Betreff
Einführung des Westfalentarifs zum 01.08.2017
Vorlage
SV-9-0488
Aktenzeichen
01-81
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.      Der Kreis Coesfeld nimmt die inhaltlichen Ausführungen zum Westfalentarif zur Kenntnis.

 

2.      Der Gründung der WestfalenTarif GmbH wird zugestimmt. Die Zustimmung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die notwendigen Änderungen an der Geschäftsordnung für den WestfalenTarifausschuss noch vorgenommen und für die Einflussnahme des Kreises Coesfeld mögliche Lösungen gefunden werden.

 

3.      Die Vertreter des Kreises Coesfeld in der Zweckverbandsversammlung SPNV Münsterland sowie im Tarifausschuss der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe werden angewiesen, den notwendigen Beschlüssen zur Gründung der WestfalenTarif GmbH zuzustimmen.

Begründung:

 

I.   Problem

 

Unter der Vorlage SV-9-0401 wurde in der Sitzung des Kreistages am 16.12.2005 über den Westfalentarif und die notwendigen Handlungsschritte zur Einführung dieses Tarifes zum 01.08.2017 ausführlich berichtet. Unter Abwägung der sich aus dem Westfalentarif für den Kreis Coesfeld ergebenden Vor- und Nachteile wurde der Einführung nicht zugestimmt.

 

Unter Bezugnahme auf die Beschlussziffer 4 der o.g. Vorlage hat am 06.01.2016 mit Vertretern des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) ein Gespräch stattgefunden. In diesem Gespräch wurden die grundsätzlichen Bedenken des Kreises Coesfeld noch einmal vorgetragen.

 

Herauszustellen ist hierbei die Befürchtung, dass mit Gründung der WestfalenTarif GmbH eine Verbundbildung in Westfalen-Lippe einhergeht und somit mittelfristig eigenständige Handlungsmöglichkeiten des Kreises Coesfeld vor allem in Fragen der Tarifentwicklung eingeschränkt würden. Durch die unmittelbare Mitgliedschaft im Zweckverband SPNV Münsterland und die mittelbare Mitgliedschaft im Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe hätte der Kreis Coesfeld mögliche Verschlechterungen für die Bürgerinnen und Bürger mit zu verantworten, ohne sie aber eigenständig beeinflussen zu können.

 

Besonders kritisch angemerkt wurde in der politischen Diskussion auch, dass mit Einführung des Westfalentarifes die BahnCard nicht mehr genutzt werden kann. 

 

 

II.  Lösung

 

Durch eine Ergänzung in der Präambel sowie unter § 2 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages der WestfalenTarif GmbH wurde die Kernforderung berücksichtigt, deutlich herauszustellen, dass die Gründung der WestfalenTarif GmbH ausschließlich der Entwicklung, Bildung und kontinuierlichen Weiterentwicklung des Gemeinschaftstarifes dient. Eine weitergehende Verbundbildung sei durch die Gründung der WestfalenTarif GmbH nicht vorgesehen. Der Gesellschaftsvertrag wurde vor diesem Hintergrund redaktionell überarbeitet, so wurde z.B. der Verbundausschuss in den WestfalenTarifausschuss umbenannt. Der Vertragsentwurf ist als Anlage beigefügt.

 

Noch nicht überarbeitet werden konnte die Geschäftsordnung des WestfalenTarifausschusses. In der Geschäftsordnung des WestfalenTarifausschusses werden u.a. die notwendigen Abstimmungsquoren in Einzelthemen festgelegt. Hier wird es also in der weiteren Diskussion darum gehen, ob auch in Grundsatzfragen, z.B. bei Änderungen des Stammsortiments hinreichende Einflussmöglichkeiten des Kreises Coesfeld gegeben sind.

 

Der stellv. Verbandsvorsteher des NWL, Herr Gemke hat mit Schreiben vom 04.03.2016 zugesichert, im weitergehenden Prozess Vorschläge zur Konkretisierung der Geschäftsordnung in die Gespräche mit den übrigen Partnern einbringen zu können. Einvernehmliche Anpassungen seien bis zur Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der WT GmbH weiterhin möglich.

 

 

Dem Wunsch einer dauerhaften Anwendbarkeit der BahnCard auch im WestfalenTarif konnte man seitens des NWL nicht folgen. Letztendlich würde die Anwendbarkeit der BahnCard die Tarifkalkulation nachhaltig verändern und dem Ziel, den Westfalentarif ohne Verschlechterung der Gesamttarifeinnahmen umzusetzen, konterkarieren. So bleibt festzuhalten, dass es in der Umsetzung eines so großen, flächenhaften Tarifwerkes immer partielle Interessen gibt, die keine Berücksichtigung finden können.

 

III. Alternativen

 

Der Gründung der WestfalenTarif GmbH wird nicht zugestimmt. Die Vertreter des Kreises Coesfeld in der Zweckverbandsversammlung SPNV Münsterland sowie im Tarifausschuss der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe werden angewiesen, den notwendigen Beschlüssen zur Gründung der WestfalenTarif GmbH ihre Zustimmung nicht zu erteilen.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Mittelbare Risiken entstehen für den Kreis Coesfeld aufgrund einer Ankündigung des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (MBWSV) gegenüber dem NWL, die Pauschale gem. § 11 ÖPNVG NRW um 10% zu kürzen, falls der Westfalentarif nicht zum 01.08.2017 eingeführt wird. Eine abschließende juristische Bewertung, ob der NWL seiner Hinwirkungspflicht tatsächlich nicht nachgekommen ist, was Voraussetzung für eine Mittelkürzung wäre, steht noch aus.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig. (§ 26 Abs. 1 KrO NRW).