Beschlussvorschlag:
Der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Delegation von Aufgaben im Bereich
der Sammlung und des Transportes für die Fraktionen Restabfall, sperriger
Abfall, Altholz, Bioabfall, Grünabfall und Altpapier wird zugestimmt.
Mit der
Umsetzung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird die Wirtschaftsbetriebe
Kreis Coesfeld GmbH beauftragt.
Begründung:
I.-II. Problem/ Lösung
Die
Städte und Gemeinden im Kreis Coesfeld haben auf Grundlage einer
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 8. Juni 2009 die Aufgabe der Sammlung
und Beförderung von Abfällen (insbesondere Rest- und Bioabfällen und Altpapier)
ab dem 1. Januar 2011 auf die Stadt Lüdinghausen übertragen. Die sonstigen bei
den Städten und Gemeinden liegenden Aufgaben im Bereich der Abfallentsorgung
(u.a. Satzungsrecht, Gebühreneinzug, Abfallberatung) sind bei den Städten und
Gemeinden verblieben.
Auf
dieser Grundlage wurde im Jahr 2009 durch die Stadt Lüdinghausen ein EU-weites
Vergabeverfahren für die notwendigen Entsorgungsdienstleistungen in den Städten
und Gemeinden durchgeführt. Diese bestehende öffentlich-rechtliche
Vereinbarung endet mit Ablauf der bestehenden Sammelverträge zum
31. Dezember 2018.
Die
Fortsetzung der Zusammenarbeit der Städte und Gemeinden bedarf daher einer
erneuten Vereinbarung auf Grundlage einer entsprechenden Beschlussfassung in
den Gremien der beteiligten Städte und Gemeinden. Aufgrund des notwendigen Zeitbedarfs
für
–
die Genehmigung durch die
Kommunalaufsichtsbehörde (2016)
–
die Durchführung der Vergabeverfahren (2017)
–
die Vorbereitungszeit des/der Bestbieter(s)
auf die Leistungsaufnahme (2018)
ist
(wie bereits im Jahr 2009) eine entsprechende rechtzeitige Beschlussfassung in
den zuständigen Gremien notwendig.
Die
Städte und Gemeinden im Kreis Coesfeld haben bereits durch die bestehende
Zusammenarbeit frühzeitig erkannt, dass es vorteilhaft ist, im Bereich der
Sammlung von Abfällen zusammenzuarbeiten. Hierbei ist insbesondere zu
berücksichtigen, dass die entsprechenden Sammel- und Transportaufgaben in NRW
auf der Ebene der Städte und Gemeinden angesiedelt sind, während in der
Mehrzahl der Bundesländer diese Aufgabe bei den Landkreisen bzw. kreisfreien
Städten liegt. Die Vorteile einer Zusammenarbeit liegen daher insbesondere in
folgenden Bereichen:
·
Reduzierung der Anzahl der notwendigen
Vergabeverfahren
·
Kosteneinsparungen auf Seiten der Auftragnehmer
durch Nutzung von Synergieeffekten bei der Leistungsdurchführung (u.a. bessere
Fahrzeugauslastung, gemeinsamer Personalpool, Optimierung der Logistik)
·
Nutzung weiterer Einsparmöglichkeiten, falls
die in den Kommunen zu erbringenden Leistungen inhaltlich aufeinander
abgestimmt sind.
Zwischenzeitlich
haben sich daher in den vergangenen Jahren zahlreiche weitere Kommunen in NRW
ebenfalls zu einer Zusammenarbeit im Bereich der Abfallsammlung entschlossen
(z.B. Gründung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft im Kreis Olpe,
öffentlich-rechtliche Vereinbarung von Kommunen im Kreis Euskirchen,
Aufgabenübertragung auf den Abfallwirtschaftsverband im Kreis Lippe).
Durch
eine Fortsetzung der Zusammenarbeit und Nutzung entsprechender Synergieeffekte
besteht daher künftig auch im Kreis Coesfeld die Möglichkeit, die bestehenden
Entsorgungskosten weiterhin auf einem günstigen Niveau zu halten bzw. mögliche
Kostensteigerungen (aufgrund der derzeitigen Marktlage) auf ein Minimum zu
begrenzen.
Die Verwaltungen der beteiligten Städte und
Gemeinden haben bereits Anfang 2016 Gespräche über die mögliche Fortsetzung der
interkommunalen Zusammenarbeit aufgenommen. Hierbei hat sich zunächst
herausgestellt, dass die Stadt Lüdinghausen aufgrund fehlender personeller Kapazitäten
nicht mehr in der Lage sein wird, die Aufgaben zu übernehmen und die
notwendigen Vergabeverfahren verantwortlich durchzuführen. Nachfolgend wurde
daher geprüft, ob es zulässig ist, eine Aufgabenübertragung an den Kreis
Coesfeld vorzunehmen. Auch künftig soll jedoch (wie mit der letzten
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung aus 2009) insbesondere die Satzungshoheit,
die Gebührenveranlagung und der Gebühreneinzug als auch die Abfallberatung bei
den jeweiligen Kommunen verbleiben. Die rechtliche Vorprüfung hat ergeben, dass
eine entsprechende Aufgabenübertragung zulässig erscheint. Auch die
Bezirksregierung hat bereits grundsätzlich ihre Zustimmung signalisiert.
In einem ersten Schritt ist vorgesehen, dass
der Kreis Coesfeld die entsprechenden Aufgaben auf die Wirtschaftsbetriebe
Coesfeld GmbH überträgt („WBC“). Die WBC würde nachfolgend die notwendigen
Vergabeverfahren im eigenen Namen, jedoch unter Berücksichtigung der
Satzungsregelungen der jeweiligen Kommunen durchführen. Die Abrechnung der
durch die zu beauftragenden Dritten erbrachten Leistungen erfolgt für jede
Kommune gesondert.
Durch die Aufgabenübertragung an den Kreis
Coesfeld besteht zudem die Möglichkeit, dass auch die originär beim Kreis
Coesfeld liegenden Entsorgungsaufgaben (z. B. Stellung der
Anlieferstellen) bereits bei der Ausschreibung der Sammlung berücksichtigt
werden können. Dies eröffnet weitere Optimierungsmöglichkeiten bei der Leistungsdurchführung.
Die für den Kreis Coesfeld ausgeschriebenen Leistungen werden mit dem Kreis Coesfeld
bzw. der WBC abgerechnet.
Die Aufwendungen der WBC/ des Kreises
Coesfeld werden direkt in der Gebührenkalkulation des Kreises berücksichtigt.
Die notwendigen Abstimmungen zwischen den
Kommunen werden durch eine regelmäßig tagende interkommunale Arbeitsgruppe
ausreichend sichergestellt. Zudem erfolgt die Ausschreibung auf Grundlage der
von den jeweiligen Kommunen zu beschließenden Abfallwirtschaftssatzung, so dass
der Einfluss der Kommunen auf die Leistungserbringung auf diesem Weg
ausreichend sichergestellt ist.
Die Dauer der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung soll wie bisher zunächst auf acht Jahre befristet werden.
Abweichend ist jedoch eine Verlängerung um weitere acht Jahre vorgesehen, falls
nicht einer der Vertragspartner von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht.
Der Entwurf ist der Bezirksregierung Münster zur Prüfung vorgelegt
worden, das Ergebnis der Prüfung wird zur Ausschusssitzung/ Kreistagssitzung
erwartet.
III. Alternativen
Die
Ausschreibung der Leistung Sammeln und Transport erfolgt nicht durch den Kreis
sondern durch die Kommunen.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge
(Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die Kosten für die Umsetzung der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung werden über die kostenrechnende Einrichtung Abfallwirtschaft
finanziert.
V. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Für die Beschlussfassung ist der Kreistag nach der KrO zuständig
Anlagen:
Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung