Beschlussvorschlag:
1.a Der Kreistag des Kreises
Coesfeld stimmt der Gründung der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH
auf der Grundlage des als Anlage 1
beigefügten Gesellschaftsvertrages, an der der Kreis Coesfeld unmittelbar und
mittelbar beteiligt sein wird, zu.
1.b Die kommunalen Vertreter des
Kreises Coesfeld werden beauftragt, alle erforderlichen Erklärungen zur
Verwirklichung der in Ziffer 1.a beschriebenen Maßnahmen – insbesondere eine
Zustimmung zum Abschluss des als Anlage
1 beigefügten Gesellschaftsvertrags –
abzugeben.
1.c Die Beschlussfassungen zu den Ziffern 1.a und
1.b stehen unter dem Vorbehalt des positiven Abschlusses des Anzeigeverfahrens
bei der zuständigen Bezirksregierung.
1.d Der Kreistag des Kreises Coesfeld beschließt
die Bestellung von als Vertreter des Gesellschafters Kreis
Coesfeld in die Gesellschafterversammlung der Tarifgemeinschaft
Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH.
1.e Der Kreistag des Kreises Coesfeld beschließt
die Bestellung des Geschäftsführers der Regionalverkehr Münsterland GmbH als
Vertreter des Gesellschafters Regionalverkehr Münsterland GmbH in die
Gesellschafterversammlung der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH.
2.a Der Kreistag des Kreises
Coesfeld stimmt der Gründung der WestfalenTarif GmbH auf der Grundlage des als Anlage 2 beigefügten
Konsortialvertrages und des als Anlage 3
beigefügten Gesellschaftsvertrages durch die Tarifgemeinschaft
Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH, an der der Kreis Coesfeld mittelbar beteiligt sein
wird, zu.
2.b Die kommunalen Vertreter des
Kreises Coesfeld werden beauftragt, alle erforderlichen Erklärungen zur
Verwirklichung der in Ziffer 2.a beschriebenen Maßnahmen – insbesondere eine
Zustimmung zum Abschluss des als Anlage
2 beigefügten Konsortialvertrags sowie des als Anlage 3 beigefügten Gesellschaftsvertrags – abzugeben.
2.c Die Beschlussfassungen zu den Ziffern 2.a und 2.b stehen unter dem Vorbehalt des positiven Abschlusses des Anzeigeverfahrens bei der Bezirksregierung Detmold.
Begründung:
I. und II.
Auf Grundlage des § 5 (3) ÖPNVG NRW wurde
durch die Tarifräume in Westfalen-Lippe („Der Sechser“, „Hochstift-Tarif“,
„Münsterland-Tarif“, „Ruhr-Lippe-Tarif“, „VGWS-Tarif“) und
dem NWL am 25.01.2012 eine Kooperationsvereinbarung unterzeichnet, nach der ein
raumweiter Gemeinschaftstarif vorbereitet und umgesetzt werden soll.
Mit der verstärkten tariflichen Zusammenarbeit wird ein Abbau der
Zugangshemmnisse, insbesondere bei tarifraumüberschreitenden Fahrten,
angestrebt. Damit ist die gutachterlich bestätigte Erwartung verbunden, mit dem
neuen Gemeinschaftstarif auch Zuwächse bei den Fahrgeldeinnahmen zu erzielen.
Der
„WestfalenTarif“ soll ab dem 01.08.2017 für alle SPNV/ÖPNV-Fahrten angewendet
werden, die innerhalb der Grenzen Westfalen-Lippes beginnen und enden. Die
heute bestehenden Gemeinschaftstarife werden dabei in den WestfalenTarif
überführt. Auch alle Fahrten innerhalb
des Gebietes von Westfalen-Lippe, die derzeit noch im NRW-Tarif tarifiert
werden, werden künftig im WestfalenTarif abgebildet.
Gründung einer
WestfalenTarif GmbH
Zur Koordinierung
des neuen Gemeinschaftstarifes in Westfalen-Lippe ist die Gründung einer
WestfalenTarif GmbH erforderlich. Gesellschafter der WestfalenTarif GmbH werden
die bereits bestehenden Tariforganisationen, wie die Tarifgemeinschaft
Münsterland/Ruhr-Lippe sowie der Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL)
als Aufgabenträger des SPNV (vgl. § 3 Gesellschaftsvertrag). Die zukünftige Gesellschaft
wird sich für die Absolvierung des operativen Geschäfts der heute schon
bestehenden Geschäftsstellen bedienen. Damit bleiben bewährte – dezentrale –
Strukturen erhalten und der Aufbau einer gänzlich neuen Organisationseinheit
wird vermieden.
