Betreff
Gründung der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH und Gründung der WestfalenTarif GmbH
Vorlage
SV-9-0577
Aktenzeichen
01-81 ZVM Bus
Art
Sitzungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

1.a  Der Kreistag des Kreises Coesfeld stimmt der Gründung der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH auf der Grundlage des als Anlage 1 beigefügten Gesellschaftsvertrages, an der der Kreis Coesfeld unmittelbar und mittelbar beteiligt sein wird, zu.

 

1.b  Die kommunalen Vertreter des Kreises Coesfeld werden beauftragt, alle erforderlichen Erklärungen zur Verwirklichung der in Ziffer 1.a beschriebenen Maßnahmen – insbesondere eine Zustimmung zum Abschluss des als Anlage 1 beigefügten Gesellschaftsvertrags – abzugeben.

 

1.c  Die Beschlussfassungen zu den Ziffern 1.a und 1.b stehen unter dem Vorbehalt des positiven Abschlusses des Anzeigeverfahrens bei der zuständigen Bezirksregierung.

 

1.d  Der Kreistag des Kreises Coesfeld beschließt die Bestellung von                                               als Vertreter des Gesellschafters Kreis Coesfeld in die Gesellschafterversammlung der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH.

 

1.e  Der Kreistag des Kreises Coesfeld beschließt die Bestellung des Geschäftsführers der Regionalverkehr Münsterland GmbH als Vertreter des Gesellschafters Regionalverkehr Münsterland GmbH in die Gesellschafterversammlung der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH.

 

2.a  Der Kreistag des Kreises Coesfeld stimmt der Gründung der WestfalenTarif GmbH auf der Grundlage des als Anlage 2 beigefügten Konsortialvertrages und des als Anlage 3 beigefügten Gesellschaftsvertrages durch die Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH, an der der Kreis Coesfeld mittelbar beteiligt sein wird, zu.

 

2.b  Die kommunalen Vertreter des Kreises Coesfeld werden beauftragt, alle erforderlichen Erklärungen zur Verwirklichung der in Ziffer 2.a beschriebenen Maßnahmen – insbesondere eine Zustimmung zum Abschluss des als Anlage 2 beigefügten Konsortialvertrags sowie des als Anlage 3 beigefügten Gesellschaftsvertrags – abzugeben.

 

2.c  Die Beschlussfassungen zu den Ziffern 2.a und 2.b stehen unter dem Vorbehalt des positiven Abschlusses des Anzeigeverfahrens bei der Bezirksregierung Detmold.

Begründung:

 

I. und II.

 

Auf Grundlage des § 5 (3) ÖPNVG NRW wurde durch die Tarifräume in Westfalen-Lippe („Der Sechser“, „Hochstift-Tarif“, „Münsterland-Tarif“, „Ruhr-Lippe-Tarif“, „VGWS-Tarif“)  und dem NWL am 25.01.2012 eine Kooperationsvereinbarung unterzeichnet, nach der ein raumweiter Gemeinschaftstarif vorbereitet und umgesetzt werden soll.

Mit der verstärkten tariflichen Zusammenarbeit wird ein Abbau der Zugangshemmnisse, insbesondere bei tarifraumüberschreitenden Fahrten, angestrebt. Damit ist die gutachterlich bestätigte Erwartung verbunden, mit dem neuen Gemeinschaftstarif auch Zuwächse bei den Fahrgeldeinnahmen zu erzielen.

 

Der „WestfalenTarif“ soll ab dem 01.08.2017 für alle SPNV/ÖPNV-Fahrten angewendet werden, die innerhalb der Grenzen Westfalen-Lippes beginnen und enden. Die heute bestehenden Gemeinschaftstarife werden dabei in den WestfalenTarif überführt.  Auch alle Fahrten innerhalb des Gebietes von Westfalen-Lippe, die derzeit noch im NRW-Tarif tarifiert werden, werden künftig im WestfalenTarif abgebildet. 

