in Nottuln
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, die
notwendigen Maßnahmen für den Bau eines Radweges an der K 12 AN 9+10 auf einer
Länge von 1,62 km zu veranlassen.
Begründung:
Die K 12 AN 9+10 befindet sich südlich von Nottuln
und liegt zwischen den Kreisstraßen K 18 (Dülmener Str.) und K 13 (Darup -
Dülmen). Der 1,62 km lange Streckenabschnitt hat eine Fahrbahnbreite von 6,00m.
Die Verkehrsbelastung liegt bei durchschnittlich 3.354 Kfz/Tag.
Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit ist dort
die Anlage eines Radweges geplant. Der Sonderweg ist Bestandteil des
Radwegebauprogramms 2007 (Rang 9 der Prioritätenliste - SV-7-0786 vom 05.10.2007
bzw. SV-9-0258 vom 28.04.2015).
Durch den Neubau wird die Lücke im Radwegenetz
zwischen den vorhandenen Radwegen an der K 18 und K 13 geschlossen. Der Radweg soll an der südlichen Straßenseite in
einer Breite von 2,50 m angelegt werden. Weitere Einzelheiten zur Planung
werden in der Sitzung vorgestellt.
Die Maßnahme wurde ins Förderprogramm Nahmobilität aufgenommen.
Die Bezirksregierung Münster hat die Bewilligung der Fördergelder für 2017 und
eine Zustimmung zum vorzeitigen förderunschädlichen Baubeginn für 2016 in
Aussicht gestellt. Wie mit der Gemeinde Nottuln vereinbart, soll nun der Antrag
gestellt und unter der Voraussetzung, dass dem zugestimmt wird, mit der
Baumaßnahmen im Herbst 2016 begonnen werden. Als Bauzeit werden ca. 6 Monate
einkalkuliert.
III. Alternativen
Keine.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige
Ressourcen)
Die Baukosten für den Radwegneubau liegen bei ca. 420.000
€. 70 % der entstehenden Bau- und Grunderwerbskosten werden vom Land als
Zuwendungen nach den Förderrichtlinien Nahmobilität (FöRi-Nah) gezahlt. Den
Eigenanteil des Kreises als Straßenbaulastträger übernimmt die Gemeinde Nottuln.
Für die Maßnahme wurden 200.000 € im Haushalt 2016 veranschlagt.
Darüber hinaus besteht eine Verpflichtungsermächtigung zu Lasten des
Haushaltsjahres 2017 in Höhe von 200.000 €. 20.000 € stehen noch aus dem Haushaltsjahr
2015 zur Verfügung.
V. Zuständigkeit für die
Entscheidung
Nach § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung hat bei Maßnahmen oberhalb von 150.000 € der Kreisausschuss nach Vorstellung der Projekte im Fachausschuss und einer entsprechenden Beschlussempfehlung einen Beschluss zur Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen zu treffen (Baubeschluss). Die Abwicklung obliegt dem Landrat nach Maßgabe der ergänzenden Vorgaben des § 13 (1) Buchstabe a) der Hauptsatzung.
Anlagen:
Übersichtskarte