1.
Der Kreis Coesfeld nimmt die inhaltlichen
Ausführungen zum Westfalentarif zur Kenntnis.
2.
Der Gründung der WestfalenTarif GmbH wird
zugestimmt. Die Zustimmung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die notwendigen
Änderungen an der Geschäftsordnung für den WestfalenTarifausschuss noch
vorgenommen und für die Einflussnahme des Kreises Coesfeld mögliche Lösungen
gefunden werden.
3.
Die Vertreter des Kreises Coesfeld in der
Zweckverbandsversammlung SPNV Münsterland sowie im Tarifausschuss der
Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe werden angewiesen, den notwendigen
Beschlüssen zur Gründung der WestfalenTarif GmbH zuzustimmen.
I. Problem
Unter
der Vorlage SV-9-0401 wurde in der Sitzung des Kreistages am 16.12.2005 über
den Westfalentarif und die notwendigen Handlungsschritte zur Einführung dieses
Tarifes zum 01.08.2017 ausführlich berichtet. Unter Abwägung der sich aus dem
Westfalentarif für den Kreis Coesfeld ergebenden Vor- und Nachteile wurde der
Einführung nicht zugestimmt.
Unter
Bezugnahme auf die Beschlussziffer 4 der o.g. Vorlage hat am 06.01.2016 mit
Vertretern des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) ein Gespräch
stattgefunden. In diesem Gespräch wurden die grundsätzlichen Bedenken des
Kreises Coesfeld noch einmal vorgetragen.
Herauszustellen
ist hierbei die Befürchtung, dass mit Gründung der WestfalenTarif GmbH eine
Verbundbildung in Westfalen-Lippe einhergeht und somit mittelfristig
eigenständige Handlungsmöglichkeiten des Kreises Coesfeld vor allem in Fragen
der Tarifentwicklung eingeschränkt würden. Durch die unmittelbare
Mitgliedschaft im Zweckverband SPNV Münsterland und die mittelbare
Mitgliedschaft im Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe hätte der Kreis
Coesfeld mögliche Verschlechterungen für die Bürgerinnen und Bürger mit zu
verantworten, ohne sie aber eigenständig beeinflussen zu können.
Besonders
kritisch angemerkt wurde in der politischen Diskussion auch, dass mit
Einführung des Westfalentarifes die BahnCard nicht mehr genutzt werden
kann.
II. Lösung
Durch
eine Ergänzung in der Präambel sowie unter § 2 Absatz 1 des
Gesellschaftsvertrages der WestfalenTarif GmbH wurde die Kernforderung
berücksichtigt, deutlich herauszustellen, dass die Gründung der WestfalenTarif
GmbH ausschließlich der Entwicklung, Bildung und kontinuierlichen
Weiterentwicklung des Gemeinschaftstarifes dient. Eine weitergehende
Verbundbildung sei durch die Gründung der WestfalenTarif GmbH nicht vorgesehen.
Der Gesellschaftsvertrag wurde vor diesem Hintergrund redaktionell
überarbeitet, so wurde z.B. der Verbundausschuss in den WestfalenTarifausschuss
umbenannt. Der Vertragsentwurf ist als Anlage beigefügt.
Noch
nicht überarbeitet werden konnte die Geschäftsordnung des
WestfalenTarifausschusses. In der Geschäftsordnung des
WestfalenTarifausschusses werden u.a. die notwendigen Abstimmungsquoren in
Einzelthemen festgelegt. Hier wird es also in der weiteren Diskussion darum
gehen, ob auch in Grundsatzfragen, z.B. bei Änderungen des Stammsortiments
hinreichende Einflussmöglichkeiten des Kreises Coesfeld gegeben sind.
Der
stellv. Verbandsvorsteher des NWL, Herr Gemke hat mit Schreiben vom 04.03.2016
zugesichert, im weitergehenden Prozess Vorschläge zur Konkretisierung der
Geschäftsordnung in die Gespräche mit den übrigen Partnern einbringen zu
können. Einvernehmliche Anpassungen seien bis zur Beschlussfassung in der
Gesellschafterversammlung der WT GmbH weiterhin möglich.
Dem
Wunsch einer dauerhaften Anwendbarkeit der BahnCard auch im WestfalenTarif
konnte man seitens des NWL nicht folgen. Letztendlich würde die Anwendbarkeit
der BahnCard die Tarifkalkulation nachhaltig verändern und dem Ziel, den
Westfalentarif ohne Verschlechterung der Gesamttarifeinnahmen umzusetzen,
konterkarieren. So bleibt festzuhalten, dass es in der Umsetzung eines so
großen, flächenhaften Tarifwerkes immer partielle Interessen gibt, die keine
Berücksichtigung finden können.
III. Alternativen
Der Gründung der WestfalenTarif GmbH wird nicht zugestimmt. Die Vertreter des Kreises Coesfeld in der Zweckverbandsversammlung SPNV Münsterland sowie im Tarifausschuss der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe werden angewiesen, den notwendigen Beschlüssen zur Gründung der WestfalenTarif GmbH ihre Zustimmung nicht zu erteilen.
IV. Auswirkungen
/ Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Mittelbare Risiken
entstehen für den Kreis Coesfeld aufgrund einer Ankündigung des Ministeriums
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (MBWSV) gegenüber dem NWL, die
Pauschale gem. § 11 ÖPNVG NRW um 10% zu kürzen, falls der Westfalentarif nicht
zum 01.08.2017 eingeführt wird. Eine abschließende juristische Bewertung, ob
der NWL seiner Hinwirkungspflicht tatsächlich nicht nachgekommen ist, was
Voraussetzung für eine Mittelkürzung wäre, steht noch aus.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig. (§ 26 Abs. 1 KrO NRW).