hier: Entwurf Budget 02: Soziales und Jobcenter, Schule und Kultur, Jugend und Gesundheit,
Produktbereiche 50 - Soziales und Jobcenter und 53 - Gesundheitsamt
Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf des Haushaltes 2017 ausgewiesenen Jahresergebnisse in den
Teilergebnisplänen und Teilfinanzplänen mit den jeweiligen
Finanzmittelüberschüssen bzw. -fehlbeträgen der Produktgruppen
im Budget 2
|
Produktbereich 50 - Soziales und Jobcenter |
|
50.10 |
Finanzen (Unterhalt, Zwangsvollstreckung, Haushalt,
Abrechnung) |
|
50.20 |
Ambulante Leistungen |
|
50.30 |
Stationäre Pflege |
|
50.40 |
Jobcenter |
|
|
Produktbereich 53 - Gesundheitsamt |
|
53.10 |
Amtsärztlicher Dienst |
|
53.20 |
Gesundheitsförderung / -hilfe |
|
53.30 |
Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst |
|
53.40 |
Gesundheitsschutz |
|
53.50 |
Feststellungsverfahren nach dem SchwbR / Gesundheitskoordination und
-planung |
|
inkl. der bei den zugehörigen Produktgruppen dargestellten Ziele und
Kennzahlen werden unter Berücksichtigung der während der Beratung beschlossenen
Änderungen anerkannt.
Anmerkung: Die sich in dieser Sitzung des Ausschusses für Arbeit,
Soziales, Senioren und Gesundheit ergebenden Änderungen werden in einer Änderungsliste
zusammengestellt und dem AfFWuK/Kreisausschuss/Kreistagtag zur weiteren
Beratung vorgelegt.
Begründung:
I. Problem
Der Entwurf des Haushaltes
2017 wurde am 02.11.2016 in den Kreistag eingebracht
und von dort zur weiteren Beratung an die Fachausschüsse verwiesen. In den sich
daran anschließenden Beratungen erarbeiten die jeweiligen Fachausschüsse
Beschlussempfehlungen, deren Auswirkungen auf die jeweiligen Sachkonten zu
verteilen sind.
II. Lösung
1. Vorbemerkung
Nach dem Entwurf des Haushaltes 2017 schließt der
Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter - mit einem
Zuschussbedarf in Höhe von insgesamt 28.511.086 € ab.
Das sind 1.952.373 € weniger als in 2016.
Bedeutsam im Sinne der Steuerung ist, dass
fast alle Leistungen des Budgets im Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter
- aus Pflichtaufgaben resultieren. Eine Steuerung ist deshalb nur begrenzt
möglich, weil sie engen rechtlichen Vorgaben unterliegt.
Die Erfüllung der dem Kreis als pflichtig
obliegenden sozialen Aufgaben wird auch künftig den Etat des Kreises Coesfeld
so erheblich belasten, dass kaum Raum für weitere freiwillige soziale Aufgaben
bleiben wird.
Der Produktbereich 53 – Gesundheitsamt – schließt
mit einem
Zuschussbedarf in Höhe von insgesamt 3.133.964 € ab.
Das sind 216.929 € mehr als in 2016.
2. Hinweise
Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sind unter
Berücksichtigung der Ertrags- und Aufwandsentwicklung in 2016 sowie aller
bekannten Daten und Fakten ermittelt worden.
Dabei ist besonders auf die Schwierigkeit hinzuweisen, Ertrag
und Aufwand im Bereich der Sozialleistungen exakt im Voraus zu ermitteln.
Mit Ausnahme des Regierungsentwurfs
eines „Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und
zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen“ haben denkbare Änderungen von Leistungsgesetzen in 2017 bei der Ermittlung der Ansätze bisher keine
Berücksichtigung gefunden. Sie werden aber bei ihrer Realisierung Änderungen
bei den Erträgen und Aufwendungen
mit sich bringen können.
Die
Auswirkungen aufgrund des Flüchtlingszustroms sind in den jeweiligen
Produktgruppen dargestellt.
3. Budgetrahmen
3.1 Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter
Der Entwurf des Haushaltes 2017 berücksichtigt für das Budget
des Produktbereichs 50 – Soziales und Jobcenter – im Teilergebnisplan
Aufwendungen in Höhe von 101.766.958
€,
Erträge in Höhe von 73.255.872 € und somit einen
Zuschussbedarf in Höhe von 28.511.086
€.
Entsprechend der im Entwurf des Haushaltsplanes
ausgewiesenen Jahresergebnisse aus Zeile 26 der Teilergebnispläne teilt sich der Zuschussbedarf wie folgt auf die
Produktgruppen auf:
|
Ergebnis |
Ansatz |
Ansatz |
Abweichung 2016 zu 2017 |
2015 |
2016 |
2017 |
||
€ |
€ |
€ |
||
Produktbereich
50 - Soziales und Jobcenter |
|
|
|
|
50.10
Finanzen (Unterhalt, Zwangsvollstreckung, Haushalt, Abrechnung) |
-1.881.840 |
-2.009.265 |
-1.454.225 |
555.041 |
50.20
Ambulante Leistungen |
-6.323.690 |
-7.263.800 |
-7.810.608 |
-546.808 |
50.30
Stationäre Pflege |
-11.981.648 |
-13.553.562 |
-13.023.622 |
529.940 |
50.40
Jobcenter |
-7.595.419 |
-7.636.833 |
-6.222.632 |
1.414.200 |
Summe
Produktbereich 50 |
-27.540.510 |
-30.463.460 |
-28.511.086 |
1.952.373 |
3.1.1. Hinweise zu einzelnen
Produktgruppen
3.1.1.1 Produktgruppe 50.10 - Finanzen
Diese
Produktgruppe umfasst im Wesentlichen die Hilfe zum Lebensunterhalt, die
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung außerhalb und innerhalb von
Einrichtungen, die Krankenhilfe nach dem SGB XII sowie sonstige
Förderleistungen.
Enthalten ist hier auch der Ertrag
aus der sog. „Übergangsmilliarde“. Der Bund gewährt den Kommunen ab 2015, vor dem Inkrafttreten
des geplanten Bundesteilhabegesetzes im Jahre 2018, eine Entlastung durch einen
höheren Anteil der Gemeinden an der Umsatzsteuer und durch einen höheren
Bundesanteil an den Kosten der Unterkunft nach dem SGB II (KdU). Für 2017 wurde
die Gesamtentlastung von 1 Mrd. € auf 2,5 Mrd. € erhöht, wovon 1 Mrd. € über
den Bundesanteil an den KdU weitergeben wird. Im Ergebnis wurde geregelt, dass
der Bund seine Beteiligung an den Leistungen der KdU in den Jahren 2015 und
2016 um 3,7 Prozentpunkte und für 2017 um 7,4 Prozentpunkte erhöht. Für
die Zeit ab 2018 gibt es noch keine gesetzliche Regelung. Lt. Erlass der Bez.-Reg. vom 20.09.2016 liegt
inzwischen ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, wonach der Bund seine
Beteiligung an den KdU für 2018 um 7,9 Prozentpunkte und ab 2019 um 10,2
Prozentpunkte anheben will. Die Bez.-Reg. erklärt ausdrücklich, dass die
Kommunen mit diesen Zahlen planen können. Der LKT weist ausdrücklich darauf
hin, dass vorstehende Mittel, die auf die "Übergangsmilliarde"
zurückgehen, inhaltlich keine Hingabe von Bundesmitteln zur KdU-Kompensierung
darstellen, weshalb eine Veranschlagung unter Allgemeiner Finanzwirtschaft erfolgte.
Darüber hinaus enthält die Produktgruppe u.
a. die Beteiligung des Bundes an den
kommunalen Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Hier erstattet der Bund seit 2014 100 % der Nettoaufwendungen des laufenden
Jahres. Die im Vergleich zu 2016 erhöhten Aufwendungen werden somit
ausgeglichen.