 

Gründung einer WestfalenTarif GmbH

Zur Koordinierung des neuen Gemeinschaftstarifes in Westfalen-Lippe ist die Gründung einer WestfalenTarif GmbH erforderlich. Gesellschafter der WestfalenTarif GmbH werden die bereits bestehenden Tariforganisationen, wie die Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe sowie der Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) als Aufgabenträger des SPNV (vgl. § 3 Gesellschaftsvertrag). Die zukünftige Gesellschaft wird sich für die Absolvierung des operativen Geschäfts der heute schon bestehenden Geschäftsstellen bedienen. Damit bleiben bewährte – dezentrale – Strukturen erhalten und der Aufbau einer gänzlich neuen Organisationseinheit wird vermieden.

 

Rechtsformänderung der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GbR und Begründung für die gewählte Rechtsform der WestfalenTarif-Gesellschaft

Derzeit ist die Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr – Lippe als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert. Gemäß § 108 Abs. 1 Nr. 3 GO NRW dürfen für die wirtschaftliche Betätigung einer Kommune jedoch nur Rechtsformen gewählt werden, die die Haftung der Kommune auf einen bestimmten Betrag begrenzen. Bei einer GmbH liegt die geforderte Haftungsbegrenzung kraft Gesellschaftsform vor. Ausnahmen hiervon sind zwar möglich, hier muss jedoch begründet werden, warum die Rechtsform der GmbH nicht ebenso geeignet ist und in wie fern eine Haftung auf vertraglichem Wege beschränkt werden kann. Die Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr – Lippe muss als Gesellschafter der WestfalenTarif GmbH außenrechtliche Verpflichtungen eingehen. Daher ist es erforderlich, die bestehende GbR in eine GmbH umzuwandeln. (Anlage 1). Die Wahl der GmbH als Rechtsform für die zukünftige WestfalenTarif-Gesellschaft erfolgt aus denselben Gründen. Mit der Änderung der Rechtsform ist keine Änderung der Gesellschafter- oder Finanzierungsstruktur der bestehenden Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GbR verbunden.

Der Kreis Steinfurt hat die Initiative eingebracht, die zu beschließenden Vertragswerke bei der Beschreibung der Tarifmaßnahmen  um eine Erlöskomponente zu erweitern. Aufgrund der zeitlichen Engpässe enthalten die aktuellen Vertragswerke dieses noch nicht. Die Partnerunternehmen der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GbR haben einvernehmlich zugesichert, dieses nach Gründung bis zum 01.08.2018 umzusetzen.

 

Die vorhandenen Vertragswerke Gesellschaftsvertrag Tarifgemeinschaft Münsterland und Tarifgemeinschaft Ruhr-Lippe vom 30.05.2000 sowie der Kooperationsvertrag zwischen VGM und dem ZVM vom 12.11.2003 sowie der Kooperationsvertrag VRL und ZRL vom 27.10.2003 werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesellschaftsvertrages der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH ungültig.

 

Anlass der Einführung eines einheitlichen Gemeinschaftstarifes in Westfalen-Lippe

Gem. § 5 (3) ÖPNVG NRW hat der NWL als zuständiger SPNV Aufgabenträger in Westfalen Lippe in Abstimmung mit seinen Mitgliedern u.a. auf einen einheitlichen Gemeinschaftstarif in Westfalen Lippe hinzuwirken. Der NWL hat sich mit den regionalen Tariforganisationen und den erlösverantwortlichen Partnern in Westfalen-Lippe darauf verständigt, auf der Grundlage des als Anlage 2 beigefügten Konsortialvertrages und des als Anlage 3 beigefügten Gesellschaftsvertrages die WestfalenTarif GmbH zu gründen. Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, Bildung und die kontinuierliche Weiterentwicklung des WestfalenTarifes.

