- Beitrittserklärung
- Einbringung eines Stammkapitalanteils in Höhe von 1.000 €
Beschlussvorschlag:
a)
Der
Kreis Coesfeld tritt der Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“ bei
(§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt
des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“).
b)
Mit dem
Beitritt wird der Stammkapitalanteil in Höhe von 1.000 € eingebracht
(§ 4 des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts
„d-NRW AöR“).
c)
Die
Interessenvertretung im Verwaltungsrat der Anstalt erfolgt über die von den
kommunalen Spitzenverbänden benannten Vertreter
(§ 8 des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts
„d-NRW AöR“).
Begründung:
I. Problem
Der Landtag NRW hat in seiner Sitzung am 06.10.2016 die Errichtung der d-NRW Anstalt öffentlichen Rechts als Gesamtrechtsnachfolger des Public Konsortiums d-NRW beschlossen. Die d-NRW AöR wird ihre Arbeit am 01.01.2017 aufnehmen.
Die Umwandlung von
einer privatrechtlich organisierten GbR in eine AöR ist für die Zusammenarbeit
der Kommunen von besonderer Bedeutung. Die mit schlanken Strukturen versehene
Anstalt reduziert die Steuerungs- und Abstimmungsaufwände bei gleichzeitiger
Erhaltung der Einflussmöglichkeiten der Träger.
Die AöR wird als
Rechtsnachfolger die bestehenden Dienste weiterhin zur Verfügung stellen.
Darüber hinaus können die Kommunen unter anderem zukünftig weitere Angebote der
AöR im Rahmen von ausschreibungsfreien Inhouse-Beauftragungen nutzen.
In einem Schreiben
der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW (Städtetag,
Landkreistag und der Städte- und Gemeindebund NRW) vom 07.07.2016 an alle
Oberbürgermeister/innen, Landrätinnen und Landräte, Bürgermeisterinnen und
Bürgermeister wird bereits auf die Errichtung dieser Anstalt hingewiesen und
ein Beitritt empfohlen. (Anlage 1)
Erforderlich für den Beitritt zur AöR ist
ein durch Kreistagsbeschluss zu bestätigender Beitritt in die neue d-NRW AöR.
II. Lösung
a) Der Kreis Coesfeld tritt der Anstalt des
öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“ bei
(§ 2 Abs. 1 i.V.m.. § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt
des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR).
b) Mit dem Beitritt wird der Stammkapitalanteil
in Höhe von 1.000 € eingebracht
(§ 4 des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts
„d-NRW AöR).
c) Die Interessenvertretung im Verwaltungsrat
der Anstalt erfolgt über die von den kommunalen Spitzenverbänden benannten
Vertreter
(§
8 des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW
AöR).
III. Alternativen
Der Kreis Coesfeld tritt der Anstalt des öffentlichen Rechts „d-NRW AöR“ nicht bei.
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Es ist ein einmaliges Beitrittsentgelt in Höhe von 1.000 € zu zahlen.
Jährliche Gebühren fallen nicht an.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Der Kreistag ist zuständig gemäß § 26 Abs. 1 Buchst. l) Kreisordnung NRW.