Auch
wenn der Zuzug von Flüchtlingen auf ein neues Rekordhoch gestiegen ist, wurde
hierfür im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII kein
zusätzlicher Aufwand eingeplant. Unter Berücksichtigung der Personen, die den
Kreis Coesfeld erreichen, ist davon auszugehen, dass diese Personen nach dem
Verlassen des Asylbewerberleistungsgesetzes weit überwiegend in den Regelungsbereich
des SGB II fallen werden.
Die
sonstigen Förderleistungen sind durch Beschlüsse der politischen Gremien
bestimmt. Erfasst ist hier auch der Kreiszuschuss für die Schuldner- und
Insolvenzberatung. Hier hat das Diakonische Werk Steinfurt-Coesfeld-Borken e.
V. für das Jahr 2017 eine Erhöhung des Zuschusses von bisher insgesamt 150.000
€ auf insgesamt 199.977 € beantragt. Der Kreistag hat dem in seiner Sitzung am
28.09.2016 zugestimmt und zwar für die Bereiche des SGB II und des SGB XII. Von
dem Erhöhungsbetrag (49.977 €) entfällt ein Anteil von 35.272 € auf das Produkt
50.10.01. Der verbleibende Anteil von 14.705 € entfällt auf das Produkt
50.40.02.
Im
Einzelnen wird auf die Erläuterungen zum Teilergebnisplan der Produktgruppe
50.10 des Produkthaushalts 2016 verwiesen.
3.1.1.2 Produktgruppe 50.20 - Ambulante Leistungen
In der Produktgruppe 50.20 werden Erträge und Aufwendungen
nachgewiesen, die in der Regel außerhalb von Einrichtungen für bestimmte
Personengruppen – z. B. Menschen mit Behinderungen, Pflegebedürftige,
Auszubildende und Schüler, u. a., - erbracht werden.
Hier ist nach wie vor ein rasanter Anstieg bei den
Hilfen zur schulischen Bildung (Inklusionshelfer, Schulbegleiter) zu
verzeichnen. Betrug das Jahresergebnis 2013 noch 787.135 €, ergibt die Prognose
nach Auswertung der für das Schuljahr 2016/2017 erteilten Bewilligungen und der
noch vorliegenden Anträge, dass auch im Jahr 2017 mit einem weiteren
erheblichen Anstieg der Aufwendungen auf nunmehr 1,940 Mio € gerechnet werden
muss. In Bezug auf diese Aufwandssteigerungen stellt die vom Land zur Verfügung
gestellte Inklusionspauschale in Höhe von 71.000 € nur einen geringfügigen
Ersatz dar.
Das angekündigte „Bundesteilhabegesetz“ ist bisher
noch nicht erlassen worden. Hierzu verweise ich auf meine Ausführungen zur
Produktgruppe 50.10 zum Stichwort „Übergangsmilliarde“.
Die Auswirkungen der Pflegestärkungsgesetze II und III
auf den Haushalt des Kreises Coesfeld sind schwer einzuschätzen. Einerseits
werden durch die Pflegestärkungsgesetze die Leistungen für Pflegebedürftige und
ihre Angehörigen verbessert, was zu höheren Aufwendungen der Leistungsträger
führt. Andererseits steigen auch die Leistungen der von Versicherten vorrangig
in Anspruch zu nehmenden Pflegeversicherung, so dass hier auch eine Entlastung
des Sozialhilfeträgers erwartet wird. Im Saldo wird hier ein moderater Anstieg
der Aufwendungen für die ambulante Pflege prognostiziert.
Bzgl. der investiven Förderung von Pflegeeinrichtungen
im ambulanten Bereich – einkommensunabhängige Aufwendungszuschüsse bei der
Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege – wird ein Anstieg auf 1.290.000 € (Ansatz
2016: 975.000 €) erwartet, der auf steigende Antragszahlen und steigende
Investitionskosten beruht.
Nicht abzuschätzen ist derzeit, ob und wie sich eine
verstärkte Anerkennung von Asylbewerbern
als Asylberechtigte auf die Zahl der Leistungsberechtigten, hier insbesondere
im Rahmen der Eingliederungshilfe, auswirken wird. Im Budget der Produktgruppe
50.20 sind hierfür im Jahr 2017 noch keine zusätzlichen Aufwendungen eingeplant
worden.