 

Organisation und Management des WestfalenTarifes – Das Zwei-Ebenen-Modell -

Die Aufgaben wie Preisgestaltung in den unteren Preisstufen (regionale und innerstädtische Fahrten), die Verteilung der entsprechenden Einnahmen auf die einzelnen Verkehrsunternehmen, regionale und lokale Marketingmaßnahmen, Einführung nur regional gültiger Fahrausweise etc. werden weiterhin von den bestehenden Tarifgemeinschaften vor Ort wahrgenommen. Aufgaben wie Preisgestaltung in den oberen Preisstufen (lange Reiseweiten), die Verteilung der entsprechenden Einnahmen auf die einzelnen Verkehrsunternehmen, westfalenweite Marketingmaßnahmen, Schaffen von technischen Rahmen für den Vertrieb, Einführung neuer in ganz Westfalen-Lippe geltender Fahrausweise sowie das Stellen des Tarifantrags bei der zuständigen Bezirksregierung werden zukünftig von der WestfalenTarif GmbH koordiniert. Diese überregionalen Aufgaben werden in Abstimmung zwischen den Partnern von einzelnen Geschäftsstellen federführend wahrgenommen. Mit dieser Trennung der Einflusssphären in eine regionale westfälische Ebene und eine gemeinsame westfälische Ebene wird ein Zwei-Ebenen-Modell etabliert. Die lokale oder regionale Verantwortung für einen finanziell auskömmlichen Tarif wird auf diese Weise nicht an eine zentrale Einheit übertragen, sondern bleibt regional verankert. Die Fahrgäste werden dennoch einen als einheitlich strukturiert wahrzunehmenden Gemeinschaftstarif erhalten; dafür dass dies so realisiert wird und auch bleibt, wird die WestfalenTarif GmbH Sorge tragen. Die bisher der Vielfalt der Tarife geschuldete Komplexität wird aus Fahrgastsicht nicht mehr existieren. Die dem Subsidiaritätsprinzip entsprechende Ausgestaltung der Entscheidungs- und Organisationsstrukturen der WestfalenTarif GmbH als Zwei-Ebenen-Modell prägt das Wesen der neuen Gesellschaft.

Der WestfalenTarif harmonisiert die regionalen Gemeinschaftstarife und führt diese mit einer einheitlichen Benutzeroberfläche für die Kunden zusammen. Lokale oder regionale Tarifangebote z. B. in Form einer eigenständigen Preisfestlegung werden dabei weiterhin möglich bleiben. So sollen bspw. die Entscheidungen über die Fahrpreisgestaltung innerhalb der bisherigen Tarifräume (Preisstufen 0 – 6 des Münsterland – Ruhr-Lippe - Tarifes) wie bisher durch die bestehenden Tarifgemeinschaften getroffen werden. Einheitliche Fahrpreise wird es indes in den höheren Preisstufen geben. Die ÖPNV-Akteure vor Ort können damit im Rahmen ihrer unmittelbaren wirtschaftlichen Verantwortung für ihre Linienverkehre Sorge dafür tragen, dass im Zuge der Vereinheitlichung des Tarifes die lokalen und regionalen Einflussmöglichkeiten erhalten bleiben. Dies ist zur Sicherstellung von kundenorientierten und finanziell auskömmlichen Tarifen vor Ort sinnvoll und kein Widerspruch zu einer Harmonisierung unter dem Dach eines einzigen neuen Gemeinschaftstarifes, dem WestfalenTarif.

 

Zustimmung  des Kreises Coesfeld

Das Zustimmungserfordernis des Kreises Coesfeld zur Rechtsformänderung der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe und zur Gründung der WestfalenTarif GmbH durch die Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH ergibt sich aus ihrer unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung an der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH und ihrer mittelbaren Beteiligung an der WestfalenTarif GmbH. Ihre kommunalen Vertreter i. S. d. § 108 Abs. 6 GO NRW dürfen der Rechtsformänderung der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe von einer GbR in eine GmbH sowie der Gründung der WestfalenTarif GmbH nur nach vorheriger Gremienentscheidung zustimmen. Nach ständiger Vorgabe des Ministeriums für Inneres und Kommunales spielen die Höhe der kommunal gehaltenen Einzelanteile und die Beteiligungsstufe (unmittelbar/mittelbar) hierfür keine Rolle.

Der Kreis Coesfeld wird unmittelbar und mittelbar wie folgt an der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH sowie der WestfalenTarif GmbH beteiligt sein (vgl. Schaubild Beteiligungsverhältnisse Anlage 4):

·         Der Kreis Coesfeld ist unmittelbar Gesellschafter der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH.

·         Die Regionalverkehr Münsterland ist Gesellschafterin der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH.

·         Mittelbar ist der Kreis Coesfeld auch über seine Beteiligung an der RVM Gesellschafter der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH

·         Die Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH ist Gesellschafterin der WestfalenTarif GmbH.

 

Anzeigeverfahren gem. § 115 GO NRW

Für die Gründung der WestfalenTarif GmbH und der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH ist die Durchführung eines Anzeigeverfahrens gem. § 115 GO NRW erforderlich. Aufgrund der regierungsbezirksübergreifenden Beteiligung von Kommunen hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 23.01.2015 eine Zuständigkeitsentscheidung gem. § 120 Abs. 5 GO NRW getroffen, nach der die Bezirksregierung Detmold die zuständige Aufsichtsbehörde für das im Zusammenhang mit der Gründung der WestfalenTarif GmbH durchzuführende Anzeigeverfahren ist. Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss der Kreis Coesfeld den hier gefassten Beschluss binnen einer bestimmten Frist der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde anzeigen. Zur erleichterten Durchführung dieses Anzeigeverfahrens hat der Zweckverband NWL angeboten, das Verfahren zu koordinieren, indem er die gefassten Beschlüsse der einzubindenden Kommunen sammelt und dann gebündelt der Kommunalaufsicht anzeigt. Eine solche Bündelung ist insbesondere deshalb sinnvoll, weil im Rahmen des Gründungsprozesses der WestfalenTarif GmbH über 70 Kommunen wegen mittelbarer oder unmittelbarer Beteiligung an den Gesellschaftern der neuen WestfalenTarif GmbH entsprechende Beschlüsse fassen müssen. Die Kommunalaufsicht begrüßt ein solch gebündeltes Verfahren ausdrücklich. Die mit dieser Vorlage zur Abstimmung gestellten Beschlussvorschläge wurden im Vorfeld mit der Kommunalaufsicht abgestimmt und werden in allen anderen zu beteiligenden Kommunen analog beraten.

 

Marktanalyse gemäß § 107 Abs. 5 GO NRW

Im Vorfeld der Gründung eines Unternehmens mit kommunaler Beteiligung muss grundsätzlich eine Marktanalyse gemäß § 107 Abs. 5 GO NRW durchgeführt werden, mit der Chancen und Risiken des beabsichtigten wirtschaftlichen Engagements sowie die Auswirkungen auf das Handwerk und die mittelständische Wirtschaft eruiert werden. Den örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel und der für die Beschäftigten der jeweiligen Branche handelnden Gewerkschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Marktanalysen zu geben. Eine solche Marktanalyse wurde in Abstimmung mit den Partnern federführend vom NWL durchgeführt. Den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern in Westfalen-Lippe sowie der Gewerkschaft ver.di wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Im Ergebnis wird die Gründung der WestfalenTarif GmbH von den zu beteiligenden Institutionen nicht kritisch gesehen (vgl. Anlage 5). 

 

Gegenstand der Geschäftstätigkeit und Vertretungsregelung bei kommunaler Beteiligung

 

Die Gesellschaften betätigen sich im Rahmen ihrer Servicedienstleistungen im Bereich des öffentlichen Verkehrs gemäß §107 Abs. 1 GO. Bei der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH ist dies unabhängig von der gesellschaftsrechtlichen Konstitution seit Gründung unverändert der Fall. Auf die o.g. Markanalyse (Anlage 5) wird verwiesen.

 

Die Vertretung des Kreises/der Stadt/Gemeinde wird durch den Beschluss Nr. 1d festgelegt. Im Gesellschaftsvertrag der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH ist festgelegt, dass die Geschäftsführung bzw. ein von der Gesellschafterversammlung bestimmter Vertreter die Interessen der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH in verbundenen Unternehmen, wie auch in der WestfalenTarif GmbH wahrnimmt. Damit werden die Vorgaben des § 113 GO NRW für die Vertretung der Kommunen in beiden zu gründenden Gesellschaften berücksichtigt.

 

III.

