Beschlussvorschlag:
Die Bundesmittel für die berufliche Eingliederung sollen im Jahre 2017 wie folgt auf die Teilbudgets aufgeteilt werden:
I. Eingliederungsleistungen aus dem Vermittlungsbudget: 277.500 €
II. Maßnahmen zur Aktivierung und berufl. Eingliederung: 2.145.000 €
III. Leistungen zur beruflichen Eingliederung: 625.000 €
IV. Bildungsgutscheine: 250.000 €
V. JobPerspektive § 16e SGB II: 250.000 €
VI. Sonderprogramm ESF-LZA: 202.500 €
VII. Freie Förderung: 150.000 €
VIII. Spezielle Angebote für Flüchtlinge: 330.000 €
IX. Erstattungen aus Vorjahren: 50.000 €
Summe: 4.280.000 €
Die abschließende Beschlussfassung
im Kreistag erfolgt nach den Beratungen im Ausschuss für Arbeit, Soziales,
Senioren und Gesundheit sowie im Kreisausschuss. Die zustimmende Beratung im
Örtlichen Beirat SGB II erfolgte bereits am 29.09.2016.
Begründung:
I. Problem / II. Lösung
Die
Finanzierung der Kosten für die berufliche Eingliederung von SGB II - Leistungsberechtigten
obliegt gemäß den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches - Zweites Buch (SGB II)
ausschließlich dem Bund. Der Bund stellt daher den Trägern der Grundsicherung
für Arbeitsuchende jährlich ein an der Zahl der zu betreuenden erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten orientiertes Eingliederungsbudget zur Verfügung.
Für
das Jahr 2017 liegen dem Kreis Coesfeld noch keine Daten vor. Es wird erwartet,
dass der Bund für die berufliche Integration nach heutigem Stand Mittel in
vergleichbarer Höhe wie im aktuellen Jahr bereitstellen wird. Die endgültige
Festlegung erfolgt in der Eingliederungsmittel-Verordnung 2017, die Ende 2016
erwartet wird.
Von
dem prognostizierten Eingliederungsbudget entfallen voraussichtlich auf
·
das klassische
Eingliederungsbudget inkl. der freien
Förderung
gemäß § 16f SGB
II 3.900.000
€
·
das
Sonderprogramm § 16e SGB II „Job-Perspektive“ 250.000 €
·
das
Sonderprogramm gegen Langzeitarbeitslosigkeit 200.000 €
·
die
flüchtlingsinduzierten Zusatzmittel 330.000 €
·
die
Rückerstattung Dritter aus Vorjahren 50.000 €
Summe 4.730.000
€
abzüglich
der geplanten Umschichtung zur Verstärkung
des
Verwaltungskostenbudgets
- 450.000 €
Ansatzplanung
Eingliederungsbudget 2017: 4.280.000
€
Zur
Verstärkung des Sach- und Verwaltungskostenbudgets wurde analog 2016 zunächst
ein vorläufiger Betrag von 450.000 € eingeplant, der zur anteiligen Reduzierung
des Eingliederungsbudgets führt. Eine
Umschichtung ist grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn das vom Bund zur
Verfügung gestellte Verwaltungskostenbudget nicht ausreicht, um sowohl die
Betreuungsschlüssel zur Umsetzung des SGB II in den kreisangehörigen Städten
und Gemeinden für die Bereiche Fallmanagement und Leistungssachbearbeitung, als
auch die erwarteten tariflichen Einkommenssteigerungen und
Besoldungsanpassungen zu gewährleisten.
Unter
Berücksichtigung der o.a. vorläufigen Daten werden für die berufliche Eingliederung
in 2017 insgesamt Mittel in Höhe von 4.280.000 € eingeplant. Die Aufteilung auf
die Teilbudgets ist der beigefügten Übersicht (Anlage) zu entnehmen. Zur besseren Vergleichbarkeit mit dem Vorjahr
sind in dieser Übersicht auch die Budgetwerte 2016 ausgewiesen.
