Betreff
Haushalt 2017;
hier: Entwurf Budget 02: Soziales und Jobcenter, Schule und Kultur, Jugend und Gesundheit,
Produktbereiche 50 - Soziales und Jobcenter und 53 - Gesundheitsamt
Vorlage
SV-9-0652
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Die im Entwurf des Haushaltes 2017 ausgewiesenen Jahresergebnisse in den Teilergebnisplänen und Teilfinanzplänen mit den jeweiligen Finanzmittelüberschüssen bzw. -fehlbeträgen der Produktgruppen

 

im Budget 2

 

 

Produktbereich 50 - Soziales und Jobcenter

 

50.10

Finanzen (Unterhalt, Zwangsvollstreckung, Haushalt, Abrechnung)

 

50.20

Ambulante Leistungen

 

50.30

Stationäre Pflege

 

50.40

Jobcenter

 

 

 

Produktbereich 53 - Gesundheitsamt

 

53.10

Amtsärztlicher Dienst

 

53.20

Gesundheitsförderung / -hilfe

 

53.30

Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst

 

53.40

Gesundheitsschutz

 

53.50

Feststellungsverfahren nach dem SchwbR / Gesundheitskoordination und -planung

 

 

inkl. der bei den zugehörigen Produktgruppen dargestellten Ziele und Kennzahlen werden unter Berücksichtigung der während der Beratung beschlossenen Änderungen anerkannt.

 

 

 

Anmerkung:      Die sich in dieser Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit ergebenden Änderungen werden in einer Änderungsliste zusammengestellt und dem AfFWuK/Kreisausschuss/Kreistagtag zur weiteren Beratung vorgelegt.

 

 

 

Begründung:

 

 

I.    Problem

 

      Der Entwurf des Haushaltes 2017 wurde am 02.11.2016 in den Kreistag eingebracht und von dort zur weiteren Beratung an die Fachausschüsse verwiesen. In den sich daran anschließenden Beratungen erarbeiten die jeweiligen Fachausschüsse Beschlussempfehlungen, deren Auswirkungen auf die jeweiligen Sachkonten zu verteilen sind.

 

 

II.   Lösung

 

      1. Vorbemerkung

      Nach dem Entwurf des Haushaltes 2017 schließt der Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter - mit einem

 

      Zuschussbedarf in Höhe von insgesamt              28.511.086 € ab.

      Das sind                                                                   1.952.373 € weniger als in 2016.

 

      Bedeutsam im Sinne der Steuerung ist, dass fast alle Leistungen des Budgets im Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter - aus Pflichtaufgaben resultieren. Eine Steuerung ist deshalb nur begrenzt möglich, weil sie engen rechtlichen Vorgaben unterliegt.

     

      Die Erfüllung der dem Kreis als pflichtig obliegenden sozialen Aufgaben wird auch künftig den Etat des Kreises Coesfeld so erheblich belasten, dass kaum Raum für weitere freiwillige soziale Aufgaben bleiben wird.

 

      Der Produktbereich 53 – Gesundheitsamt – schließt mit einem

 

      Zuschussbedarf in Höhe von insgesamt              3.133.964 € ab.

      Das sind                                                                   216.929 € mehr als in 2016.

     

 

      2. Hinweise

      Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sind unter Berücksichtigung der Ertrags- und Aufwandsentwicklung in 2016 sowie aller bekannten Daten und Fakten ermittelt worden.

      Dabei ist besonders auf die Schwierigkeit hinzuweisen, Ertrag und Aufwand im Bereich der Sozialleistungen exakt im Voraus zu ermitteln.

     

      Mit Ausnahme des Regierungsentwurfs eines „Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen“ haben denkbare Änderungen von Leistungsgesetzen in 2017  bei der Ermittlung der Ansätze bisher keine Berücksichtigung gefunden. Sie werden aber bei ihrer Realisierung Änderungen bei den Erträgen und Aufwendungen mit sich bringen können.

