Beschlussvorschlag:
1.
Der Kreistag des Kreises Coesfeld stimmt den Änderungen des
Gesellschaftsvertrages der Regionalverkehr Münsterland GmbH auf der Grundlage
des als Anlage 1 beigefügten
Gesellschaftsvertrages, an der der Kreis Coesfeld unmittelbar beteiligt ist, zu
und weist die Vertreter des Kreises Coesfeld in der Gesellschafterversammlung
der Regionalverkehr Münsterland GmbH an, entsprechenden Beschlüssen
zuzustimmen.
2.
Der Kreistag des Kreises Coesfeld stimmt der Neufassung des
Gesellschaftsvertrages der RVM-Verkehrsdienst GmbH auf der Grundlage des als Anlage 2 beigefügten
Gesellschaftsvertrages, an der der Kreis Coesfeld durch die Regionalverkehr
Münsterland GmbH mittelbar beteiligt ist, zu und weist die Vertreter des
Kreises Coesfeld in der Gesellschafterversammlung der Regionalverkehr Münsterland
GmbH an, entsprechenden Beschlüssen zuzustimmen.
3.
Der Kreistag des Kreises Coesfeld stimmt den Änderungen des
Gesellschaftsvertrages der Westfälischen Verkehrsgesellschaft mbH auf der
Grundlage des als Anlage 3
beigefügten Gesellschaftsvertrages, an der der Kreis Coesfeld durch die
Regionalverkehr Münsterland GmbH mittelbar beteiligt ist, zu und weist die
Vertreter des Kreises Coesfeld in der Gesellschafterversammlung der
Regionalverkehr Münsterland GmbH an, entsprechenden Beschlüssen zuzustimmen.
Begründung:
I. – IV. Problem, Lösung, Alternativen, Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Entsprechend § 108 Abs. 6 GO NRW dürfen Vertreter der Kreise /
Städte/Gemeinden in Gesellschaftsgremien wesentlichen Änderungen des
Gesellschaftsvertrages nur zustimmen, wenn zuvor die Kreistage/Räte den
Änderungen zugestimmt haben. Diese Bestimmung ist bei mittelbaren und
unmittelbaren Beteiligungen anzuwenden.
Die Aufsichtsräte der WVG und RVM sind jeweils zu einem Drittel mit
Arbeitnehmervertretern besetzt.
Im Jahr 2015 wurde der § 108a GO NRW neu
gefasst. Die Aufsichtsbehörden sind gehalten, darauf hinzuwirken, dass die
Gesellschaftsverträge der betroffenen Gesellschaften bis Ende 2016 entsprechend
angepasst und entsprechende Neuwahlen der Arbeitnehmervertreter/innen gemäß §
108a GO NRW durchgeführt werden. § 108a GO NRW regelt die Besetzung von
Aufsichtsräten mit Arbeitnehmervertretern.
Auf die Details dieser Regelung soll im
Weiteren nicht eingegangen werden, dies soll im Rahmen der Neubesetzung der
Aufsichtsräte mit Arbeitnehmervertretern erfolgen. Mit Erlass vom 27.02.2015
hat das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW (MIK NRW) die
Bezirksregierungen angewiesen, ab Ende 2016 darauf hinzuwirken, dass die
Verfahrensschritte gemäß § 108a zur Besetzung der fakultativen Aufsichtsräte
mit Arbeitnehmervertretern/innen umgesetzt und Neuwahlen für die
Arbeitnehmervertretung durchgeführt werden. Bis zur Neubesetzung bleiben die
gewählten Arbeitnehmervertreter im Amt.
Die Kreistage/Räte beschließen bei der Bestellung
der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat über eine gewählte Liste, die doppelt
so viele Vorschläge enthalten muss, wie Arbeitnehmervertreter entsandt werden
können. Die Vorschlagsliste wird von den Arbeitnehmern im Rahmen einer Wahl
gem. AvArWahlVO ermittelt. Somit entscheiden letztlich die kommunalen Gremien
über die zu entsendenden Arbeitnehmer/innen.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass
bei der WVG lt. § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages zwei Mandate mit
WVG-Arbeitnehmern und jeweils ein Mandat mit Arbeitnehmern der
Verkehrsunternehmen RVM, RLG, VKU und WLE besetzt werden, wurde die Anzahl der
Arbeitnehmervertreter von 5 auf 6 und deshalb die Anzahl der
Aufsichtsratsmitglieder von 15 auf 18 erhöht. Die Besetzung des Aufsichtsrates
der WVG soll aus den Reihen der Aufsichtsräte der Verkehrsgesellschaft erfolgen
und die Repräsentanz der beteiligten Kreise gewährleisten (§ 7 Abs. 1 und 2
Gesellschaftsvertrag WVG).
Der Gesellschaftsvertrag der RVM-VD wurde
nach der Gründung nicht mehr überarbeitet und insbesondere nicht an die
Anforderungen der GO NRW angepasst. Da der Gesellschaftsvertrag der RVM schon
mehrfach durch die Aufsichtsbehörde geprüft wurde, wurde der
Gesellschaftsvertrag der RVM-VD weitestgehend an den Gesellschaftsvertrag der
RVM angepasst. Eine entscheidende Änderung ist, dass nunmehr die
Gesellschafterversammlung der RVM dem Vertreter der RVM Anweisungen über sein
Stimmverhalten in der Gesellschafterversammlung der RVM-VD erteilen muss. Somit
haben die Kreise/Städte/Gemeinden über die Gesellschafterversammlung der RVM
direkten Einfluss auf die Belange der RVM-VD (§ 8 Gesellschaftsvertrag RVM-VD).
Bisher nahm diese Aufgabe der Aufsichtsrat der RVM wahr.
Die Änderungen können den synoptischen
Darstellungen der Gesellschaftsverträge im Detail entnommen werden.
Diese Gesellschaftsvertragsänderungen wurden
den Bezirksregierungen Münster und Arnsberg zur Kenntnis gegeben.
Änderungsvorschläge der Bezirksregierungen wurden entsprechend eingearbeitet.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Entscheidung ist gem. § 26 Abs. 1 KrO NRW der Kreistag zuständig.