Rechtsformänderung
der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GbR und Begründung für die gewählte
Rechtsform der WestfalenTarif-Gesellschaft
Derzeit ist die
Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr – Lippe als Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(GbR) organisiert. Gemäß § 108 Abs. 1 Nr. 3 GO NRW dürfen für die
wirtschaftliche Betätigung einer Kommune jedoch nur Rechtsformen gewählt
werden, die die Haftung der Kommune auf einen bestimmten Betrag begrenzen. Bei
einer GmbH liegt die geforderte Haftungsbegrenzung kraft Gesellschaftsform vor.
Ausnahmen hiervon sind zwar möglich, hier muss jedoch begründet werden, warum
die Rechtsform der GmbH nicht ebenso geeignet ist und in wie fern eine Haftung
auf vertraglichem Wege beschränkt werden kann. Die Tarifgemeinschaft
Münsterland/Ruhr – Lippe muss als Gesellschafter der WestfalenTarif GmbH
außenrechtliche Verpflichtungen eingehen. Daher ist es erforderlich, die
bestehende GbR in eine GmbH umzuwandeln. (Anlage
1). Die Wahl der GmbH als Rechtsform für die zukünftige
WestfalenTarif-Gesellschaft erfolgt aus denselben Gründen. Mit der Änderung der
Rechtsform ist keine Änderung der Gesellschafter- oder Finanzierungsstruktur
der bestehenden Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GbR verbunden.
Der Kreis
Steinfurt hat die Initiative eingebracht, die zu beschließenden Vertragswerke
bei der Beschreibung der Tarifmaßnahmen
um eine Erlöskomponente zu erweitern. Aufgrund der zeitlichen Engpässe
enthalten die aktuellen Vertragswerke dieses noch nicht. Die Partnerunternehmen
der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GbR haben einvernehmlich
zugesichert, dieses nach Gründung bis zum 01.08.2018 umzusetzen.
Die vorhandenen
Vertragswerke Gesellschaftsvertrag Tarifgemeinschaft Münsterland und Tarifgemeinschaft
Ruhr-Lippe vom 30.05.2000 sowie der Kooperationsvertrag zwischen VGM und dem
ZVM vom 12.11.2003 sowie der Kooperationsvertrag VRL und ZRL vom 27.10.2003
werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesellschaftsvertrages der
Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH ungültig.
Anlass der
Einführung eines einheitlichen Gemeinschaftstarifes in Westfalen-Lippe
Gem. § 5 (3) ÖPNVG
NRW hat der NWL als zuständiger SPNV Aufgabenträger in Westfalen Lippe in
Abstimmung mit seinen Mitgliedern u.a. auf einen einheitlichen
Gemeinschaftstarif in Westfalen Lippe hinzuwirken. Der NWL hat sich mit den
regionalen Tariforganisationen und den erlösverantwortlichen Partnern in
Westfalen-Lippe darauf verständigt, auf der Grundlage des als Anlage 2 beigefügten Konsortialvertrages und des als Anlage 3 beigefügten
Gesellschaftsvertrages die WestfalenTarif GmbH zu gründen. Gegenstand des
Unternehmens ist die Entwicklung, Bildung und die kontinuierliche Weiterentwicklung
des WestfalenTarifes.