     

      Die Auswirkungen aufgrund des Flüchtlingszustroms sind in den jeweiligen Produktgruppen dargestellt.

 

 

      3. Budgetrahmen

      3.1 Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter

      Der Entwurf des Haushaltes 2017 berücksichtigt für das Budget des Produktbereichs 50 – Soziales und Jobcenter – im Teilergebnisplan

     

      Aufwendungen in Höhe von                                                         101.766.958 €,

      Erträge in Höhe von                                                                        73.255.872 € und somit einen

      Zuschussbedarf in Höhe von                                                        28.511.086 €.

     

      Entsprechend der im Entwurf des Haushaltsplanes ausgewiesenen Jahresergebnisse aus Zeile 26 der Teilergebnispläne teilt sich der Zuschussbedarf wie folgt auf die Produktgruppen auf:

     

 

Ergebnis

Ansatz

Ansatz

Abweichung 2016 zu 2017
Verbesserung (+)
Verschlechterung (-)

2015

2016

2017

Produktbereich 50 - Soziales und Jobcenter

 

 

 

 

50.10 Finanzen (Unterhalt, Zwangsvollstreckung, Haushalt, Abrechnung)

-1.881.840

-2.009.265

-1.454.225

555.041

50.20 Ambulante Leistungen

-6.323.690

-7.263.800

-7.810.608

-546.808

50.30 Stationäre Pflege

-11.981.648

-13.553.562

-13.023.622

529.940

50.40 Jobcenter

-7.595.419

-7.636.833

-6.222.632

1.414.200

Summe Produktbereich 50

-27.540.510

-30.463.460

-28.511.086

1.952.373

     

     

      3.1.1. Hinweise zu einzelnen Produktgruppen

      3.1.1.1 Produktgruppe 50.10 -   Finanzen

      Diese Produktgruppe umfasst im Wesentlichen die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung außerhalb und innerhalb von Einrichtungen, die Krankenhilfe nach dem SGB XII sowie sonstige Förderleistungen.

     

      Enthalten ist hier auch der Ertrag aus der sog. „Übergangsmilliarde“. Der Bund gewährt den Kommunen ab 2015, vor dem Inkrafttreten des geplanten Bundesteilhabegesetzes im Jahre 2018, eine Entlastung durch einen höheren Anteil der Gemeinden an der Umsatzsteuer und durch einen höheren Bundesanteil an den Kosten der Unterkunft nach dem SGB II (KdU). Für 2017 wurde die Gesamtentlastung von 1 Mrd. € auf 2,5 Mrd. € erhöht, wovon 1 Mrd. € über den Bundesanteil an den KdU weitergeben wird. Im Ergebnis wurde geregelt, dass der Bund seine Beteiligung an den Leistungen der KdU in den Jahren 2015 und 2016 um 3,7 Prozentpunkte und für 2017 um 7,4 Prozentpunkte erhöht. Für die Zeit ab 2018 gibt es noch keine gesetzliche Regelung. Lt. Erlass der Bez.-Reg. vom 20.09.2016 liegt inzwischen ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, wonach der Bund seine Beteiligung an den KdU für 2018 um 7,9 Prozentpunkte und ab 2019 um 10,2 Prozentpunkte anheben will. Die Bez.-Reg. erklärt ausdrücklich, dass die Kommunen mit diesen Zahlen planen können. Der LKT weist ausdrücklich darauf hin, dass vorstehende Mittel, die auf die "Übergangsmilliarde" zurückgehen, inhaltlich keine Hingabe von Bundesmitteln zur KdU-Kompensierung darstellen, weshalb eine Veranschlagung unter Allgemeiner Finanzwirtschaft erfolgte.

 

      Darüber hinaus enthält die Produktgruppe u. a. die Beteiligung des Bundes an den kommunalen Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Hier erstattet der Bund seit 2014 100 % der Nettoaufwendungen des laufenden Jahres. Die im Vergleich zu 2016 erhöhten Aufwendungen werden somit ausgeglichen.