Hinweise zu den Teilbudgets:
zu I.) Eingliederungsleistungen aus dem
Vermittlungsbudget
Das
Vermittlungsbudget umfasst Leistungen zur Unterstützung der Anbahnung oder
Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Unter
Berücksichtigung der bisherigen Ausgabenentwicklung erfolgen nur geringe
Ansatzanpassungen, um insbesondere zusätzliche Bedarfe von Flüchtlingen in 2017
berücksichtigen zu können (u.a. im Bereich der Zertifikate / Nachweise;
Führerscheine).
zu II.) Maßnahmen zur Aktivierung und
zur beruflichen Eingliederung
Voraussetzung
für eine nachhaltige Vermittlung auf dem ersten Arbeitsmarkt ist eine
umfangreiche Förderung der SGB II–Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher
in den Bereichen Aktivierung, Unterstützung und Vermittlung.
Diese
Angebote sollen weiterhin flächendeckend und für verschiedene Zielgruppen im
SGB II vorgehalten werden. Hierbei sind auch aktivierende Beschäftigungs-angebote
für Langzeitleistungsberechtigte vorgesehen, die derzeit nicht auf den ersten
Arbeitsmarkt vermittelt werden können. Durch die Integration von U25-Angeboten
in die neuen Job-Aktiv-Center in Coesfeld, Dülmen und Lüdinghausen kommt es zu
leichten Verschiebungen der Ausgaben innerhalb dieses Teilbudgets. Dieses
betrifft auch die Bereiche der Aktivierung durch AVGS (Aktivierungs- und
Vermittlungsgutschein) sowie Drittvermittlung.
zu III.) Leistungen zur beruflichen
Eingliederung
Nachhaltige
Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt ist noch immer die Kernzielsetzung des
Jobcenters der Kreisverwaltung Coesfeld. Um diesen Ansatz zu fördern, sind im
Bereich der Eingliederungszuschüsse nur geringfügige Veränderungen aufgrund
einer rückläufigen Ausgabenentwicklung im Bereich der Eingliederungszuschüsse
für ältere bzw. schwerbehinderte Menschen vorgesehen. Im Bereich der Einstiegs-qualifizierung
von Jugendlichen wird im Hinblick auf den Zugang von jugendlichen Flüchtlingen
mit steigendem Bedarf gerechnet.
zu IV.) Bildungsgutscheine
Um
dem Integrationshemmnis der fehlenden arbeitsplatzbezogenen Qualifikation
entgegenzuwirken, ist weiterhin ein entsprechendes Budget für die Förderung der
beruflichen Weiterbildung
(Bildungsgutschein) vorzuhalten. Dieser Bereich berücksichtigt auch etwaige
Qualifizierungsbedarfe speziell für Flüchtlinge (Anpassungsqualifikationen;
Eignungsfeststellungen etc.). Eine Anpassung des Ansatzes ist nicht
erforderlich.
zu V.) JobPerspektive § 16e SGB II
Gemäß
§ 16e SGB II können die Jobcenter im Rahmen des Sonderprogramms
„Job-Perspektive“ Langzeitarbeitslose, die in ihren Erwerbsmöglichkeiten durch
mindestens zwei weitere in ihrer Person liegende Vermittlungshemmnisse
besonders schwer beeinträchtigt sind, durch einen besonderen Eingliederungszuschuss
fördern.
Für
die aktuell bestehenden Förderfälle nach § 16e SGB II erhält der Kreis Coesfeld
jährlich zweckbestimmte Bundesmittel in der tatsächlich nachgewiesenen Höhe.
Die Ansatzanpassung erfolgte daher entsprechend der aktuell noch geförderten
Einzelfälle.
zu VI.) ESF-Sonderprogramm des Bundes
zur Integration von Langzeitarbeits-losen in den ersten Arbeitsmarkt (ESF-LZA)
Der
Kreis Coesfeld beteiligt sich seit Herbst 2015 an dem Bundesprogramm ESF-LZA.
