Beschlussvorschlag:
Die beigefügte Satzung des Kreises Coesfeld über die Durchführung von Bürgerentscheiden wird beschlossen.
Begründung:
I. Problem
Mit der Einführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid im Jahre 1994 hat der Landesgesetzgeber eine besonders weitreichende Form der Bürgerbeteiligung geschaffen, in dem er den Bürgern die Möglichkeit einräumt, in bestimmten Angelegenheiten des Kreises an Stelle des Kreistages selbst zu entscheiden, falls der Kreistag nicht inhaltlich einem Bürgerbegehren entspricht.
Nach der am 01.10.2004 in Kraft getretenden Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheides sind die kommunalen Gebietskörperschaften gehalten, zeitnah nach dem 01.10.2004 durch Satzung die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung eines Bürgerentscheides zu regeln.
II. Lösung
Der beigefügte Entwurf der Satzung des Kreises Coesfeld über die Durchführung von Bürgerentscheiden orientiert sich an einer Mustersatzung, die der Landkreistag Nordrhein-Westfalen in Abstimmung mit den anderen kommunalen Spitzenverbänden in Nordrhein-Westfalen und dem Innenministerium NRW erarbeitet hat.
Die Kreise Borken und Warendorf haben inzwischen Satzungen verabschiedet, die ebenfalls die Mustersatzung berücksichtigen. Beim Kreis Steinfurt steht eine Entscheidung noch aus.
III. Alternativen
Der Kreistag kann in eigener Zuständigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften eine Satzung beschließen, ohne die Mustersatzung zu berücksichtigen.
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Die Regelungen in der Satzung haben Auswirkungen auf die Höhe der Haushaltsmittel. Der konkrete Bedarf an Haushaltsmitteln kann zzt. nicht ermittelt werden.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) KrO ist der Kreistag zuständig.