     

      Auch wenn der Zuzug von Flüchtlingen auf ein neues Rekordhoch gestiegen ist, wurde hierfür im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII kein zusätzlicher Aufwand eingeplant. Unter Berücksichtigung der Personen, die den Kreis Coesfeld erreichen, ist davon auszugehen, dass diese Personen nach dem Verlassen des Asylbewerberleistungsgesetzes weit überwiegend in den Regelungsbereich des SGB II fallen werden.

     

      Die sonstigen Förderleistungen sind durch Beschlüsse der politischen Gremien bestimmt. Erfasst ist hier auch der Kreiszuschuss für die Schuldner- und Insolvenzberatung. Hier hat das Diakonische Werk Steinfurt-Coesfeld-Borken e. V. für das Jahr 2017 eine Erhöhung des Zuschusses von bisher insgesamt 150.000 € auf insgesamt 199.977 € beantragt. Der Kreistag hat dem in seiner Sitzung am 28.09.2016 zugestimmt und zwar für die Bereiche des SGB II und des SGB XII. Von dem Erhöhungsbetrag (49.977 €) entfällt ein Anteil von 35.272 € auf das Produkt 50.10.01. Der verbleibende Anteil von 14.705 € entfällt auf das Produkt 50.40.02.

     

      Im Einzelnen wird auf die Erläuterungen zum Teilergebnisplan der Produktgruppe 50.10 des Produkthaushalts 2016 verwiesen.

 

 

       3.1.1.2 Produktgruppe 50.20 -  Ambulante Leistungen

In der Produktgruppe 50.20 werden Erträge und Aufwendungen nachgewiesen, die in der Regel außerhalb von Einrichtungen für bestimmte Personengruppen – z. B. Menschen mit Behinderungen, Pflegebedürftige, Auszubildende und Schüler, u. a., - erbracht werden.

 

Hier ist nach wie vor ein rasanter Anstieg bei den Hilfen zur schulischen Bildung (Inklusionshelfer, Schulbegleiter) zu verzeichnen. Betrug das Jahresergebnis 2013 noch 787.135 €, ergibt die Prognose nach Auswertung der für das Schuljahr 2016/2017 erteilten Bewilligungen und der noch vorliegenden Anträge, dass auch im Jahr 2017 mit einem weiteren erheblichen Anstieg der Aufwendungen auf nunmehr 1,940 Mio € gerechnet werden muss. In Bezug auf diese Aufwandssteigerungen stellt die vom Land zur Verfügung gestellte Inklusionspauschale in Höhe von 71.000 € nur einen geringfügigen Ersatz dar.

 

Das angekündigte „Bundesteilhabegesetz“ ist bisher noch nicht erlassen worden. Hierzu verweise ich auf meine Ausführungen zur Produktgruppe 50.10 zum Stichwort „Übergangsmilliarde“.

 

Die Auswirkungen der Pflegestärkungsgesetze II und III auf den Haushalt des Kreises Coesfeld sind schwer einzuschätzen. Einerseits werden durch die Pflegestärkungsgesetze die Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen verbessert, was zu höheren Aufwendungen der Leistungsträger führt. Andererseits steigen auch die Leistungen der von Versicherten vorrangig in Anspruch zu nehmenden Pflegeversicherung, so dass hier auch eine Entlastung des Sozialhilfeträgers erwartet wird. Im Saldo wird hier ein moderater Anstieg der Aufwendungen für die ambulante Pflege prognostiziert.

Bzgl. der investiven Förderung von Pflegeeinrichtungen im ambulanten Bereich – einkommensunabhängige Aufwendungszuschüsse bei der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege – wird ein Anstieg auf 1.290.000 € (Ansatz 2016: 975.000 €) erwartet, der auf steigende Antragszahlen und steigende Investitionskosten beruht.

 

Nicht abzuschätzen ist derzeit, ob und wie sich eine verstärkte Anerkennung von  Asylbewerbern als Asylberechtigte auf die Zahl der Leistungsberechtigten, hier insbesondere im Rahmen der Eingliederungshilfe, auswirken wird. Im Budget der Produktgruppe 50.20 sind hierfür im Jahr 2017 noch keine zusätzlichen Aufwendungen eingeplant worden.

 

Durch das Inklusionsstärkungsgesetz sind in NRW ab dem 01.07.2016 die Zuständigkeiten zwischen den örtlichen und überörtlichen Trägern der Sozialhilfe modifiziert worden. Bezüglich der Zuständigkeit zur Aufgabenerledigung werden keine gravierenden Änderungen erwartet, da der LWL bereits angekündigt hat, nahezu alle neu übernommen Aufgaben auf die Kreise und kreisfreien Städte zu delegieren. Es wird aber erwartet, dass der LWL als überörtlicher Träger einen Teil der bisher vom Kreis Coesfeld zu tragenden Transferleistungen für ambulante Pflege bzw. Eingliederungshilfe übernehmen wird. Im vorliegenden Haushaltsplanentwurf sind bisher diesbezüglich Einsparungen des Kreises im Produkt Eingliederungshilfe in Höhe von rd. 200.000 € mit berücksichtigt worden.

 

Nachdem der Landschaftsverband Westfalen-Lippe in seinem Rundschreiben 3/2016 vom 28.06.2016 noch die Auffassung vertreten hatte, dass sich für die geplanten örtlichen Haushalte im Rahmen einer saldierenden Betrachtung keine wesentlichen Veränderungen ergeben würden, hat dieser später diese Auffassung revidiert. Nach Klärung der in Teilbereichen unterschiedlichen Auslegung der gesetzlichen Regelungen durch die örtlichen und dem überörtlichem Träger in gemeinsamen Besprechungen am 28.09.2016 und 28.10.2016 in Münster, ist nun abweichend von der bisherigen Planung davon auszugehen, dass auf Grund der geänderten Zuständigkeiten in der Produktgruppe 50.20 mit weiteren Einsparungen in Höhe von 300.000 € gerechnet werden kann. Diese Einsparungen ergeben sich im Wesentlichen daraus, dass der überörtliche Träger nun auch die Transferleistungen für ambulante Pflege übernimmt, die für 18 – 65-jährige Hilfeempfänger außerhalb ihrer Herkunftsfamilie geleistet werden.

 

Diese prognostizierten Verbesserungen sollen über die Änderungsliste in den Kreishaushalt 2017 erfasst werden

 

 

       3.1.1.3 Produktgruppe 50.30 -  Stationäre Leistungen (ohne 4. Kap. SGB XII)

       Die Produktgruppe enthält im Wesentlichen die Aufwendungen für die Hilfe zur Pflege in vollstationären Einrichtungen und das Pflegewohngeld.

 

Durch die Einführung der Pflegestärkungsgesetze II und III wird der neue Pflegebegriff auch Grundlage für die Leistungen der stationären Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Es werden ab dem 01.01.2017 die Pflegestufen 0 bis 3 in 5 Pflegegrade umgewandelt.

Damit erhalten erstmals alle Pflegedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen oder psychischen Einschränkungen betroffen sind.

 

       Die Überleitung der Pflegestufen in Pflegegrade erfolgt durch die Pflegekassen. Es ist derzeit noch nicht möglich, die Fallzahlen in den einzelnen Pflegegraden zu benennen. Es wird davon ausgegangen, dass die Gesamtanzahl der Leistungsberechtigten nur geringfügig variiert.

 

       Im Bereich der Hilfe zur Pflege in vollstationären Einrichtungen ist unter Berücksichtigung der Entwicklung der Fallzahlen sowie der zu erwartenden Anpassung der Vergütungssätze der Pflegeeinrichtungen davon auszugehen, dass die Aufwendungen im Vergleich zu den einzelnen Ansätzen 2016 im Jahre 2017 um insgesamt ca. 110.000 €, auf ca. 6,8 Mio. €, sinken werden.

