Betreff
Umsetzung des SGB II im Kreis Coesfeld; Aufteilung des SGB II - Eingliederungsbudgets 2017
Vorlage
SV-9-0639
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Bundesmittel für die berufliche Eingliederung sollen im Jahre 2017 wie folgt auf die Teilbudgets aufgeteilt werden:                      

 

I.          Eingliederungsleistungen aus dem Vermittlungsbudget:                       277.500 €

II.         Maßnahmen zur Aktivierung und berufl. Eingliederung:                    2.145.000 €

III.        Leistungen zur beruflichen Eingliederung:                                             625.000 €

IV.        Bildungsgutscheine:                                                                               250.000 €

V.         JobPerspektive § 16e SGB II:                                                               250.000 €

VI.        Sonderprogramm ESF-LZA:                                                                202.500 €

VII.       Freie Förderung:                                                                                    150.000 €

VIII.      Spezielle Angebote für Flüchtlinge:                                                       330.000 €

IX.        Erstattungen aus Vorjahren:                                                                    50.000 €

Summe:                                                                                                          4.280.000 €

 

Die abschließende Beschlussfassung im Kreistag erfolgt nach den Beratungen im Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit sowie im Kreisausschuss. Die zustimmende Beratung im Örtlichen Beirat SGB II erfolgte bereits am 29.09.2016.

 

Begründung:

 

I.   Problem / II. Lösung

 

Die Finanzierung der Kosten für die berufliche Eingliederung von SGB II - Leistungsberechtigten obliegt gemäß den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches - Zweites Buch (SGB II) ausschließlich dem Bund. Der Bund stellt daher den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende jährlich ein an der Zahl der zu betreuenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten orientiertes Eingliederungsbudget zur Verfügung.

 

Für das Jahr 2017 liegen dem Kreis Coesfeld noch keine Daten vor. Es wird erwartet, dass der Bund für die berufliche Integration nach heutigem Stand Mittel in vergleichbarer Höhe wie im aktuellen Jahr bereitstellen wird. Die endgültige Festlegung erfolgt in der Eingliederungsmittel-Verordnung 2017, die Ende 2016 erwartet wird.

 

 

Von dem prognostizierten Eingliederungsbudget entfallen voraussichtlich auf

·                das klassische Eingliederungsbudget inkl. der freien

          Förderung gemäß § 16f SGB II                                                        3.900.000 €

·                das Sonderprogramm § 16e SGB II „Job-Perspektive“                   250.000 €

·                das Sonderprogramm gegen Langzeitarbeitslosigkeit                   200.000 €

·                die flüchtlingsinduzierten Zusatzmittel                                             330.000 €

·                die Rückerstattung Dritter aus Vorjahren                                           50.000 €

Summe            4.730.000 €

abzüglich der geplanten Umschichtung zur Verstärkung

des Verwaltungskostenbudgets                                                               - 450.000 €

Ansatzplanung Eingliederungsbudget 2017:                                        4.280.000 €

 

 

Zur Verstärkung des Sach- und Verwaltungskostenbudgets wurde analog 2016 zunächst ein vorläufiger Betrag von 450.000 € eingeplant, der zur anteiligen Reduzierung des Eingliederungsbudgets führt.  Eine Umschichtung ist grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn das vom Bund zur Verfügung gestellte Verwaltungskostenbudget nicht ausreicht, um sowohl die Betreuungsschlüssel zur Umsetzung des SGB II in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden für die Bereiche Fallmanagement und Leistungssachbearbeitung, als auch die erwarteten tariflichen Einkommenssteigerungen und Besoldungsanpassungen zu gewährleisten. 

 

Unter Berücksichtigung der o.a. vorläufigen Daten werden für die berufliche Eingliederung in 2017 insgesamt Mittel in Höhe von 4.280.000 € eingeplant. Die Aufteilung auf die Teilbudgets ist der beigefügten Übersicht (Anlage) zu entnehmen. Zur besseren Vergleichbarkeit mit dem Vorjahr sind in dieser Übersicht auch die Budgetwerte 2016 ausgewiesen.

 

 

 

 

Hinweise zu den Teilbudgets:

 

zu I.) Eingliederungsleistungen aus dem Vermittlungsbudget

Das Vermittlungsbudget umfasst Leistungen zur Unterstützung der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.

Unter Berücksichtigung der bisherigen Ausgabenentwicklung erfolgen nur geringe Ansatzanpassungen, um insbesondere zusätzliche Bedarfe von Flüchtlingen in 2017 berücksichtigen zu können (u.a. im Bereich der Zertifikate / Nachweise; Führerscheine).

 

zu II.) Maßnahmen zur Aktivierung und zur beruflichen Eingliederung

Voraussetzung für eine nachhaltige Vermittlung auf dem ersten Arbeitsmarkt ist eine umfangreiche Förderung der SGB II–Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher in den Bereichen Aktivierung, Unterstützung und Vermittlung.

 

Diese Angebote sollen weiterhin flächendeckend und für verschiedene Zielgruppen im SGB II vorgehalten werden. Hierbei sind auch aktivierende Beschäftigungs-angebote für Langzeitleistungsberechtigte vorgesehen, die derzeit nicht auf den ersten Arbeitsmarkt vermittelt werden können. Durch die Integration von U25-Angeboten in die neuen Job-Aktiv-Center in Coesfeld, Dülmen und Lüdinghausen kommt es zu leichten Verschiebungen der Ausgaben innerhalb dieses Teilbudgets. Dieses betrifft auch die Bereiche der Aktivierung durch AVGS (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein) sowie Drittvermittlung.

 

zu III.) Leistungen zur beruflichen Eingliederung

Nachhaltige Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt ist noch immer die Kernzielsetzung des Jobcenters der Kreisverwaltung Coesfeld. Um diesen Ansatz zu fördern, sind im Bereich der Eingliederungszuschüsse nur geringfügige Veränderungen aufgrund einer rückläufigen Ausgabenentwicklung im Bereich der Eingliederungszuschüsse für ältere bzw. schwerbehinderte Menschen vorgesehen. Im Bereich der Einstiegs-qualifizierung von Jugendlichen wird im Hinblick auf den Zugang von jugendlichen Flüchtlingen mit steigendem Bedarf gerechnet.

 

zu IV.) Bildungsgutscheine

Um dem Integrationshemmnis der fehlenden arbeitsplatzbezogenen Qualifikation entgegenzuwirken, ist weiterhin ein entsprechendes Budget für die Förderung der beruflichen  Weiterbildung (Bildungsgutschein) vorzuhalten. Dieser Bereich berücksichtigt auch etwaige Qualifizierungsbedarfe speziell für Flüchtlinge (Anpassungsqualifikationen; Eignungsfeststellungen etc.). Eine Anpassung des Ansatzes ist nicht erforderlich.

 

zu V.) JobPerspektive § 16e SGB II

Gemäß § 16e SGB II können die Jobcenter im Rahmen des Sonderprogramms „Job-Perspektive“ Langzeitarbeitslose, die in ihren Erwerbsmöglichkeiten durch mindestens zwei weitere in ihrer Person liegende Vermittlungshemmnisse besonders schwer beeinträchtigt sind, durch einen besonderen Eingliederungszuschuss fördern.

Für die aktuell bestehenden Förderfälle nach § 16e SGB II erhält der Kreis Coesfeld jährlich zweckbestimmte Bundesmittel in der tatsächlich nachgewiesenen Höhe. Die Ansatzanpassung erfolgte daher entsprechend der aktuell noch geförderten Einzelfälle.

 

zu VI.) ESF-Sonderprogramm des Bundes zur Integration von Langzeitarbeits-losen in den ersten Arbeitsmarkt (ESF-LZA)

Der Kreis Coesfeld beteiligt sich seit Herbst 2015 an dem Bundesprogramm ESF-LZA. Hierzu stehen dem Kreis Coesfeld für die Jahre 2015 – 2019 zusätzliche Bundesmittel für die Integration von bis zu 24 Personen in den ersten Arbeitsmarkt zur Verfügung (u. a. Lohnkostenzuschüsse). Der Ansatz richtet sich nach den vom Bund hierfür zur Verfügung gestellten Bundesmitteln.

 

zu VII.) Freie Förderung

Der Kreis Coesfeld hat die Möglichkeit, unter Beachtung der Bestimmungen des § 16f SGB II sowie der übrigen Regelungen im SGB II und SGB III, insbesondere des Aufstockungs- und Umgehungsverbotes, alternative Angebote und Projekte zur Arbeitsmarktaktivierung und Integration zu fördern. Bisher erfolgten in diesem Bereich ausschließlich Förderungen der Mobilität von berufstätigen Personen mit ergänzendem SGB II – Leistungsbezug, da diesem Personenkreis kein Zugang zu den Regelinstrumenten des Eingliederungsbudgets ermöglicht wird.

 

Ab Mitte 2015 ist hierüber auch die Erbringung der zusätzlichen Ko-Finanzierungsanteile für die Teilnahme an sogenannten Ko-Finanzierungs-Maßnahmen, so den ESF-Programmen des Landes NRW, abzubilden. Exemplarisch ist hier das Sonderprogramm „Chance Zukunft“ aufgeführt, welches in Zusammenarbeit mit den Berufsbildungswerken die Integration von sehr arbeitsmarktfernen Jugendlichen und jungen Erwachsenen im SGB II unterstützen soll.

 

zu VIII.) Spezielle Angebote für Flüchtlinge

In Zusammenarbeit mit der örtlichen Agentur für Arbeit ist das Jobcenter des Kreises Coesfeld an gemeinsamen und rechtskreisübergreifenden Angeboten für Flüchtlinge beteiligt. In dieses Segment fallen die Angebote wie „Perspektive für Flüchtlinge“, „Perspektive für junge Flüchtlinge im Handwerk“, „Kompetenzfeststellung, frühzeitige Aktivierung, Spracherwerb“, die an verschiedenen Standorten im Kreis Coesfeld eine bedarfsorientierte Umsetzung finden. Zusätzlich finden hier künftig eigenständige Maßnahmen des Jobcenters, die sich ausschließlich an Flüchtlinge im SGB II wenden, ihre Darstellung. Hinweis: Im laufenden Jahr 2016 erfolgte eine Erhöhung der Sondermittel für Flüchtlinge (2. Tranche), hierdurch ergibt sich die Abweichung zwischen den Ansätzen 2016 und 2017. 

 

zu IX.) Erstattungen aus Vorjahren / Abführungen an den Bund

Durch die vorzeitige Beendigung von Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung bzw. durch vorzeitige Abbrüche von geförderten Arbeitsaufnahmen kann es zu Überzahlungen an Maßnahmenträger und Arbeitgeber kommen, die im Zuge der Schlussabrechnungen erst im Folgejahr zurückgefordert werden können. Diese Rückerstattungen sind an den Bund abzuführen und führen somit nicht zu einer Budgetverbesserung.

 

 

III. Alternativen

 

-  keine -

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Die Finanzierung der o.a. Maßnahmen erfolgt ausschließlich aus hierfür zur Verfügung gestellten Mitteln des Bundes.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Nach dem Beschluss des Kreistages vom 23.06.2014 (Regelung und Befugnisse der Ausschüsse) ist hier die Zuständigkeit des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit gegeben

 

Anlage: