Beschlussvorschlag: ohne
Der Kreistag nimmt den Entwurf der Haushaltssatzung 2017 mit Anlagen und die Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz zur Benehmensherstellung gem. § 55 KrO NRW zur Kenntnis und verweist beides ohne Aussprache zur Beratung an die zuständigen Ausschüsse.
Begründung:
I. Problem
Nach § 53 Abs. 1 der Kreisordnung NRW (KrO NRW) in Verbindung mit § 78 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) hat der Kreis für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
Nach § 55 KrO NRW erfolgt die Festsetzung der Kreisumlage im Benehmen mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden, denen Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. zur Anhörung zu geben ist. Dabei ist das Benehmen gem. § 55 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung einzuleiten. Nach § 55 Abs. 2 Satz 3 KrO NRW beschließt der Kreistag über Einwendungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden in öffentlicher Sitzung.
II. Lösung
Der Entwurf der Haushaltssatzung
2017 mit Anlagen wird in den Kreistag eingebracht. Eine Stellungnahme
der Bürgermeisterkonferenz wird dem Kreistag gem. § 55 Abs. 2 Satz 1 KrO NRW
mit der Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen zur
Kenntnis gegeben, sofern sie bis zum 02.11.2016 vorliegt.
Der Kreistag nimmt den Entwurf der Haushaltssatzung 2017 mit Anlagen und die Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz zur Benehmensherstellung gem. § 55 KrO NRW zur Kenntnis und verweist beides ohne Aussprache zur Beratung an die zuständigen Ausschüsse.
III. Alternativen
keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen sowie Aufwand für den Sitzungsdienst.
V. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 80 Abs. 2 GO NRW.