Hierzu stehen dem Kreis Coesfeld für die Jahre 2015 – 2019 zusätzliche Bundesmittel
für die Integration von bis zu 24 Personen in den ersten Arbeitsmarkt zur
Verfügung (u. a. Lohnkostenzuschüsse). Der Ansatz richtet sich nach den vom
Bund hierfür zur Verfügung gestellten Bundesmitteln.
zu VII.) Freie Förderung
Der
Kreis Coesfeld hat die Möglichkeit, unter Beachtung der Bestimmungen des § 16f
SGB II sowie der übrigen Regelungen im SGB II und SGB III, insbesondere des
Aufstockungs- und Umgehungsverbotes, alternative Angebote und Projekte zur Arbeitsmarktaktivierung
und Integration zu fördern. Bisher erfolgten in diesem Bereich ausschließlich
Förderungen der Mobilität von berufstätigen Personen mit ergänzendem SGB II –
Leistungsbezug, da diesem Personenkreis kein Zugang zu den Regelinstrumenten
des Eingliederungsbudgets ermöglicht wird.
Ab
Mitte 2015 ist hierüber auch die Erbringung der zusätzlichen
Ko-Finanzierungsanteile für die Teilnahme an sogenannten Ko-Finanzierungs-Maßnahmen,
so den ESF-Programmen des Landes NRW, abzubilden. Exemplarisch ist hier das
Sonderprogramm „Chance Zukunft“ aufgeführt, welches in Zusammenarbeit mit den
Berufsbildungswerken die Integration von sehr arbeitsmarktfernen Jugendlichen
und jungen Erwachsenen im SGB II unterstützen soll.
zu VIII.) Spezielle Angebote für
Flüchtlinge
In
Zusammenarbeit mit der örtlichen Agentur für Arbeit ist das Jobcenter des
Kreises Coesfeld an gemeinsamen und rechtskreisübergreifenden Angeboten für
Flüchtlinge beteiligt. In dieses Segment fallen die Angebote wie „Perspektive
für Flüchtlinge“, „Perspektive für junge Flüchtlinge im Handwerk“,
„Kompetenzfeststellung, frühzeitige Aktivierung, Spracherwerb“, die an
verschiedenen Standorten im Kreis Coesfeld eine bedarfsorientierte Umsetzung
finden. Zusätzlich finden hier künftig eigenständige Maßnahmen des Jobcenters,
die sich ausschließlich an Flüchtlinge im SGB II wenden, ihre Darstellung.
Hinweis: Im laufenden Jahr 2016 erfolgte eine Erhöhung der Sondermittel für
Flüchtlinge (2. Tranche), hierdurch ergibt sich die Abweichung zwischen den
Ansätzen 2016 und 2017.
zu IX.) Erstattungen aus Vorjahren /
Abführungen an den Bund
Durch
die vorzeitige Beendigung von Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung bzw.
durch vorzeitige Abbrüche von geförderten Arbeitsaufnahmen kann es zu Überzahlungen
an Maßnahmenträger und Arbeitgeber kommen, die im Zuge der Schlussabrechnungen
erst im Folgejahr zurückgefordert werden können. Diese Rückerstattungen sind an
den Bund abzuführen und führen somit nicht zu einer Budgetverbesserung.
III. Alternativen
-
keine -
IV. Auswirkungen
/ Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die Finanzierung der o.a. Maßnahmen erfolgt
ausschließlich aus hierfür zur Verfügung gestellten Mitteln des Bundes.
V.
Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach dem Beschluss des Kreistages vom 23.06.2014
(Regelung und Befugnisse der Ausschüsse) ist hier die Zuständigkeit des
Ausschusses für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit gegeben
Anlage: