Beschlussvorschlag:

 

1.        

Der Kreistag des Kreises Coesfeld stimmt den Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Regionalverkehr Münsterland GmbH auf der Grundlage des als Anlage 1 beigefügten Gesellschaftsvertrages, an der der Kreis Coesfeld unmittelbar beteiligt ist, zu und weist die Vertreter des Kreises Coesfeld in der Gesellschafterversammlung der Regionalverkehr Münsterland GmbH an, entsprechenden Beschlüssen zuzustimmen.

 

2.

Der Kreistag des Kreises Coesfeld stimmt der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der RVM-Verkehrsdienst GmbH auf der Grundlage des als Anlage 2 beigefügten Gesellschaftsvertrages, an der der Kreis Coesfeld durch die Regionalverkehr Münsterland GmbH mittelbar beteiligt ist, zu und weist die Vertreter des Kreises Coesfeld in der Gesellschafterversammlung der Regionalverkehr Münsterland GmbH an, entsprechenden Beschlüssen zuzustimmen.

 

3.

Der Kreistag des Kreises Coesfeld stimmt den Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Westfälischen Verkehrsgesellschaft mbH auf der Grundlage des als Anlage 3 beigefügten Gesellschaftsvertrages, an der der Kreis Coesfeld durch die Regionalverkehr Münsterland GmbH mittelbar beteiligt ist, zu und weist die Vertreter des Kreises Coesfeld in der Gesellschafterversammlung der Regionalverkehr Münsterland GmbH an, entsprechenden Beschlüssen zuzustimmen.

Begründung:

 

I. – IV. Problem, Lösung, Alternativen, Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Entsprechend § 108 Abs. 6 GO NRW dürfen Vertreter der Kreise / Städte/Gemeinden in Gesellschaftsgremien wesentlichen Änderungen des Gesellschaftsvertrages nur zustimmen, wenn zuvor die Kreistage/Räte den Änderungen zugestimmt haben. Diese Bestimmung ist bei mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen anzuwenden.

 

Die Aufsichtsräte der WVG und RVM sind jeweils zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern besetzt.

 

Im Jahr 2015 wurde der § 108a GO NRW neu gefasst. Die Aufsichtsbehörden sind gehalten, darauf hinzuwirken, dass die Gesellschaftsverträge der betroffenen Gesellschaften bis Ende 2016 entsprechend angepasst und entsprechende Neuwahlen der Arbeitnehmervertreter/innen gemäß § 108a GO NRW durchgeführt werden. § 108a GO NRW regelt die Besetzung von Aufsichtsräten mit Arbeitnehmervertretern.

 

Auf die Details dieser Regelung soll im Weiteren nicht eingegangen werden, dies soll im Rahmen der Neubesetzung der Aufsichtsräte mit Arbeitnehmervertretern erfolgen. Mit Erlass vom 27.02.2015 hat das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW (MIK NRW) die Bezirksregierungen angewiesen, ab Ende 2016 darauf hinzuwirken, dass die Verfahrensschritte gemäß § 108a zur Besetzung der fakultativen Aufsichtsräte mit Arbeitnehmervertretern/innen umgesetzt und Neuwahlen für die Arbeitnehmervertretung durchgeführt werden. Bis zur Neubesetzung bleiben die gewählten Arbeitnehmervertreter im Amt.

 

Die Kreistage/Räte beschließen bei der Bestellung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat über eine gewählte Liste, die doppelt so viele Vorschläge enthalten muss, wie Arbeitnehmervertreter entsandt werden können. Die Vorschlagsliste wird von den Arbeitnehmern im Rahmen einer Wahl gem. AvArWahlVO ermittelt. Somit entscheiden letztlich die kommunalen Gremien über die zu entsendenden Arbeitnehmer/innen.

 

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei der WVG lt. § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages zwei Mandate mit WVG-Arbeitnehmern und jeweils ein Mandat mit Arbeitnehmern der Verkehrsunternehmen RVM, RLG, VKU und WLE besetzt werden, wurde die Anzahl der Arbeitnehmervertreter von 5 auf 6 und deshalb die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder von 15 auf 18 erhöht. Die Besetzung des Aufsichtsrates der WVG soll aus den Reihen der Aufsichtsräte der Verkehrsgesellschaft erfolgen und die Repräsentanz der beteiligten Kreise gewährleisten (§ 7 Abs. 1 und 2 Gesellschaftsvertrag WVG).

 

Der Gesellschaftsvertrag der RVM-VD wurde nach der Gründung nicht mehr überarbeitet und insbesondere nicht an die Anforderungen der GO NRW angepasst. Da der Gesellschaftsvertrag der RVM schon mehrfach durch die Aufsichtsbehörde geprüft wurde, wurde der Gesellschaftsvertrag der RVM-VD weitestgehend an den Gesellschaftsvertrag der RVM angepasst. Eine entscheidende Änderung ist, dass nunmehr die Gesellschafterversammlung der RVM dem Vertreter der RVM Anweisungen über sein Stimmverhalten in der Gesellschafterversammlung der RVM-VD erteilen muss. Somit haben die Kreise/Städte/Gemeinden über die Gesellschafterversammlung der RVM direkten Einfluss auf die Belange der RVM-VD (§ 8 Gesellschaftsvertrag RVM-VD). Bisher nahm diese Aufgabe der Aufsichtsrat der RVM wahr.

 

Die Änderungen können den synoptischen Darstellungen der Gesellschaftsverträge im Detail entnommen werden.

 

Diese Gesellschaftsvertragsänderungen wurden den Bezirksregierungen Münster und Arnsberg zur Kenntnis gegeben. Änderungsvorschläge der Bezirksregierungen wurden entsprechend eingearbeitet.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Für die Entscheidung ist gem. § 26 Abs. 1 KrO NRW der Kreistag zuständig.