 

Alternativen und mögliche Auswirkungen/Zusammenhänge

Der Gründung der WestfalenTarif GmbH wird nicht zugestimmt. Mittelbare Risiken entstehen für den NWL sowie die Kreise und kreisfreien Städte in Westfalen-Lippe. Gem. § 11 (5) ÖPNVG kann das Land die Pauschalen gem. § 11 ÖPNVG NRW in Höhe von 10 % kürzen, zurückfordern oder ihre Auszahlung aussetzen, wenn die Empfänger der Pauschalen ihrer Hinwirkungspflicht auf die Bildung eines Gemeinschaftstarifes und seiner Umsetzung nicht nachkommen.

 

Wirtschaftliche Auswirkungen der Gesellschaftsgründungen auf den Kreis Coesfeld

Der Aufwand für die Durchführung der Koordinierungsaufgaben bei der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe besteht bereits und wird von den einzelnen Gesellschaftern der bestehenden Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GbR heute bereits getragen. Durch die Rechtsformänderung entsteht für die Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH in 2017 ein zusätzlicher Aufwand von voraussichtlich 31 T€ für Finanzbuchhaltung, Wirtschaftsprüfung, Jahresabschluss und Gründungskosten.

Die Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH wird gemäß § 3 Abs. 2 lit. c des Konsortialvertrags (vgl. Anlage 2) an der Finanzierung der WestfalenTarif GmbH zukünftig mit einem Anteil von 11,20% dauerhaft beteiligt. Gemäß Wirtschaftsplanentwurf der WestfalenTarif GmbH für das Jahr 2017 entsteht für die Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH im Jahr 2017 ein Betrag in Höhe von 102 T€.

Rein rechnerisch ergibt sich für den Kreis Coesfeld hieran folgender Anteil (Berechnungsbasis: EAV 2013 mit Fortschreibung auf 2017):

1.    aufgrund unmittelbarer Beteiligung:

Der Kreis Coesfeld ist an der Finanzierung der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH mit einem Anteil von 0,47% beteiligt.

Es ergibt sich für das Jahr 2017 hier rechnerisch ein zusätzlicher jährlicher Aufwand für den Kreis Coesfeld in Höhe von rd. 625 € (146 € für TG ML-RL und 479 € für WTG).

2.    aufgrund mittelbarer Beteiligung:

·         Die Regionalverkehr Münsterland GmbH ist an der Finanzierung der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH mit einem Anteil von 13,11% beteiligt.

·         Der auf vorgenannte Weise von der Regionalverkehr Münsterland zu übernehmende Finanzierungsanteil belastet wiederum zu 26,7% den Kreis Coesfeld.

Es ergibt sich für das Jahr 2017 hier rechnerisch ein zusätzlicher jährlicher Aufwand für den Kreis Coesfeld in Höhe von rd. 4.655 €. (1.085 € für TG ML-RL und 3.570  € für WTG).

 

Diese Beträge werden nach dem Dafürhalten der Verwaltung durch zusätzliche Fahrgeldeinnahmen, die infolge der Einführung des WestfalenTarifes entstehen, abgedeckt werden können. Zudem ist davon auszugehen, dass ohne die im Rahmen der WestfalenTarif GmbH beabsichtigte Zusammenarbeit aller westfälisch-lippischen Akteure zukünftig höhere Aufwendungen für die Regionalverkehr Münsterland GmbH zu tragen wären. Zusätzliche unmittelbare Kosten für die Gemeinden und Städte im Kreis Coesfeld entstehen aufgrund der Gesellschaftsgründungen nicht.

 

Alle Einzelheiten zur rechtlichen Ausgestaltung der WestfalenTarif GmbH (Gesellschafter, Aufgaben, Organe, Gremien zur Beschlussfassung über verkehrswirtschaftliche Fragestellungen etc.) können dem als Anlage 3 beigefügten Gesellschaftsvertrag entnommen werden. Die Finanzierungsanteile der einzelnen zukünftigen Gesellschafter werden in einem Konsortialvertrag (Anlage 2) geregelt.

 

V.

 

Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig. (§ 26 Abs. 1 KrO NRW).

 

 

Anlagen:

1 Gesellschaftsvertrag Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe GmbH

2 Konsortialvertrag WestfalenTarif GmbH

3 Gesellschaftsvertrag WestfalenTarif GmbH

4 Schaubild Beteiligungsverhältnisse

5 Marktanalyse