Betreff
Elternbeitragssatzung
Vorlage
SV-9-0476
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf als Anlage 1 beigefügte Änderungssatzung zur Satzung über die Durchführung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern vom 16.03.2016 wird beschlossen.

Begründung:

 

I.   Problem

Das Land NRW hat sich mit den Kommunalen Spitzenverbänden NRW im Hinblick auf die Finanzierung der Kindertagesbetreuung unter anderem auf eine befristete Erhöhung der Kindpauschalen (§ 19 Abs. 2 KiBiz) vereinbart. Die Vereinbarung sieht vor, ab dem Kindergartenjahr 2016/17 – befristet bis zum Kindergartenjahr 2018/19 – die Erhöhung der Kindpauschalen um 1,5 % auf 3 % vorzunehmen.

 

Die Kosten für die Betriebskosten werden weitestgehend vom Land und von den Kommunen getragen. Demnach sind durch Anhebung des Steigerungsfaktors auch höhere Aufwendungen beim Kreisjugendamt zu verzeichnen, die über die Jugendamtsumlage den Kommunen zu Last gelegt werden. 

 

Als zum 01.08.2008 das damalige Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) durch das Kinderbildungsgesetz abgelöst wurde, hat sich der Kreistag dafür entschieden den Steigerungsfaktor der Kindpauschalen entsprechend auf die Elternbeitragssteigerung anzuwenden, so dass die bisherige Steigerungsrate von 1,5 % in die Elternbeitragssatzung des Kreisjugendamtes Coesfeld aufgenommen wurde.

 

Durch die Elternbeiträge werden allein die Kommunen entlastet. Bei der Aufstellung der Finanzierungssysteme zu den Kindertageseinrichtungen war das Land NRW von einem Anteil der Elternbeiträge an den Betriebskosten mit 19 % ausgegangen. Im Kreisjugendamtsbezirk hat sich der Anteil der Elternbeiträge an den Betriebskosten über die letzten Jahre von 17 % im Kindergartenjahr 2008/2009 auf 14,92 % im Kindergartenjahr 2014/15 reduziert. Eine Beibehaltung einer 1,5 % Steigerung der Elternbeiträge trotz Anhebung der Erhöhung der Kindpauschalen auf 3 % würde demnach weitere Reduzierungen bei der Elternbeitragsquote bedeuten, die den Kreishaushalt weiter belasten.

 

II.  Lösung

 

Durch Änderung der Elternbeitragssatzung und Anpassung an eine dynamische Entwicklung der Steigerungsquote entsprechend der Kindpauschalen könnte  eine zusätzliche Reduzierung der Elternbeitragsquote diesbezüglich verhindert werden.

 

Aus diesem Grund wird die in Anlage 1 beigefügte Satzungsänderung vorgeschlagen. Da der entsprechende Gesetzestext zur Änderung des Steigerungsfaktors der Kindpauschalen noch nicht vorliegt, wurde bei der Satzungsänderung die Wortwahl so getroffen, dass je nach Steigerungsfaktor bei den Kindpauschalen sich gleichzeitig auch der Steigerungsfaktor der Elternbeiträge entsprechend anpasst. Sollte sich also wider erwarten der Steigerungsfaktor nicht auf 3 % sondern auf einen anderen Anteil verändern oder sogar bei 1,5 % verbleiben, so verändert sich auch der Steigerungsfaktor der Elternbeiträge entsprechend. Auch zukünftige Änderungen werden entsprechend übernommen ohne dass weitere Satzungsänderungen erforderlich werden. Eine Synopse zur neuen Regelung im Vergleich zur alten befindet sich in Anlage 2.

 

Gemäß § 23 Abs. 5 KiBiz haben sich die Elternbeiträge an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern zu orientieren. Mit der Änderung des Steigerungsfaktors von 1,5 % auf 3 % sind verhältnismäßig geringe Beitragserhöhungen verbunden, die für ein Kind mit vollem Elternbeitrag zwischen mtl. 0,43 EUR bis 6,79 EUR liegen. Dabei beträgt die Änderung in den Elternbeitragsstufen 15.000,01 bis 25.000 EUR Jahreseinkommen bis 1,25 EUR mtl. und in den Elternbeitragsstufen 25.000,01 EUR bis 49.000,00 EUR bis 3,81 EUR. Die einzelnen Veränderungen bei einer unterstellten Änderung des Steigerungsfaktors von 1,5 % auf 3 % sind in Anlage 3 aufgeführt. Mit Blick auf die Reallohnsteigerungen sowie geringe Inflationsraten in den letzten Jahren dürfte mit der Satzungsänderung keine wirtschaftliche Überforderung der Eltern verbunden sein.

 

Die Stadt Coesfeld beabsichtigt ebenso, die Steigerungsquote bei den Elternbeiträgen entsprechend auf die erhöhte Steigerungsquote der Kindpauschalen anzupassen. Der entsprechende Beschlussvorschlag der Verwaltung wird am 08.03.2016 dem Jugendhilfeausschuss der Stadt Coesfeld vorgelegt.

 

 

III. Alternativen

Keine Satzungsänderung und Beibehaltung der bisherigen Regelungen mit der Folge, dass ein Ausgleich durch Elternbeiträge ausbleibt und die nach Abzug der Landes- und Trägeranteile zusätzlichen Aufwendungen vollständig über die Jugendamtsumlage durch die Kommunen zu tragen sind.

 

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Bei einer Steigerung der Elternbeiträge um die vorgeschlagenen 3 % ist eine Mehreinnahme von ca. 30.000 EUR in 2016 und von ca. 72.000 EUR im Kindergartenjahr 2016/17 zu erwarten, die dazu dienen den durch die 3 %ige Steigerung verursachten Mehraufwand bei den Betriebskosten anteilig zu reduzieren.

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Änderungen von Satzungen ist der Kreistag zuständig (§ 26 KrO NRW).