Beschlussvorschlag des
Ausschusses für Umwelt, öffentliche Sicherheit und Ordnung:
1. In dem der Vorlage SV-9-0472 anliegenden Landschaftsplanentwurf, Textliche Darstellungen und Festsetzungen mit Erläuterungen, Kapitel 2.1, C Nr. 3, und Kapitel 2.4, C Nr. 5, wird in dem Satz „Bei Wiederaufforstung von Laubwaldflächen sind nur bodenständige Baum- und Straucharten zu verwenden“ jeweils das Wort „nur“ gestrichen. In dem jeweils nachfolgenden „Hinweis“ wird nach Satz 2 folgender Satz 3 ergänzt:
„Aufgrund der klimatischen Veränderungen kann es zum Wandel der Definition bodenständiger Baumarten kommen, was auf Grundlage einer fachbehördlichen Einschätzung eine Anpassung des Gebotes erfordert.“
2. Der Kreistag beschließt nach Prüfung und Abwägung der in der Offenlegung eingegangenen Bedenken und Anregungen den Landschaftsplan Buldern gemäß dem nach Beschlussvorschlag 1 geänderten Entwurf als Satzung.
3. Soweit den Bedenken und Anregungen nicht gefolgt wird, werden diese zurückgewiesen; das Ergebnis wird mitgeteilt.
4. Der Landrat wird beauftragt, die Umsetzung des Landschaftsplans Buldern auf vertraglicher Basis durchzuführen.
Begründung:
I. – V.
Der Landschaftsplan Buldern wurde am 07.03.2016 im Beirat bei der unteren Landschaftsbehörde beraten. Es wurden folgende Ergänzungen (nachfolgend unterstrichen dargestellt) und Streichungen (nachfolgend durchgestrichen dargestellt) in den allgemeinen Festsetzungen für alle Naturschutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile vorgeschlagen:
Kapitel 2.1 „Naturschutzgebiete“, C Gebote Nr. 3
„Bei Wiederaufforstung von Laubwaldflächen sind nur bodenständige Laubbaumarten zu verwenden.“
Hinweis:
Die Begriffe für Laubwaldpflanzungen aus Naturschutzsicht werden
nicht einheitlich verwendet (gebietsheimisch, standortheimisch,
bodenständig,…). Für den Bereich des Landschaftsplans sind mit dem Begriff
„bodenständig“ Gehölze der
„potentiellen natürlichen Vegetation“ gemeint, die sich im Wege der natürlichen
Sukzession einstellen würden.
Aufgrund der klimatischen Veränderungen kann es zum Wandel der
Definition bodenständiger Baumarten kommen, was auf Grundlage einer fachbehördlichen
Einschätzung eine Anpassung des Gebotes erfordert.
und
Kapitel 2.4 „Geschützte Landschaftsbestandteile“, C Gebote Nr. 5
„Bei
Wiederaufforstung von Laubwaldflächen sind nur bodenständige
Laubbaumarten zu verwenden.“
Hinweis:
Die Begriffe für Laubwaldpflanzungen aus Naturschutzsicht werden
nicht einheitlich verwendet (gebietsheimisch, standortheimisch,
bodenständig,…). Für den Bereich des Landschaftsplans sind mit dem Begriff
„bodenständig“ Gehölze der
„potentiellen natürlichen Vegetation“ gemeint, die sich im Wege der natürlichen
Sukzession einstellen würden.
Aufgrund der klimatischen Veränderungen kann es zum Wandel der
Definition bodenständiger Baumarten kommen, was auf Grundlage einer fachbehördlichen
Einschätzung eine Anpassung des Gebotes erfordert.
In seiner Sitzung am 09.03.2016 ist der Ausschuss
für Umwelt, öffentliche Sicherheit und Ordnung den Änderungsvorschlägen des
Beirates bei der unteren Landschaftsbehörde gefolgt. Er empfiehlt, die
Änderungen des Beirates als Punkt 1. dem Beschlussvorschlag hinzuzufügen bzw.
aus den textlichen Festsetzungen zu streichen.
Den Beschlussvorschlag hat er einstimmig bei
einer Enthaltung beschlossen.
Im Übrigen wird auf die Ursprungssitzungsvorlage verwiesen.
Des Weiteren sind auf den Hinweis von Mitgliedern des Ausschusses hin nachfolgende redaktionelle Änderungen (nachfolgend unterstrichen dargestellt) in die Beschlussvorschläge aufzunehmen:
Anlage A1 fristgerechte eingereichte Anregungen und Bedenken der privat Betroffenen mit zugeordnetem Beschlussvorschlag
Anregung / Bedenken Nr. 32b; Seite 3-5, Siehe
Beschlussvorschlag 32a
Nr. 32c, Seite 1-2, Siehe Beschlussvorschlag 32a
Anlage B1 fristgerecht eingereichte Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange mit zugeordnetem Beschlussvorschlag
Anregung / Bedenken Nr. 19, Seite 1, Siehe Stellungnahme 22
Nr. 23a, Seite 1, Siehe Stellungnahme 23b
Nr. 32c, Seite 2, Siehe Beschlussvorschlag 32a
Nr. 36a, Seite 1, Siehe Beschlussvorschlag 36b