Beschlussvorschlag:
Notwendige Pflegemaßnahmen an eigenen Gehölzen, insbesondere an Hecken und heckenähnlichen Gehölzgruppen werden grundsätzlich abschnittsweise durchgeführt. Einzelne Pflegeabschnitte sollen eine Länge von maximal 50 m nicht überschreiten. Bei Gehölzen, deren Gesamtlänge weniger als 50 m beträgt, soll innerhalb eines Jahres nicht mehr als die Hälfte der Gehölze Auf-den-Stock gesetzt werden. Dabei werden die Schonzeiten gemäß Landschaftsgesetz NRW eingehalten (1. März bis 30. September)
Der Antrag vom 12.05.2016 wird vorgelegt gem. § 2 der Geschäftsordnung des Kreistages des Kreises Coesfeld und seiner Ausschüsse vom 23.06.2014.
Begründung:
Gehölzflächen im Eigentum des Kreises
Coesfeld sind im Wesentlichen entlang der Kreisstraßen vorhanden. Darüber
hinaus verfügt der Kreis Coesfeld über verschiedene Eigentumsflächen, z.B.
innerhalb von Naturschutzgebieten, auf denen Gehölze stehen.
Gehölzpflege in der freien Landschaft
Die Pflege dieser Gehölze liegt im
Zuständigkeitsbereich des Fachdienstes 70.2 „Natur und Bodenschutz“. Bei der
Vergabe von Gehölzpflegearbeiten wird überwiegend auch auf eine gestaffelte
Heckenpflege mit einer Begrenzung auf ca. 50 m lange Abschnitte geachtet. Eine
generelle Festlegung von Maximallängen wird aber hier nicht als unbedingt
zielführend erachtet. Die Gehölzpflege betrifft hier oftmals schwer zugängliche
Bereiche (z.B. innerhalb von Feuchtwiesen), die nur bei entsprechender
Witterung (gefrorener Boden) gepflegt werden können. In diesem Fall werden auch
längere Abschnitte auf den Stock gesetzt. Des Weiteren ist dies von dem
räumlichen Umfeld der jeweils zu pflegenden Hecke abhängig. Bei
kleinstrukturierten Gebieten, in der ausreichend Ausweichmöglichkeiten für die
betroffene Tierwelt besteht, werden die Hecken auch in längeren Abschnitten auf
den Stock gesetzt.
Gehölzpflege entlang der Kreisstraßen
Gehölzflächen an Straßen müssen von den
zuständigen Straßenbaulastträgern regelmäßig gepflegt werden.
Für die Bundesfern- und Landstraßen in
Nordrhein-Westfalen wurden neue Vorgaben erarbeitet, die im dem Merkblatt
„Hinweise für die Gehölzpflege an Bundesfern- und Landestraßen in
Nordrhein-Westfalen“ aufgeführt sind. Die hier getroffenen Hinweise entsprechen
auch der Eingliederung bei der Heckenpflege in max. 50 m lange Abschnitte
(Kap. 3.1.1). Grundsätzlich wird daher aus Sicht des Naturschutzes und der
Landschaftspflege eine solche max. Begrenzungslänge in der Bestandspflege von
Gehölzen begrüßt.