Betreff
Zwölfte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen
Vorlage
SV-9-0645
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf beigefügte „Zwölfte Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen“ wird beschlossen.

 

 

Begründung:

 

I.      - IV.

 

Gebührenkalkulation

Zur Deckung des dem Kreis Coesfeld als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entstehenden Aufwandes für die Abfallentsorgung werden Benutzungsgebühren erhoben (§ 9 Abs. 3 Landesabfallgesetz - LAbfG). Die Gebührensätze sind gem. § 77 Gemeindeordnung (GO) i. V. m. § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) kostendeckend festzusetzen.

 

Die Kalkulation für das Jahr 2017 hat ergeben, dass eine Anpassung der Gebührensätze für

E-Schrott und Altholz sowie der Grundgebühren erforderlich ist. Zudem wird eine Gebühr für HBCD-haltige Dämmmaterialien eingeführt.

 

Die Gebührenerhöhung für die Entsorgung von Altholz ist auf die deutlich erhöhten Entsorgungskosten zurückzuführen. Die Erhöhung der Grundgebühren folgt aus den Kosten für die Ausschreibung der Sammlung und Beförderung von Abfällen, die zentral von der Wirtschaftsbetriebe Kreis Coesfeld GmbH für die Städte und Gemeinden durchgeführt wird. HBCD-haltige Materialien werden ab einem Anteil von 0,1 % als gefährlich eingestuft. Aufgrund der Überlassungspflicht an den öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger wird hierfür eine Abgabemöglichkeit (s. Sitzungsvorlage zur Änderung der Abfallentsorgungssatzung SV-9-0683) geschaffen und eine kostendeckende Gebühr eingeführt. Es wird jedoch derzeit nicht davon ausgegangen, dass diese Abfälle im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen.

 

Die Änderungen zum 01.01.2017 stellen sich wie folgt dar:

 

  1. Die Gebühren für E-Schrott werden von 99,00 €/t auf 79,00 €/t gesenkt.

 

  1. Die Gebühren für Altholz werden von 4,00 €/t auf 60,00 €/t erhöht.

 

  1. Die Gebühren für HBCD-haltigen Dämmmaterialien werden auf 550,00 €/t, Mindestgebühr 110,00 € festgesetzt.

 

  1. Die Grundgebühren für die Restmüllgefäße werden um 0,25 € je Einheit erhöht. Es ergeben sich folgende Gebührensätze:

 

    1. 60/80/120 l-Restmüllgefäße bei vierwöchentlichem Abfuhrintervall (1 Einheit) von 16,50 €/Jahr auf 16,75 €/Jahr

 

    1. 60/80/120 l-Restmüllgefäße bei vierzehntägigem Abfuhrintervall (1,10 Einheiten) von 18,16 €/Jahr auf 18,44 €/Jahr

 

    1. 240 l-Restmüllgefäße (2 Einheiten) von 33,00 €/Jahr auf 33,50 €/Jahr

 

    1. 1.100 l-Restmüllcontainer (10 Einheiten) von 165,00 €/Jahr auf 167,50 €/Jahr

 

Die Grundgebühren für die 2.500 l sowie die 5.000 l-Restmüllcontainer werden nicht weiter in der Gebührensatzung aufgeführt, da diese nicht mehr verwendet werden.

 

Die übrigen Gebührensätze bleiben unverändert.

 

Die Kalkulation für das Betriebsjahr 2016, das voraussichtliche Betriebsergebnis 2016 sowie die Kalkulation für das Betriebsjahr 2017 – unter Berücksichtigung der Gebührenänderungen zum 01.01.2017 – stellen sich nach Gesamtsummen wie folgt dar:

 

 

 

 

Kalkulation 2016

Prognose BE 2016

Kalkulation 2017

Differenz

Kalkulation

2016/17

Aufwand

8.816.849 €

9.050.416 €

9.109.577 €

292.728 €

Erlöse

8.451.948 €

8.729.279 €

8.828.190 €

376.242 €

Saldo

-346.901 €

-321.137 €

-281.388 €

65.513 €

 

Einzelheiten können der beigefügten Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 2) entnommen werden.

 

Entwicklung des Sonderpostens für den Gebührenausgleich

Gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG sind Kostenüberdeckungen der Vorjahre innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.

 

In der Kalkulation für das Betriebsjahr 2016 wurden Kostenunterdeckungen aus dem Betriebsjahr 2015 als Verlustvortrag in Höhe von 93.720 € berücksichtigt. Zur Kostendeckung wurde die Inanspruchnahme der Überdeckungen aus Vorjahren in Höhe von 364.901 € einkalkuliert. Die Entwicklung des Aufwands und der Erlöse im laufenden Betriebsjahr lassen erwarten, dass das Betriebsergebnis um rd. 25.764 € besser ausfallen wird.

 

In der Kalkulation für das Betriebsjahr 2017 werden Kostenunterdeckungen in Höhe von 96.803 € berücksichtigt. Zur Deckung der Gesamtkosten ist ein weiterer Abbau der Überdeckung von rd. 281.388 € eingeplant.

 

Zum 31.12.2015 wies der Sonderposten für den Gebührenausgleich einen Bestand von

1.571.075 € aus. Die vorstehend prognostizierte Entnahme in 2016 und die geplante Entnahme in 2017 haben zur Folge, dass sich der Bestand des Sonderpostens um 602.525 € reduzieren wird. Die Rückstellung für mögliche Umsatzsteuerzahlungen für werthaltige Abfälle wird voraussichtlich im Zuge des Jahresabschlusses 2016 aufgelöst, da diese nicht mehr benötigt wird. Der Betrag in Höhe von 271.000 € wird dem Sonderposten zugeschrieben. Zum Ende des Kalkulationsjahres 2017 wird sich der Sonderposten damit auf rd.1.195.786 € belaufen. Da das Risiko von fallenden Verwertungserlösen durch die Weiterleitung der Erlöse an die Städte und Gemeinden nicht durch den Kreis zu decken ist, kann die noch bestehende Gebührenausgleichsrücklage in den nächsten Jahren ratierlich aufgelöst werden. Risiken für die Gebührenkalkulation der nächsten Jahre bestehen jedoch weiterhin durch die Ausgestaltung des Wertstoffgesetzes, welches derzeit in der Entwurfs- und Diskussionsphase ist.

 

Die Unterdeckungen wiesen zum 31.12.2015 einen Betrag von 190.523 € aus. Durch die Berücksichtigung von 93.720 € im Jahr 2016 und 96.803 € im Jahr werden die Unterdeckungen planmäßig zum 31.12.2017 ausgeglichen sein.

 

Durch die Kalkulation kostendeckender Gebühren und den notwendigen Ausgleich der Über- und Unterdeckungen ergeben sich für den Kreishaushalt keine Konsequenzen.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) Kreisordnung (KrO) ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.

 

 

 

Anlagen:

 

1: Zwölfte Änderungssatzung

2: Gebührenbedarfsberechnung