Organisation und
Management des WestfalenTarifes – Das Zwei-Ebenen-Modell -
Die Aufgaben wie
Preisgestaltung in den unteren Preisstufen (regionale und innerstädtische
Fahrten), die Verteilung der entsprechenden Einnahmen auf die einzelnen
Verkehrsunternehmen, regionale und lokale Marketingmaßnahmen, Einführung nur
regional gültiger Fahrausweise etc. werden weiterhin von den bestehenden
Tarifgemeinschaften vor Ort wahrgenommen. Aufgaben wie Preisgestaltung in den
oberen Preisstufen (lange Reiseweiten), die Verteilung der entsprechenden
Einnahmen auf die einzelnen Verkehrsunternehmen, westfalenweite
Marketingmaßnahmen, Schaffen von technischen Rahmen für den Vertrieb,
Einführung neuer in ganz Westfalen-Lippe geltender Fahrausweise sowie das
Stellen des Tarifantrags bei der zuständigen Bezirksregierung werden zukünftig
von der WestfalenTarif GmbH koordiniert. Diese überregionalen Aufgaben werden
in Abstimmung zwischen den Partnern von einzelnen Geschäftsstellen federführend
wahrgenommen. Mit dieser Trennung der Einflusssphären in eine regionale westfälische
Ebene und eine gemeinsame westfälische Ebene wird ein Zwei-Ebenen-Modell
etabliert. Die lokale oder regionale Verantwortung für einen finanziell
auskömmlichen Tarif wird auf diese Weise nicht an eine zentrale Einheit
übertragen, sondern bleibt regional verankert. Die Fahrgäste werden dennoch
einen als einheitlich strukturiert wahrzunehmenden Gemeinschaftstarif erhalten;
dafür dass dies so realisiert wird und auch bleibt, wird die WestfalenTarif
GmbH Sorge tragen. Die bisher der Vielfalt der Tarife geschuldete Komplexität
wird aus Fahrgastsicht nicht mehr existieren. Die dem Subsidiaritätsprinzip
entsprechende Ausgestaltung der Entscheidungs- und Organisationsstrukturen der
WestfalenTarif GmbH als Zwei-Ebenen-Modell prägt das Wesen der neuen
Gesellschaft.
Der WestfalenTarif
harmonisiert die regionalen Gemeinschaftstarife und führt diese mit einer
einheitlichen Benutzeroberfläche für die Kunden zusammen. Lokale oder regionale
Tarifangebote z. B. in Form einer eigenständigen Preisfestlegung werden dabei
weiterhin möglich bleiben. So sollen bspw. die Entscheidungen über die
Fahrpreisgestaltung innerhalb der bisherigen Tarifräume (Preisstufen 0 – 6 des
Münsterland – Ruhr-Lippe - Tarifes) wie bisher durch die bestehenden
Tarifgemeinschaften getroffen werden. Einheitliche Fahrpreise wird es indes in
den höheren Preisstufen geben. Die ÖPNV-Akteure vor Ort können damit im Rahmen
ihrer unmittelbaren wirtschaftlichen Verantwortung für ihre Linienverkehre
Sorge dafür tragen, dass im Zuge der Vereinheitlichung des Tarifes die lokalen
und regionalen Einflussmöglichkeiten erhalten bleiben. Dies ist zur
Sicherstellung von kundenorientierten und finanziell auskömmlichen Tarifen vor
Ort sinnvoll und kein Widerspruch zu einer Harmonisierung unter dem Dach eines
einzigen neuen Gemeinschaftstarifes, dem WestfalenTarif.
Zustimmung des Kreises Coesfeld
Das
Zustimmungserfordernis des Kreises Coesfeld zur Rechtsformänderung der
Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe und zur Gründung der WestfalenTarif
GmbH durch die Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH ergibt sich aus
ihrer unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung an der Tarifgemeinschaft
Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH und ihrer mittelbaren Beteiligung an der
WestfalenTarif GmbH. Ihre kommunalen Vertreter i. S. d. § 108 Abs. 6 GO NRW
dürfen der Rechtsformänderung der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe von
einer GbR in eine GmbH sowie der Gründung der WestfalenTarif GmbH nur nach
vorheriger Gremienentscheidung zustimmen. Nach ständiger Vorgabe des
Ministeriums für Inneres und Kommunales spielen die Höhe der kommunal
gehaltenen Einzelanteile und die Beteiligungsstufe (unmittelbar/mittelbar)
hierfür keine Rolle.
Der Kreis Coesfeld
wird unmittelbar und mittelbar wie folgt an der Tarifgemeinschaft
Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH sowie der WestfalenTarif GmbH beteiligt sein (vgl.
Schaubild Beteiligungsverhältnisse Anlage
4):
·
Der
Kreis Coesfeld ist unmittelbar Gesellschafter der Tarifgemeinschaft
Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH.
·
Die
Regionalverkehr Münsterland ist Gesellschafterin der Tarifgemeinschaft
Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH.