 

       Es wird erwartet, dass der Aufwand für das Pflegewohngeld im Vergleich zum Ansatz 2016 rückläufig sein wird.

       Ursächlich hierfür ist die Tatsache, dass für 2017 mit einer geringeren Fallzahl kalkuliert wird als für 2016. Dies ist der tatsächlichen Entwicklung des Jahres 2016 geschuldet.

       Insgesamt wird der Ansatz im Vergleich zu 2016 um 400.000 €, auf ca. 6 Mio. € reduziert.

      

       Die Planungen berücksichtigen, dass im Jahre 2017 im Kreis Coesfeld keine weiteren Heimpflegeplätze entstehen. Bei einer Erhöhung der Anzahl der Heimplätze werden voraussichtlich die Fallzahlen und somit die Aufwendungen steigen.

       Mehraufwand durch den Flüchtlingszustrom ist nicht kalkuliert.

 

 

       3.1.1.4 Produktgruppe 50.40 - Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II

       In der Produktgruppe 50.40 werden Erträge und Aufwendungen für die folgenden Produkte nachgewiesen:

      

       50.40.01 –            Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

       50.40.02 –            Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II

      

       Das Produkt 50.40.01 umfasst auf der Aufwandsseite u. a. die Regelleistungen, die Kosten der Unterkunft, einmalige Leistungen und den Bereich des Bildungs- und Teilhabepakets. Demgegenüber stehen auf der Ertragsseite vor allem Erstattungen des Bundes und des Landes, Kostenbeteiligung der Delegationsgemeinden sowie Einnahmen aus Unterhalt und Wohngeldersparnis des Landes.

      

       Hinsichtlich der Pauschale für Sach- und Personalkosten wird die Höhe der tatsächlichen Zahlung voraussichtlich im 1. Quartal 2017 feststehen. Insoweit wurde hier ein Ansatz auf Basis der Ist-Werte 2016 sowie interner Hochrechnungen geplant, das sind für Sach- und Personalkosten rd. 6,395 Mio. € (inkl. der Sonderprogramme sowie flüchtlingsinduzierter Zusatzmittel).

 

       Für die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets werden die Mittel vom Land Nordrhein-Westfalen ausgabenorientiert an die Kreise und kreisfreien Städte weitergeleitet. Für den Kreis Coesfeld wird eine Erstattung i. H. v. 1.268.260 € nach Abzug der Erträge prognostiziert.

      

       Die Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung werden für das Jahr 2017 mit 22 Mio. € prognostiziert. Diese Aufwendungen sind anteilig durch den Bund zu tragen. Wie im Jahre 2016 wird die Quote hierfür 26,4 % der Nettoaufwendungen betragen.

      

       Auch 2017 soll die Abrechnung der beim Kreis verbleibenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie für einmalige Leistungen, wie in den Vorjahren, auf der Grundlage eines öffentlich rechtlichen Vertrags mit den Städten und Gemeinden erfolgen.

      

       Erstmalig in 2017 beabsichtigt der Bund eine vollständige Übernahme der Unterkunftskosten für die anerkannten Asylbewerber zu gewähren. Dies erfolgt auf Bundesebene in Anlehnung an den sogenannten Königsteiner Schlüssel. Für NRW ergibt sich daraus in 2017 ein Betrag i. H. v. 191 Mio. €. Die Verteilung auf Länderebene ist noch nicht geregelt. Bei der Haushaltsplanung hat der Kreis Coesfeld insoweit den aktuellen Zuweisungsschlüssel zu Grunde gelegt und kalkuliert mit einem Erstattungsbetrag i. H. v. 2,7 Mio. €. Dieser Betrag würde im Rahmen des o. a. öffentlich rechtlichen Vertrages berücksichtigt.

