgegeben. Der Kreistagsbeschluss vom 16.12.2015 wird aufgehoben und die Verteilung der Fördermittel wird neu beraten und beschlossen.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Sofern dem Antrag der Christophorus Kliniken GmbH stattgegeben wird, erhöht sich der Aufwand für die Durchführung der kreiseigenen Maßnahmen entsprechend. Hierdurch wird ggf. der Hebesatz der allgemeinen Kreisumlage negativ tangiert.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Entscheidung ist der Kreistag gem. § 26 Abs. 1 S. 1 KrO NRW zuständig.