Beschlussvorschlag:
Die Bundesmittel für die
berufliche Eingliederung sollen im Jahre 2016 wie folgt auf die Teilbudgets
aufgeteilt werden:
I. Eingliederungsleistungen aus dem Vermittlungsbudget: 266.000 € 6,15 %
II. Maßnahmen zur Aktivierung und berufl. Eingliederung: 2.124.000 € 49,14 %
III. Leistungen zur beruflichen Eingliederung: 665.000 € 15,38 %
IV. Bildungsgutscheine: 250.000 € 5,78 %
V. JobPerspektive § 16e SGB II: 270.000 € 6,25 %
VI. Sonderprogramm ESF-LZA: 215.000 € 4,97 %
VII. Freie Förderung: 150.000 € 3,47 %
VIII. Spezielle Angebote für Flüchtlinge: 332.728 € 7,70 %
IX. Erstattungen aus Vorjahren: 50.000 € 1,16 %
Summe: 4.322.728
€ 100,00 %
Begründung:
I. Problem
Da
zum Zeitpunkt der Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Senioren und
Gesundheit am 19.01.2016 (SV-9-0442) noch keine endgültigen Daten des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für das SGB II –
Eingliederungsbudget 2016 sowie die seinerzeit angekündigten flüchtlingsbedingten
Mehrbedarfe (1. und 2. Tranche) vorlagen, erfolgte in der Ausschusssitzung
zunächst nur eine vorläufige Beratung und Aufteilung des SGB II -
Eingliederungsbudgets.
Zwischenzeitlich
hat der Bund die endgültigen Werte für 2016 bekanntgegeben, so dass nunmehr eine
abschließende Beratung und Beschlussfassung durch die Kreisorgane erfolgen
kann.
Die
hierzu vorgeschaltete Beratung im Örtlichen Beirat SGB II erfolgte mit
Zustimmung aller Beiratsmitglieder zum Verwaltungsvorschlag am 20.04.2016. Da
zu diesem Zeitpunkt die Daten für die zweite Tranche der flüchtlingsbedingten
Mehrbedarfe noch nicht vorlagen, erfolgt mit dieser Sitzungsvorlage eine
entsprechende Fortschreibung der Finanzdaten um diese Werte.
Gemäß
der SGB II-Eingliederungsmittel-Verordnung 2016 sowie der Festlegung der
flüchtlingsbedingten Mehrbedarfe (1. und 2. Tranche) durch das BMAS entfallen
für den Kreis Coesfeld:
auf
das klassische Eingliederungsbudget inkl. der anteiligen Mittel für die freie
Förderung
gemäß
§ 16f SGB II 3.917.276 €
auf
das Sonderprogramm § 16e SGB II „Job-Perspektive“ 249.188 €
auf
das Sonderprogramm „ESF-LZA“ 215.000 €
auf
Rückerstattungen des Vorjahres
50.000 €
auf
flüchtlingsinduzierte Zusatzmittel 341.264 €
Summe Eingliederungsmittel in
2016 4.772.728
€
abzüglich
Umschichtung in das Verwaltungskostenbudget - 450.000 €
Eingliederungsbudget 2016: 4.322.728 €
Da
zum Zeitpunkt der Aufstellung des Kreishaushaltes 2016 die genaue Höhe der
Bundeserstattung für die berufliche Eingliederung im SGB II inkl. der
flüchtlingsinduzierten Zusatzmittel nicht bekannt waren, erfolgte bei der
Haushaltsplanung zunächst eine Veranschlagung anhand vorläufiger Werte.
Hierbei
wurde analog 2015 zunächst ein vorläufiger Betrag von 600.000 € für die
Verstärkung des Sach- und Verwaltungskostenbudgets eingeplant, der zur
anteiligen Reduzierung des Eingliederungsbudgets führte. Es erfolgte jedoch
schon bei der Haushaltsplanung der Hinweis, dass etwaige Erhöhungen des SGB
II-Verwaltungskostenbudgets auch zu einer entsprechenden Reduzierung des
veranschlagten Umschichtungsbetrages führen können.