·
Mittelbar
ist der Kreis Coesfeld auch über seine Beteiligung an der RVM Gesellschafter
der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH
·
Die
Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH ist Gesellschafterin der
WestfalenTarif GmbH.
Anzeigeverfahren
gem. § 115 GO NRW
Für die Gründung
der WestfalenTarif GmbH und der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH
ist die Durchführung eines Anzeigeverfahrens gem. § 115 GO NRW erforderlich.
Aufgrund der regierungsbezirksübergreifenden Beteiligung von Kommunen hat das
Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen mit
Erlass vom 23.01.2015 eine Zuständigkeitsentscheidung gem. § 120 Abs. 5 GO NRW
getroffen, nach der die Bezirksregierung Detmold die zuständige
Aufsichtsbehörde für das im Zusammenhang mit der Gründung der WestfalenTarif GmbH
durchzuführende Anzeigeverfahren ist. Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss
der Kreis Coesfeld den hier gefassten Beschluss binnen einer bestimmten Frist
der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde anzeigen. Zur erleichterten Durchführung
dieses Anzeigeverfahrens hat der Zweckverband NWL angeboten, das Verfahren zu
koordinieren, indem er die gefassten Beschlüsse der einzubindenden Kommunen
sammelt und dann gebündelt der Kommunalaufsicht anzeigt. Eine solche Bündelung
ist insbesondere deshalb sinnvoll, weil im Rahmen des Gründungsprozesses der
WestfalenTarif GmbH über 70 Kommunen wegen mittelbarer oder unmittelbarer
Beteiligung an den Gesellschaftern der neuen WestfalenTarif GmbH entsprechende
Beschlüsse fassen müssen. Die Kommunalaufsicht begrüßt ein solch gebündeltes
Verfahren ausdrücklich. Die mit dieser Vorlage zur Abstimmung gestellten
Beschlussvorschläge wurden im Vorfeld mit der Kommunalaufsicht abgestimmt und
werden in allen anderen zu beteiligenden Kommunen analog beraten.
Marktanalyse gemäß
§ 107 Abs. 5 GO NRW
Im Vorfeld der
Gründung eines Unternehmens mit kommunaler Beteiligung muss grundsätzlich eine
Marktanalyse gemäß § 107 Abs. 5 GO NRW durchgeführt werden, mit der Chancen und
Risiken des beabsichtigten wirtschaftlichen Engagements sowie die Auswirkungen
auf das Handwerk und die mittelständische Wirtschaft eruiert werden. Den
örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel
und der für die Beschäftigten der jeweiligen Branche handelnden Gewerkschaften
ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Marktanalysen zu geben. Eine solche
Marktanalyse wurde in Abstimmung mit den Partnern federführend vom NWL
durchgeführt. Den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern in
Westfalen-Lippe sowie der Gewerkschaft ver.di wurde Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben. Im Ergebnis wird die Gründung der WestfalenTarif GmbH von den zu
beteiligenden Institutionen nicht kritisch gesehen (vgl. Anlage 5).
Gegenstand der Geschäftstätigkeit und
Vertretungsregelung bei kommunaler Beteiligung
Die Gesellschaften betätigen sich im Rahmen
ihrer Servicedienstleistungen im Bereich des öffentlichen Verkehrs gemäß §107
Abs. 1 GO. Bei der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH ist dies unabhängig
von der gesellschaftsrechtlichen Konstitution seit Gründung unverändert der
Fall. Auf die o.g. Markanalyse (Anlage 5)
wird verwiesen.
Die Vertretung des Kreises/der
Stadt/Gemeinde wird durch den Beschluss Nr. 1d festgelegt. Im Gesellschaftsvertrag
der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH ist festgelegt, dass die
Geschäftsführung bzw. ein von der Gesellschafterversammlung bestimmter
Vertreter die Interessen der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH in
verbundenen Unternehmen, wie auch in der WestfalenTarif GmbH wahrnimmt. Damit
werden die Vorgaben des § 113 GO NRW für die Vertretung der Kommunen in beiden
zu gründenden Gesellschaften berücksichtigt.
III.