      

       Das Produkt 50.40.02 umfasst die berufliche und soziale Eingliederung von erwerbsfähigen SGB II - Leistungsberechtigten in Arbeit. Es wird erwartet, dass der Bund im EGT-Titel (inkl. der Sonderprogramme und flüchtlingsinduzierter Zusatzmittel) für die berufliche Integration nach heutigem Stand mindestens Mittel in Höhe von 4,73 Mio. € bereitstellen wird. Von dieser Summe ist jedoch noch ein Betrag in Höhe von 0,45 Mio. € zur Verstärkung des Verwaltungsbudgets in Abzug zu bringen. Diese Umschichtung ist erforderlich, um die Betreuungsschlüssel zur Umsetzung des SGB II in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden für die Bereiche Fallmanagement und Leistungssachbearbeitung auch in 2017 zu gewährleisten.

      

       Die endgültige Festlegung erfolgt in der Eingliederungsmittel-Verordnung 2017, die für das 1. Quartal 2017 erwartet wird. Zusätzlich wird der Kreis Coesfeld für die soziale Integration, wie im Vorjahr, Mittel in Höhe von ca. 0,44 Mio. € zur Finanzierung der Sucht- und Schuldnerberatung, der Kinderbetreuung und für den Sozial Psychologischen Dienst bereitstellen. Hierbei wurde im Bereich der Schuldnerberatung bereits der erhöhte Zuschussbedarf i. H. v. ca. 14.000 € berücksichtigt.

      

      

       3.2 Produktbereich 53 – Gesundheitsamt

       Der Entwurf des Haushaltes 2017 berücksichtigt für das Budget des Produktbereichs 53 – Gesundheitsamt – im Teilergebnisplan

      

       Aufwendungen in Höhe                                                               4.594.267 €,

       Erträge in Höhe von                                                                     1.460.303 € und somit einen

       Zuschussbedarf in Höhe von                                                       3.133.964 € .

 

 

Ergebnis

Ansatz

Ansatz

Abweichung 2016 zu 2017
Verbesserung (+)
Verschlechterung (-)

2015

2016

2017

Produktbereich 53 - Gesundheitsamt

 

 

 

 

53.10 Amtsärztlicher Dienst

-15.740

-64.747

-37.321

27.426

53.20 Gesundheitsförderung / -hilfe

-694.350

-726.107

-705.840

20.267

53.30 Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst

-805.049

-828.223

-1.041.984

-213.762

53.40 Gesundheitsschutz

-348.076

-376.708

-406.771

-30.063

53.50 Feststellungsverfahren nach dem SchwbR / Gesundheitskoordination und -planung

-839.674

-921.249

-942.047

-20.798

Summe Produktbereich 53

-2.702.889

-2.917.034

-3.133.964

-216.929

 

      

       3.2.1.   Hinweise zu einzelnen Produktgruppen

       3.2.1.1 Produktgruppe 53.10 – Amtsärztlicher Dienst

       In der Produktgruppe 53.10 sind schwerpunktmäßig Aufwendungen und Erträge nachgewiesen, die im Zusammenhang mit der Erstellung von amtsärztlichen (z.B. zur Prüfung der Dienstfähigkeit bei Beamten) und sonstigen Gutachten stehen. Als größte Ertragsquelle haben sich in den vergangenen Jahren die Verwaltungsgebühren für durchgeführte Leichenschauen bei Feuerbestattungen herausgebildet. Gegenüber den Planwerten des Vorjahres werden steigende Fallzahlen erwartet.

      

      

       3.2.1.2 Produktgruppe 53.20 – Gesundheitsförderung / - hilfe

       In dieser Produktgruppe werden die Leistungen des Kinder- und Jugendärztlichen bzw. Jugendzahnärztlichen Dienstes dargestellt. Die Leistungen kommen im Besonderen den Städten und Gemeinden als Schulträger (z.B. im Rahmen der Einschulungsuntersuchungen) und anderen Abteilungen der Kreisverwaltung (z.B. Abteilung 50 im Bereich der Eingliederungshilfe oder Frühförderung) zu Gute. Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben. Um im interkommunalen Vergleich Finanzdaten zu haben, werden die erbrachten Leistungen aber unter Berücksichtigung von Personal-, Sach- und Gemeinkostenanteilen monetär bewertet. Für das Jahr 2017 wird angenommen, dass das monetär bewertete Leistungsvolumen rund 411.000 € betragen wird. Davon beträgt der geschätzte Untersuchungsaufwand für so genannte Seiteneinsteiger (im Besonderen asylbegehrende Kinder und Jugendliche in verschiedenen Altersgruppen) rund 44.400 €.

      

      

       3.2.1.3 Produktgruppe 53.30 – Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst

       In dieser Produktgruppe bilden die Leistungen des Sozialpsychiatrischen Dienstes den Schwerpunkt. Auch in diesem Fachdienst werden im wesentlichen Umfang abteilungsübergreifende Leistungen erbracht (z.B. nichtärztliche Stellungnahmen im Bereich Hilfe zur Pflege oder im Bereich der Eingliederungshilfe für die Abteilung 50). Insoweit werden auch im Fachdienst 3 monetär bewertete Leistungsbeziehungen dokumentiert. Für das Jahr 2017 wird hier ein Volumen von rund 49.400 € angenommen.

 

       Im Zuge einer Überprüfung der Aufbaustruktur und der Personalbemessung für die Leitungsebene im Jugendamt wurde die Aufbauorganisation dieser Organisationseinheit zum 01.04.2016 angepasst.

       Ab der Haushaltsplanung 2017 werden daher die bisher im Jugendamt angesiedelten Aufgaben der Betreuungsbehörde einschließlich der hiermit verbundenen Personal- und Sachkosten (u.a. Personalaufwand Sozialarbeiter – Stellenumfang: 0,5 / Kreiszuschuss für die Betreuung Erwachsener an freie Träger: 60.900 €) in das Gesundheitsamt verlagert.

      

      

       3.2.1.4 Produktgruppe 53.40 – Gesundheitsschutz

       In der Produktgruppe 53.40 sind u.a. die Aufwendungen für Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (z.B. Information, Beratung und Aufklärung über Infektionskrankheiten) oder nach der Trinkwasserverordnung (z.B. Prüfung der Wasserqualität von Eigenwasserversorgungsanlagen) nachgewiesen.

 

       3.2.1.5 Produktgruppe 53.50 – Feststellungsverfahren nach dem SchwbR / Gesundheitskoordination und –planung

       In der Produktgruppe 53.50 sind die Aufwendungen berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Feststellungsanträgen nach dem Schwerbehindertenrecht (Höhe des Grades der Behinderung / Feststellung von Merkzeichen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, z.B. Merkzeichen „G“ – erhebliche Gehbehinderung -) entstehen. Eine wesentliche Rolle spielen hier nicht zu vermeidende Beweiserhebungskosten (z.B. für die Anforderung von Befundberichten der behandelnden Ärzte), um den medizinischen Sachverhalt sachgerecht beurteilen zu können.

 

       Geplant ist erstmals auch eine Förderung einer Selbsthilfe-Kontaktstelle des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes – Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. in den Kreisen Borken und Coesfeld (vgl. hierzu auch Sitzungsvorlage 9-0588). Hauptsitz soll Coesfeld sein mit einer Zweigstelle in Borken. Diese Selbsthilfe-Kontaktstelle wird durch das Land NRW gefördert. Ferner beteiligen sich die Krankenkassen. Es ist vorgesehen, den kommunalen Beitrag für die nächsten fünf Jahre auf jährlich 10.000 € bei einer jährlichen Spitzabrechnung festzuschreiben.

 

 

III.  Alternativen

 

       Keine

 

 

IV.  Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

       Keine

 

 

V.   Zuständigkeit für die Entscheidung

 

       Aufgrund der Zuständigkeitsregelung ist der Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit für die Beratung der Produktbereiche 50 - Soziales und Jobcenter - und 53 -Gesundheitsamt - und deren Produktstandards zuständig.