Eine
Umschichtung ist grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn das vom Bund zur
Verfügung gestellte Verwaltungskostenbudget nicht ausreicht, um sowohl die
Betreuungsschlüssel zur Umsetzung des SGB II in den kreisangehörigen Städten
und Gemeinden für die Bereiche Fallmanagement und Leistungssachbearbeitung, als
auch die erwarteten tariflichen Einkommenssteigerungen und
Besoldungsanpassungen zu gewährleisten.
Bei
der Haushaltsplanung ging der Kreis Coesfeld noch von einem bundesseitigen
Verwaltungskostenbudget für 2016 in Höhe von 5.635.000 € aus, welches in Höhe
von 600.000 € aus dem Eingliederungsbudget auf insgesamt 6.235.000 € zu
verstärken gewesen wäre.
Um
die bundesweiten Mittelumschichtungen zu Lasten der Eingliederungsbudgets zu
reduzieren, hat der Bund jedoch durch die Bereitstellung zusätzlicher
Ausgabereste auch anteilig das Verwaltungskostenbudget für den Kreis Coesfeld
erhöht und für 2016 einen Betrag von insgesamt 5.859.978 € vorgesehen.
Hierdurch kann der ursprünglich vorgesehene Umschichtungsbetrag von 600.000 €
um 150.000 € auf nunmehr 450.000 € reduziert werden.
Hiervon
unberührt bleiben die flüchtlingsinduzierten Zusatzmittel im Bereich der SGB II
– Verwaltungskosten (1. und 2. Tranche), die das o.a. Verwaltungskostenbudget
für das Jahr 2016 zusätzlich um 536.380 € erhöhen. Diese Mittel werden u.a.
eingesetzt, um im Bereich der Jobcenter der kreisangehörigen Städte und
Gemeinden sowie bei der Kreisverwaltung zusätzliche Personalstellen zur
Betreuung der Flüchtlinge im SGB II bereit zu stellen.
Unter
Berücksichtigung der o.a. Daten stehen in 2016 für die berufliche Eingliederung
insgesamt Mittel in Höhe von 4.322.728 € zur Verfügung.
II.
Lösung
Der
für 2016 vorgesehene Einsatz der SGB II - Eingliederungsmittel sowie die
Aufteilung auf die Teilbudgets ist der beigefügten Übersicht (Anlage 1)
zu entnehmen.
Zur
besseren Vergleichbarkeit mit dem Vorjahr sind in der beigefügten Übersicht
neben der nachrichtlichen Ausweisung der Budgetwerte 2015, der aktuellen
IST-Werte 2015, auch die Planwerte 2016 sowie die bereits gebundenen Mittel für
die jeweiligen Teilbudgets und Konten ausgewiesen.
Wie
dort ersichtlich ist, sind durch die in 2015 bereits bewilligten oder noch zu
bewilligenden Maßnahmen und Förderangebote, Eingliederungsmittel in Höhe von ca. 1,5 Mio. €
bereits gebunden und stehen somit für neue Angebote nicht mehr zur Verfügung.
Hinweise
zu den Teilbudgets:
zu
I.) Eingliederungsleistungen aus dem Vermittlungsbudget
Um
Defizite bei der Mobilität einzelner SGB II – Leistungsbezieherinnen und
Leistungsbezieher abzubauen, sind in diesem Teilbudget gegenüber dem laufenden
Jahr nur geringfügige Anpassungen vorgesehen, die zum Teil durch Mittel des
Sonderprogramms „ESF-LZA“ kompensiert werden.
In
den anderen Bereichen des Vermittlungsbudgets ist keine Anpassung vorgesehen.
zu
II.) Maßnahmen zur Aktivierung und zur beruflichen Eingliederung
Voraussetzung
für eine nachhaltige Vermittlung auf dem ersten Arbeitsmarkt ist eine
umfangreiche Förderung der SGB II – Leistungsbezieherinnen und
Leistungsbezieher in den Bereichen Aktivierung, Unterstützung und Vermittlung.
Zur
Reduzierung des SGB II – Langzeitleistungsbezuges ist auch in 2016 vorgesehen,
die Zahl der Förderangebote auszubauen. Hierbei sind auch aktivierende
Beschäftigungsangebote für Langzeitleistungsberechtigte vorgesehen, die derzeit
nicht auf den ersten Arbeitsmarkt vermittelt werden können. Hierzu wurde eine
Erhöhung der Ansätze bei den klassischen Gruppenmaßnahmen in den Bereichen
Vermittlung und Aktivierung vorgenommen. Ebenso wurden Mehrausgaben für weitere
Angebote, speziell für die Zielgruppe der Personen mit Migrationshintergrund
(u.a. Flüchtlinge), vorgesehen.
Im
Bereich U25 erfolgte u. a. eine Verlagerung in individuelle Förderangebote, die
im Bereich der Aktivierungsangebote sowie der Freien Förderung (ESF-Angebote
des Landes) abgebildet sind.
zu
III.) Leistungen zur beruflichen Eingliederung
Nachhaltige
Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt ist noch immer die Kernzielsetzung des
Jobcenters der Kreisverwaltung Coesfeld. Um diesen Ansatz zu fördern, sind im
Bereich der Eingliederungszuschüsse als einem der wesentlichen
Förderinstrumente bei der Integration nur geringfügige Veränderungen
vorgesehen. Diese werden in Teilen durch das Sonderprogramm ESF-LZA
kompensiert.
Da
die in 2015 durch den verstärkten Einsatz des Sonderprogramms „Perspektive
50plus“ erzielten Einsparungen aufgrund der Beendigung des Sonderprogramms
nicht mehr zu erzielen sind, können die Einsparungen in 2015 bei der
Budgetplanung 2016 nicht in Gänze berücksichtigt werden.
Im
Bereich der Schwerbehindertenförderung ist aufgrund der Beteiligung an der
Bundesinitiative Inklusion mit einem Anstieg der Vermittlungszahlen unter
Gewährung eines Eingliederungszuschusses zu rechnen, so dass trotz der
rückläufigen Zahlen in 2015 der Ansatz in voller Höhe beibehalten wurde.
Im
Bereich der Förderung der Selbständigkeit erfolgte eine entsprechende
Budgetreduzierung, weil hier Förderungen nur erfolgen, wenn ein positives
Testat der Wirtschaftsförderung vorliegt.
Im
Bereich der sogenannten „Plus-Jobs“ wurden weitere Rückgänge festgestellt, so
dass eine erneute Budgetanpassung vorgenommen wurde. Sollte sich im Zuge der
Flüchtlingsthematik hier eine veränderte Lage ergeben, so ist durch
Budgetumschichtungen eine erhöhte Mittelbereitstellung möglich.
zu
IV.) Bildungsgutscheine
Um
dem Integrationshemmnis der fehlenden arbeitsplatzbezogenen Qualifikation
entgegenzuwirken, ist weiterhin ein entsprechendes Budget für die Förderung der
beruflichen Weiterbildung
(Bildungsgutschein) vorzuhalten.
Schwerpunkte
in 2016 sind die Bereiche Lager, Logistik, Transportwesen sowie Pflege und
personenbezogene Dienstleistungen.
zu
V.) JobPerspektive § 16e SGB II
Gemäß § 16e SGB II können die Jobcenter im Rahmen des Sonderprogramms „Job-Perspektive“ Langzeitarbeitslose, die in ihren Erwerbsmöglichkeiten durch mindestens zwei weitere in ihrer Person liegende Vermittlungshemmnisse besonders schwer beeinträchtigt sind, durch einen besonderen Eingliederungszuschuss fördern.
Für die
aktuell bestehenden Förderfälle nach §
16e SGB II erhält der Kreis Coesfeld jährlich zweckbestimmte Bundesmittel in
der tatsächlich nachgewiesenen Höhe. Die Ansatzanpassung erfolgte daher
entsprechend der aktuell noch geförderten Einzelfälle.
zu
VI.) - Alt - Perspektive 50plus
Das
Bundesprogramm „Perspektive 50plus“ und die damit verbundene zusätzliche
finanzielle Förderung endete am 31.12.2015.
Die
Förderung der Integration von SGB II – Leistungsberechtigten über 50 Jahren
erfolgt daher ab dem 01.01.2016 im Rahmen des SGB II – Regelgeschäftes, sofern
nicht einzelne Personen dieser Zielgruppe bspw. auch für das neue
Bundesprogramm ESF-LZA in Frage kommen.
zu VI.) - Neu -
ESF-Sonderprogramm des Bundes zur Integration von Langzeitarbeitslosen in den
ersten Arbeitsmarkt (ESF-LZA)
Der
Kreis Coesfeld beteiligt sich seit Herbst 2015 an dem Bundesprogramm ESF-LZA.
Hierzu stehen dem Kreis Coesfeld für die Jahre 2015 – 2019 zusätzliche
Bundesmittel für die Integration von bis zu 24 Personen in den ersten
Arbeitsmarkt zur Verfügung (u. a. Lohnkostenzuschüsse).
Zusätzlich
beteiligt sich der Bund für 24 Monate an den Personal- und Sachkosten für die
Schaffung einer 0,5 Stelle eines Betriebsakquisiteurs sowie anteilig an den
notwendigen Kosten für das vorgeschriebene Coaching der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer.
zu
VII.) Freie Förderung
Der
Kreis Coesfeld hat die Möglichkeit, unter Beachtung der Bestimmungen des § 16f
SGB II sowie der übrigen Regelungen im SGB II und SGB III, insbesondere des
Aufstockungs- und Umgehungsverbotes, alternative Angebote und Projekte zur
Arbeitsmarktaktivierung und Integration zu fördern. Bisher erfolgten in diesem
Bereich ausschließlich Förderungen der Mobilität von berufstätigen Personen mit
ergänzendem SGB II – Leistungsbezug, da diesem Personenkreis kein Zugang zu den
Regelinstrumenten des Eingliederungsbudgets ermöglicht wird.
Ab
Mitte 2015 ist hierüber auch die Erbringung der zusätzlichen
Ko-Finanzierungsanteile für die Teilnahme an ESF-Programmen des Landes NRW
abzubilden. Hierdurch kommt es in 2015 zu einem ersten Anstieg der Aufwendungen
bei dieser Kostenstelle. Ab dem Jahr 2016 fallen die Aufwendungen ganzjährig
an, so dass eine weitere Anpassung des Budgets erforderlich ist.
Exemplarisch
ist hier das Sonderprogramm „Chance Zukunft“ aufgeführt, welches in
Zusammenarbeit mit den Berufsbildungswerken die Integration von sehr
arbeitsmarktfernen Jugendlichen und jungen Erwachsenen im SGB II unterstützen
soll.
zu
VIII.) Spezielle Angebote für Flüchtlinge
In
Zusammenarbeit mit der örtlichen Agentur für Arbeit ist das Jobcenter des
Kreises Coesfeld an gemeinsamen und rechtskreisübergreifenden Angeboten für
Flüchtlinge beteiligt. In dieses Segment fallen die Angebote wie „Perspektive
für Flüchtlinge“, „Perspektive für junge Flüchtlinge im Handwerk“, „Kompetenzfeststellung,
frühzeitige Aktivierung, Spracherwerb“, die an verschiedenen Standorten im
Kreis Coesfeld eine bedarfsorientierte Umsetzung finden.
zu IX.) Erstattungen aus
Vorjahren / Abführungen an den Bund
Durch
die vorzeitige Beendigung von Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung bzw.
durch vorzeitige Abbrüche von geförderten Arbeitsaufnahmen kann es zu
Überzahlungen an Maßnahmenträger und Arbeitgeber kommen, die im Zuge der
Schlussabrechnungen erst im Folgejahr zurückgefordert werden können. Diese Rückerstattungen
sind an den Bund abzuführen und führen somit nicht zu einer Budgetverbesserung.
III. Alternativen
- keine -
IV. Auswirkungen /
Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die Finanzierung der o.a.
Maßnahmen erfolgt ausschließlich aus hierfür zur Verfügung gestellten Mitteln
des Bundes.
V. Zuständigkeit für die
Entscheidung
Nach dem Beschluss des Kreistages vom 23.06.2014 (Regelung
und Befugnisse der Aus-schüsse) ist hier die Zuständigkeit des Ausschusses für
Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit gegeben.