Betreff
Bestellung von Vertreterinnen und Vertretern des Kreistages für die "Vorbereitungsgruppe zur Erstellung des Integrationskonzepts des Kreises Coesfeld"
Vorlage
SV-9-0482
Aktenzeichen
04
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Als Mitglieder bzw. Vertreterinnen und Vertreter des Kreistages in der „Vorbereitungsgruppe zur Erstellung des Integrationskonzepts des Kreises Coesfeld“ werden auf Vorschlag des Integrationsausschusses folgende Personen bestellt:

 

Mitglied                                  Vertreter

 

Ktabg. Lütkecosmann             Ktabg. Zanirato

 

Ktabg. Bednarz                       Ktabg. Bockemühl

Begründung:

 

I.   Problem

Nach dem der Kreistag des Kreises Coesfeld die Errichtung eines Integrationszentrums im Kreis Coesfeld beschlossen hat, ist der Kreis Coesfeld verpflichtet, bis zum 31.08.2016 ein Integrationskonzept zu erstellen und hiernach alle zwei Jahre fortzuschreiben.

Der Integrationsausschuss hat sich in seiner Sitzung am 13.01.2016 ohne förmliche Abstimmung dafür ausgesprochen, dass die umseitig genannten Mitglieder des Integrationsausschusses an der Erstellung des Integrationskonzeptes durch die „Vorbereitungsgruppe zur Erstellung des Integrationskonzeptes des Kreises Coesfeld“ mitwirken.

Für eine wirksame Vertretung des Kreistages in dieser Vorbereitungsgruppe und die Gewährung einer Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall ist die förmliche Bestellung durch das hierzu berufene Organ Kreistag erforderlich.

II.  Lösung

Der Kreistag bestellt die vom Integrationsausschuss ohne förmlichen Beschluss vorgeschlagenen Mitglieder und. Stellvertreter.

 

III. Alternativen

Der Kreistag kann sowohl andere Vertreter bestellen als auch auf eine Bestellung verzichten.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die an den Gruppensitzung teilnehmenden Vertreter des Kreistages erhalten Fahrtkosten, Sitzungsgeld und ggfls. Verdienstausfall nach den einschlägigen Rechtsvorschriften.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Der Kreistag ist in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 5 KrO NRW zuständig.