Betreff
Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene
Vorlage
SV-9-0687
Aktenzeichen
391.21.04
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Die als Anlage 1 beigefügte Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene wird beschlossen.

 

Begründung:

 

I.   Problem

Für die von der Veterinärbehörde durchzuführenden Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene sind Gebühren zu erheben. Die maßgeblichen gebührenrechtlichen Regelungen sind in den Artikeln 26 bis 29 der EG-Verordnung 882/2004 vom 29.04.2004 enthalten. Die EG-Verordnung sieht Mindestgebühren und Kostenbeiträge vor, die im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen zu erheben sind. Von diesen Mindestgebühren können die Mitgliedstaaten nach oben hin abweichen, jedoch nur bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten. In Ausnahmefällen kann auch nach unten abgewichen werden. In diesen Fällen ist der EG-Kommission zu berichten.

 

Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Tarifstellen und Mindestgebühren der EG-Verordnung in die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerw-GebO NRW) aufgenommen. Für den Fall, dass die in der EG-Verordnung/AVerwGebO NRW festgelegten Mindestgebührensätze die tatsächlichen Kosten nicht decken, können die kommunalen Aufgabenträger gemäß § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes NRW eigene Ge-bührensatzungen erlassen.

 

Der Kreis Coesfeld erhebt für Amtshandlungen der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene seit dem 01.01.2015 Gebührensätze nach der durch den Kreistag am 17.12.2014 beschlossenen Satzung.

 

Die in der Satzung normierten Gebührensätze für Kleinbetriebe und Trichinenuntersuchungen sind u.a. aufgrund von Tarifsteigerungen nicht mehr kostendeckend. Wegen der Unzulässigkeit eines Über-/Unterdeckungsausgleichs mit den Gebühreneinnahmen aus Vorjahren ist – um kostendeckende Gebühreneinnahmen zu erzielen – eine Gebührenanpassung erforderlich.

 

II.  Lösung

Die Gebührensätze für die kleineren Schlachtbetriebe wurden seit dem 01.01.2012 nicht geändert. Das Jahresergebnis für 2015 wies bereits ein Defizit von rd. 10.300 EUR bei den kleineren Schlachtbetrieben aus. Auch für 2016 ist aufgrund gestiegener Personalkosten und geringerer Schlachtzahlen (Ausnahme: Schafe und Pferde) mit einer Unterdeckung für diesen Bereich zu rechnen. Für 2017 sollen daher die Gebührensätze der Kostenentwicklung angepasst werden.

 

Änderungen bei der Gebührenhöhe für die Kleinbetriebe wirken sich erfahrungsgemäß auf die Anzahl der Schlachtungen aus. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund geänderter Zahlen und weiter steigender (Personal-)Kosten nach einem Beobachtungszeitraum 2018 oder 2019 weitere Erhöhungen erforderlich werden. Die Gebühr wird zum 01.01.2017 um 10 % angehoben.

 

Die Sachkosten für die Trichinenuntersuchung sind aufgrund von höheren Preisen für Pepsin gestiegen. Dies macht sich – ebenso wie die gestiegenen Personalkosten für die Untersuchung – auch bei der Kostenkalkulation für die Untersuchung von Wildschweinproben bemerkbar. Um kostendeckend zu arbeiten, müssen die Gebühren auch hier angehoben werden. Es wird eine Gebührenerhöhung von 7,45 EUR um 50 Cent auf 7,95 EUR vorgeschlagen.

 

 

Die geänderten Gebührensätze sowie Beispiele für die Kostenentwicklung in den letzten Jahren sind in Anlage 3 dargestellt.

 

Bei den kleineren Zerlege- und Verarbeitungsbetrieben soll die Abrechnung künftig entsprechend dem Aufwand für die Überwachung nach Zeitaufwand und nicht mehr nach Tonnage erfolgen. Hierdurch soll eine höhere „Gebührengerechtigkeit“ für die betroffenen Betriebe erreicht werden. Die EU-Mindestgebühr von 2,00 EUR/t wird durch die Änderung bei den kleineren Zerlegebetrieben nicht unterschritten.

 

Für den Großbetrieb ist (trotz Tariferhöhungen beim Untersuchungspersonal zum 01.03.2016 und 01.02.2017) nach derzeitigen Berechnungen keine Änderung des seit dem 01.01.2015 geltenden Gebührensatzes von 1,40 EUR/Schwein für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung erforderlich.

 

Zusammenfassende Kalkulationsunterlagen sind als Analge 2 beigefügt.

 

III. Alternativen

Ein Beibehalten der bisherigen Gebührensätze bei den Kleinbetrieben würde zu Gebührenunterdeckungen in diesem Bereich führen.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die finanziellen Auswirkungen – bei Beibehalten der bisherigen Gebührensätze - können der Anlage 2 (Seite 1, Zeile 13) entnommen werden.

Bei der Kalkulation kostendeckender Gebühren ergeben sich keine Auswirkungen auf den Kreishaushalt, die voraussichtlichen Gebühreneinnahmen entsprechen dann den entstehenden Kosten.  

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Für den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen ist nach § 26 Abs. 1 der Kreis-ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) der Kreistag zuständig.