Durch das Inklusionsstärkungsgesetz sind in NRW ab dem
01.07.2016 die Zuständigkeiten zwischen den örtlichen und überörtlichen Trägern
der Sozialhilfe modifiziert worden. Bezüglich der Zuständigkeit zur
Aufgabenerledigung werden keine gravierenden Änderungen erwartet, da der LWL bereits
angekündigt hat, nahezu alle neu übernommen Aufgaben auf die Kreise und kreisfreien
Städte zu delegieren. Es wird aber erwartet, dass der LWL als überörtlicher
Träger einen Teil der bisher vom Kreis Coesfeld zu tragenden Transferleistungen
für ambulante Pflege bzw. Eingliederungshilfe übernehmen wird. Im vorliegenden
Haushaltsplanentwurf sind bisher diesbezüglich Einsparungen des Kreises im
Produkt Eingliederungshilfe in Höhe von rd. 200.000 € mit berücksichtigt
worden.
Nachdem der Landschaftsverband Westfalen-Lippe in
seinem Rundschreiben 3/2016 vom 28.06.2016 noch die Auffassung vertreten hatte,
dass sich für die geplanten örtlichen Haushalte im Rahmen einer saldierenden
Betrachtung keine wesentlichen Veränderungen ergeben würden, hat dieser später diese
Auffassung revidiert. Nach Klärung der in Teilbereichen unterschiedlichen
Auslegung der gesetzlichen Regelungen durch die örtlichen und dem überörtlichem
Träger in gemeinsamen Besprechungen am 28.09.2016 und 28.10.2016 in Münster,
ist nun abweichend von der bisherigen Planung davon auszugehen, dass auf Grund
der geänderten Zuständigkeiten in der Produktgruppe 50.20 mit weiteren
Einsparungen in Höhe von 300.000 € gerechnet werden kann. Diese Einsparungen
ergeben sich im Wesentlichen daraus, dass der überörtliche Träger nun auch die
Transferleistungen für ambulante Pflege übernimmt, die für 18 – 65-jährige Hilfeempfänger
außerhalb ihrer Herkunftsfamilie geleistet werden.
Diese prognostizierten Verbesserungen sollen über die
Änderungsliste in den Kreishaushalt 2017 erfasst werden
3.1.1.3
Produktgruppe 50.30 - Stationäre
Leistungen (ohne 4. Kap. SGB XII)
Die Produktgruppe enthält im Wesentlichen die
Aufwendungen für die Hilfe zur Pflege in vollstationären Einrichtungen und das
Pflegewohngeld.
Durch die Einführung der
Pflegestärkungsgesetze II und III wird der neue Pflegebegriff auch Grundlage
für die Leistungen der stationären Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Es werden
ab dem 01.01.2017 die Pflegestufen 0 bis 3 in 5 Pflegegrade umgewandelt.
Damit erhalten
erstmals alle Pflegedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der
Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen oder psychischen
Einschränkungen betroffen sind.
Die Überleitung
der Pflegestufen in Pflegegrade erfolgt durch die Pflegekassen. Es ist derzeit
noch nicht möglich, die Fallzahlen in den einzelnen Pflegegraden zu benennen.
Es wird davon ausgegangen, dass die Gesamtanzahl der Leistungsberechtigten nur
geringfügig variiert.
Im Bereich der Hilfe zur
Pflege in vollstationären Einrichtungen ist unter Berücksichtigung der
Entwicklung der Fallzahlen sowie der zu erwartenden Anpassung der
Vergütungssätze der Pflegeeinrichtungen davon auszugehen, dass die Aufwendungen
im Vergleich zu den einzelnen Ansätzen 2016 im Jahre 2017 um insgesamt ca.
110.000 €, auf ca. 6,8 Mio. €, sinken werden.
Es wird erwartet, dass der
Aufwand für das Pflegewohngeld im Vergleich zum Ansatz 2016 rückläufig sein
wird.
Ursächlich hierfür ist die
Tatsache, dass für 2017 mit einer geringeren Fallzahl kalkuliert wird als für
2016. Dies ist der tatsächlichen Entwicklung des Jahres 2016 geschuldet.
Insgesamt wird der Ansatz im
Vergleich zu 2016 um 400.000 €, auf ca. 6 Mio. € reduziert.
Die Planungen
berücksichtigen, dass im Jahre 2017 im Kreis Coesfeld keine weiteren Heimpflegeplätze
entstehen. Bei einer Erhöhung der Anzahl der Heimplätze werden voraussichtlich
die Fallzahlen und somit die Aufwendungen steigen.
Mehraufwand durch den
Flüchtlingszustrom ist nicht kalkuliert.
3.1.1.4
Produktgruppe 50.40 - Grundsicherung für
Arbeitsuchende SGB II
In
der Produktgruppe 50.40 werden Erträge und Aufwendungen für die folgenden
Produkte nachgewiesen:
50.40.01 – Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II
50.40.02 –
Leistungen zur Eingliederung in
Arbeit nach dem SGB II
Das Produkt
50.40.01 umfasst auf der Aufwandsseite u. a. die Regelleistungen, die Kosten der Unterkunft,
einmalige Leistungen und den Bereich des Bildungs- und Teilhabepakets.
Demgegenüber stehen auf der Ertragsseite vor allem Erstattungen des Bundes und
des Landes, Kostenbeteiligung der Delegationsgemeinden sowie Einnahmen aus
Unterhalt und Wohngeldersparnis des Landes.
Hinsichtlich
der Pauschale für Sach- und Personalkosten wird die Höhe der tatsächlichen Zahlung
voraussichtlich im 1. Quartal 2017 feststehen. Insoweit wurde hier ein Ansatz
auf Basis der Ist-Werte 2016 sowie interner Hochrechnungen geplant, das sind
für Sach- und Personalkosten rd. 6,395 Mio. € (inkl. der
Sonderprogramme sowie flüchtlingsinduzierter Zusatzmittel).
Für
die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets werden die Mittel vom Land
Nordrhein-Westfalen ausgabenorientiert an die Kreise und kreisfreien Städte
weitergeleitet. Für den Kreis Coesfeld wird eine Erstattung i. H. v. 1.268.260
€ nach Abzug der Erträge prognostiziert.
Die Aufwendungen
für die Kosten der Unterkunft und Heizung werden für das Jahr 2017 mit 22 Mio. €
prognostiziert. Diese Aufwendungen sind anteilig durch den Bund zu tragen. Wie
im Jahre 2016 wird die Quote hierfür 26,4
% der Nettoaufwendungen betragen.
Auch 2017 soll die Abrechnung der beim Kreis
verbleibenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie für einmalige
Leistungen, wie in den Vorjahren, auf der Grundlage eines öffentlich rechtlichen
Vertrags mit den Städten und Gemeinden erfolgen.
Erstmalig
in 2017 beabsichtigt der Bund eine vollständige Übernahme der Unterkunftskosten
für die anerkannten Asylbewerber zu gewähren. Dies erfolgt auf Bundesebene in
Anlehnung an den sogenannten Königsteiner Schlüssel. Für NRW ergibt sich daraus
in 2017 ein Betrag i. H. v. 191 Mio. €. Die Verteilung auf Länderebene ist noch
nicht geregelt. Bei der Haushaltsplanung hat der Kreis Coesfeld insoweit den
aktuellen Zuweisungsschlüssel zu Grunde gelegt und kalkuliert mit einem
Erstattungsbetrag i. H. v. 2,7 Mio. €. Dieser Betrag würde im Rahmen des o. a.
öffentlich rechtlichen Vertrages berücksichtigt.