Alternativen und
mögliche Auswirkungen/Zusammenhänge
Der Gründung der
WestfalenTarif GmbH wird nicht zugestimmt. Mittelbare Risiken entstehen für den
NWL sowie die Kreise und kreisfreien Städte in Westfalen-Lippe. Gem. § 11 (5)
ÖPNVG kann das Land die Pauschalen gem. § 11 ÖPNVG NRW in Höhe von 10 % kürzen,
zurückfordern oder ihre Auszahlung aussetzen, wenn die Empfänger der Pauschalen
ihrer Hinwirkungspflicht auf die Bildung eines Gemeinschaftstarifes und seiner
Umsetzung nicht nachkommen.
Wirtschaftliche
Auswirkungen der Gesellschaftsgründungen auf den Kreis Coesfeld
Der Aufwand für
die Durchführung der Koordinierungsaufgaben bei der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe
besteht bereits und wird von den einzelnen Gesellschaftern der bestehenden
Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GbR heute bereits getragen. Durch die
Rechtsformänderung entsteht für die Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe
GmbH in 2017 ein zusätzlicher Aufwand von voraussichtlich 31 T€ für
Finanzbuchhaltung, Wirtschaftsprüfung, Jahresabschluss und Gründungskosten.
Die
Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH wird gemäß § 3 Abs. 2 lit. c des
Konsortialvertrags (vgl. Anlage 2) an der Finanzierung der
WestfalenTarif GmbH zukünftig mit einem Anteil von 11,20% dauerhaft beteiligt.
Gemäß Wirtschaftsplanentwurf der WestfalenTarif GmbH für das Jahr 2017 entsteht
für die Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH im Jahr 2017 ein Betrag
in Höhe von 102 T€.
Rein rechnerisch
ergibt sich für den Kreis Coesfeld hieran folgender Anteil (Berechnungsbasis:
EAV 2013 mit Fortschreibung auf 2017):
1. aufgrund unmittelbarer Beteiligung:
Der Kreis Coesfeld
ist an der Finanzierung der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH mit einem
Anteil von 0,47% beteiligt.
Es ergibt sich für
das Jahr 2017 hier rechnerisch ein zusätzlicher jährlicher Aufwand für den
Kreis Coesfeld in Höhe von rd. 625 € (146 € für TG ML-RL und 479 € für WTG).
2.
aufgrund
mittelbarer Beteiligung:
·
Die
Regionalverkehr Münsterland GmbH ist an der Finanzierung der Tarifgemeinschaft
Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH mit einem Anteil von 13,11% beteiligt.
·
Der
auf vorgenannte Weise von der Regionalverkehr Münsterland zu übernehmende
Finanzierungsanteil belastet wiederum zu 26,7% den Kreis Coesfeld.
Es ergibt sich für
das Jahr 2017 hier rechnerisch ein zusätzlicher jährlicher Aufwand für den
Kreis Coesfeld in Höhe von rd. 4.655 €. (1.085 € für TG ML-RL und 3.570 € für WTG).
Diese Beträge
werden nach dem Dafürhalten der Verwaltung durch zusätzliche Fahrgeldeinnahmen,
die infolge der Einführung des WestfalenTarifes entstehen, abgedeckt werden
können. Zudem ist davon auszugehen, dass ohne die im Rahmen der WestfalenTarif
GmbH beabsichtigte Zusammenarbeit aller westfälisch-lippischen Akteure
zukünftig höhere Aufwendungen für die Regionalverkehr Münsterland GmbH zu
tragen wären. Zusätzliche unmittelbare Kosten für die Gemeinden und Städte im
Kreis Coesfeld entstehen aufgrund der Gesellschaftsgründungen nicht.
Alle Einzelheiten
zur rechtlichen Ausgestaltung der WestfalenTarif GmbH (Gesellschafter,
Aufgaben, Organe, Gremien zur Beschlussfassung über verkehrswirtschaftliche
Fragestellungen etc.) können dem als Anlage
3 beigefügten Gesellschaftsvertrag entnommen werden. Die
Finanzierungsanteile der einzelnen zukünftigen Gesellschafter werden in einem
Konsortialvertrag (Anlage 2)
geregelt.
V.
Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig. (§ 26 Abs. 1 KrO NRW).
Anlagen:
1 Gesellschaftsvertrag Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH
2 Konsortialvertrag WestfalenTarif GmbH
3 Gesellschaftsvertrag WestfalenTarif GmbH
4 Schaubild Beteiligungsverhältnisse
5 Marktanalyse