Betreff
Antrag der Kreistagsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN zum Thema Heckenpflege-Maßnahmen
Vorlage
SV-9-0533
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Notwendige Pflegemaßnahmen an eigenen Gehölzen, insbesondere an Hecken und heckenähnlichen Gehölzgruppen werden grundsätzlich abschnittsweise durchgeführt. Einzelne Pflegeabschnitte sollen eine Länge von maximal 50 m nicht überschreiten. Bei Gehölzen, deren Gesamtlänge weniger als 50 m beträgt, soll innerhalb eines Jahres nicht mehr als die Hälfte der Gehölze Auf-den-Stock gesetzt werden. Dabei werden die Schonzeiten gemäß Landschaftsgesetz NRW eingehalten (1. März bis 30. September)

 

 

 

 

Der Antrag vom 12.05.2016 wird vorgelegt gem. § 2 der Geschäftsordnung des Kreistages des Kreises Coesfeld und seiner Ausschüsse vom 23.06.2014.

Begründung:

 

Gehölzflächen im Eigentum des Kreises Coesfeld sind im Wesentlichen entlang der Kreisstraßen vorhanden. Darüber hinaus verfügt der Kreis Coesfeld über verschiedene Eigentumsflächen, z.B. innerhalb von Naturschutzgebieten, auf denen Gehölze stehen.

Gehölzpflege in der freien Landschaft

Die Pflege dieser Gehölze liegt im Zuständigkeitsbereich des Fachdienstes 70.2 „Natur und Bodenschutz“. Bei der Vergabe von Gehölzpflegearbeiten wird überwiegend auch auf eine gestaffelte Heckenpflege mit einer Begrenzung auf ca. 50 m lange Abschnitte geachtet. Eine generelle Festlegung von Maximallängen wird aber hier nicht als unbedingt zielführend erachtet. Die Gehölzpflege betrifft hier oftmals schwer zugängliche Bereiche (z.B. innerhalb von Feuchtwiesen), die nur bei entsprechender Witterung (gefrorener Boden) gepflegt werden können. In diesem Fall werden auch längere Abschnitte auf den Stock gesetzt. Des Weiteren ist dies von dem räumlichen Umfeld der jeweils zu pflegenden Hecke abhängig. Bei kleinstrukturierten Gebieten, in der ausreichend Ausweichmöglichkeiten für die betroffene Tierwelt besteht, werden die Hecken auch in längeren Abschnitten auf den Stock gesetzt.

Gehölzpflege entlang der Kreisstraßen

Gehölzflächen an Straßen müssen von den zuständigen Straßenbaulastträgern regelmäßig gepflegt werden.

Für die Bundesfern- und Landstraßen in Nordrhein-Westfalen wurden neue Vorgaben erarbeitet, die im dem Merkblatt „Hinweise für die Gehölzpflege an Bundesfern- und Landestraßen in Nordrhein-Westfalen“ aufgeführt sind. Die hier getroffenen Hinweise entsprechen auch der Eingliederung bei der Heckenpflege in max. 50 m lange Abschnitte (Kap. 3.1.1). Grundsätzlich wird daher aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine solche max. Begrenzungslänge in der Bestandspflege von Gehölzen begrüßt.