Das
Produkt 50.40.02 umfasst die berufliche und soziale Eingliederung von
erwerbsfähigen SGB II - Leistungsberechtigten in Arbeit. Es wird erwartet, dass
der Bund im EGT-Titel (inkl. der Sonderprogramme und flüchtlingsinduzierter
Zusatzmittel) für die berufliche Integration nach heutigem Stand mindestens
Mittel in Höhe von 4,73 Mio. € bereitstellen wird. Von dieser Summe ist jedoch
noch ein Betrag in Höhe von 0,45 Mio. € zur Verstärkung des Verwaltungsbudgets
in Abzug zu bringen. Diese Umschichtung ist erforderlich, um die
Betreuungsschlüssel zur Umsetzung des SGB II in den kreisangehörigen Städten
und Gemeinden für die Bereiche Fallmanagement und Leistungssachbearbeitung auch
in 2017 zu gewährleisten.
Die
endgültige Festlegung erfolgt in der Eingliederungsmittel-Verordnung 2017, die
für das 1. Quartal 2017 erwartet wird. Zusätzlich wird der Kreis Coesfeld für
die soziale Integration, wie im Vorjahr, Mittel in Höhe von ca. 0,44 Mio. € zur
Finanzierung der Sucht- und Schuldnerberatung, der Kinderbetreuung und für den
Sozial Psychologischen Dienst bereitstellen. Hierbei wurde im Bereich der
Schuldnerberatung bereits der erhöhte Zuschussbedarf i. H. v. ca. 14.000 €
berücksichtigt.
3.2
Produktbereich 53 – Gesundheitsamt
Der Entwurf des Haushaltes
2017 berücksichtigt für das Budget des Produktbereichs 53 – Gesundheitsamt – im
Teilergebnisplan
Aufwendungen in Höhe 4.594.267
€,
Erträge in Höhe von 1.460.303
€ und somit einen
Zuschussbedarf in Höhe von 3.133.964
€ .
|
Ergebnis |
Ansatz |
Ansatz |
Abweichung 2016 zu 2017 |
2015 |
2016 |
2017 |
||
€ |
€ |
€ |
||
Produktbereich
53 - Gesundheitsamt |
|
|
|
|
53.10
Amtsärztlicher Dienst |
-15.740 |
-64.747 |
-37.321 |
27.426 |
53.20
Gesundheitsförderung / -hilfe |
-694.350 |
-726.107 |
-705.840 |
20.267 |
53.30
Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst |
-805.049 |
-828.223 |
-1.041.984 |
-213.762 |
53.40
Gesundheitsschutz |
-348.076 |
-376.708 |
-406.771 |
-30.063 |
53.50
Feststellungsverfahren nach dem SchwbR / Gesundheitskoordination und -planung |
-839.674 |
-921.249 |
-942.047 |
-20.798 |
Summe
Produktbereich 53 |
-2.702.889 |
-2.917.034 |
-3.133.964 |
-216.929 |
3.2.1. Hinweise zu einzelnen Produktgruppen
3.2.1.1 Produktgruppe 53.10 – Amtsärztlicher Dienst
In der
Produktgruppe 53.10 sind schwerpunktmäßig Aufwendungen und Erträge nachgewiesen,
die im Zusammenhang mit der Erstellung von amtsärztlichen (z.B. zur Prüfung der
Dienstfähigkeit bei Beamten) und sonstigen Gutachten stehen. Als größte
Ertragsquelle haben sich in den vergangenen Jahren die Verwaltungsgebühren für
durchgeführte Leichenschauen bei Feuerbestattungen herausgebildet. Gegenüber
den Planwerten des Vorjahres werden steigende Fallzahlen erwartet.
3.2.1.2 Produktgruppe 53.20 –
Gesundheitsförderung / - hilfe
In
dieser Produktgruppe werden die Leistungen des Kinder- und Jugendärztlichen
bzw. Jugendzahnärztlichen Dienstes dargestellt. Die Leistungen kommen im
Besonderen den Städten und Gemeinden als Schulträger (z.B. im Rahmen der
Einschulungsuntersuchungen) und anderen Abteilungen der Kreisverwaltung (z.B.
Abteilung 50 im Bereich der Eingliederungshilfe oder Frühförderung) zu Gute.
Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben. Um im interkommunalen Vergleich
Finanzdaten zu haben, werden die erbrachten Leistungen aber unter
Berücksichtigung von Personal-, Sach- und Gemeinkostenanteilen monetär
bewertet. Für das Jahr 2017 wird angenommen, dass das monetär bewertete
Leistungsvolumen rund 411.000 € betragen wird. Davon beträgt der geschätzte
Untersuchungsaufwand für so genannte Seiteneinsteiger (im Besonderen
asylbegehrende Kinder und Jugendliche in verschiedenen Altersgruppen) rund
44.400 €.
3.2.1.3 Produktgruppe 53.30 – Sozialpsychiatrischer
Dienst / Sozialer Dienst
In
dieser Produktgruppe bilden die Leistungen des Sozialpsychiatrischen Dienstes
den Schwerpunkt. Auch in diesem Fachdienst werden im wesentlichen Umfang
abteilungsübergreifende Leistungen erbracht (z.B. nichtärztliche Stellungnahmen
im Bereich Hilfe zur Pflege oder im Bereich der Eingliederungshilfe für die
Abteilung 50). Insoweit werden auch im Fachdienst 3 monetär bewertete
Leistungsbeziehungen dokumentiert. Für das Jahr 2017 wird hier ein Volumen von
rund 49.400 € angenommen.
Im
Zuge einer Überprüfung der Aufbaustruktur und der Personalbemessung für die
Leitungsebene im Jugendamt wurde die Aufbauorganisation dieser
Organisationseinheit zum 01.04.2016 angepasst.
Ab
der Haushaltsplanung 2017 werden daher die bisher im Jugendamt angesiedelten
Aufgaben der Betreuungsbehörde einschließlich der hiermit verbundenen Personal-
und Sachkosten (u.a. Personalaufwand Sozialarbeiter – Stellenumfang: 0,5 /
Kreiszuschuss für die Betreuung Erwachsener an freie Träger: 60.900 €) in das
Gesundheitsamt verlagert.
3.2.1.4
Produktgruppe 53.40 – Gesundheitsschutz
In
der Produktgruppe 53.40 sind u.a. die Aufwendungen für Leistungen nach dem
Infektionsschutzgesetz (z.B. Information, Beratung und Aufklärung über
Infektionskrankheiten) oder nach der Trinkwasserverordnung (z.B. Prüfung der
Wasserqualität von Eigenwasserversorgungsanlagen) nachgewiesen.
3.2.1.5 Produktgruppe 53.50 –
Feststellungsverfahren nach dem SchwbR / Gesundheitskoordination und –planung
In
der Produktgruppe 53.50 sind die Aufwendungen berücksichtigt, die im
Zusammenhang mit der Bearbeitung von Feststellungsanträgen nach dem
Schwerbehindertenrecht (Höhe des Grades der Behinderung / Feststellung von
Merkzeichen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, z.B. Merkzeichen „G“
– erhebliche Gehbehinderung -) entstehen. Eine wesentliche Rolle spielen hier
nicht zu vermeidende Beweiserhebungskosten (z.B. für die Anforderung von Befundberichten
der behandelnden Ärzte), um den medizinischen Sachverhalt sachgerecht beurteilen
zu können.
Geplant
ist erstmals auch eine Förderung einer Selbsthilfe-Kontaktstelle des Deutschen
Paritätischen Wohlfahrtsverbandes – Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. in
den Kreisen Borken und Coesfeld (vgl. hierzu auch Sitzungsvorlage 9-0588).
Hauptsitz soll Coesfeld sein mit einer Zweigstelle in Borken. Diese
Selbsthilfe-Kontaktstelle wird durch das Land NRW gefördert. Ferner beteiligen
sich die Krankenkassen. Es ist vorgesehen, den kommunalen Beitrag für die
nächsten fünf Jahre auf jährlich 10.000 € bei einer jährlichen Spitzabrechnung
festzuschreiben.
III. Alternativen
Keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Keine
V. Zuständigkeit für die
Entscheidung
Aufgrund
der Zuständigkeitsregelung ist der Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und
Gesundheit für die Beratung der Produktbereiche 50 - Soziales und Jobcenter - und 53 -Gesundheitsamt - und deren
Produktstandards zuständig.