Beschlussvorschlag:
Die als Anlage 1 beigefügte Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene wird beschlossen.
Begründung:
I. Problem
Für
die von der Veterinärbehörde durchzuführenden Amtshandlungen auf dem Gebiet der
Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene sind Gebühren
zu erheben. Die maßgeblichen gebührenrechtlichen Regelungen sind in den
Artikeln 26 bis 29 der EG-Verordnung 882/2004 vom 29.04.2004 enthalten. Die
EG-Verordnung sieht Mindestgebühren und Kostenbeiträge vor, die im Zusammenhang
mit den amtlichen Kontrollen zu erheben sind. Von diesen Mindestgebühren können
die Mitgliedstaaten nach oben hin abweichen, jedoch nur bis zur Höhe der
tatsächlichen Kosten. In Ausnahmefällen kann auch nach unten abgewichen werden.
In diesen Fällen ist der EG-Kommission zu berichten.
Das
Land Nordrhein-Westfalen hat die Tarifstellen und Mindestgebühren der
EG-Verordnung in die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (AVerw-GebO NRW) aufgenommen. Für den Fall, dass die in der
EG-Verordnung/AVerwGebO NRW festgelegten Mindestgebührensätze die tatsächlichen
Kosten nicht decken, können die kommunalen Aufgabenträger gemäß § 2 Abs. 3 des
Gebührengesetzes NRW eigene Ge-bührensatzungen erlassen.
Der
Kreis Coesfeld erhebt für Amtshandlungen der Veterinär- und
Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene seit dem 01.01.2015
Gebührensätze nach der durch den Kreistag am 17.12.2014 beschlossenen Satzung.
Die
in der Satzung normierten Gebührensätze für Kleinbetriebe und
Trichinenuntersuchungen sind u.a. aufgrund von Tarifsteigerungen nicht mehr
kostendeckend. Wegen der Unzulässigkeit eines Über-/Unterdeckungsausgleichs mit
den Gebühreneinnahmen aus Vorjahren ist – um kostendeckende Gebühreneinnahmen
zu erzielen – eine Gebührenanpassung erforderlich.
II. Lösung
Die Gebührensätze für die kleineren Schlachtbetriebe wurden seit dem 01.01.2012 nicht geändert. Das Jahresergebnis für 2015 wies bereits ein Defizit von rd. 10.300 EUR bei den kleineren Schlachtbetrieben aus. Auch für 2016 ist aufgrund gestiegener Personalkosten und geringerer Schlachtzahlen (Ausnahme: Schafe und Pferde) mit einer Unterdeckung für diesen Bereich zu rechnen. Für 2017 sollen daher die Gebührensätze der Kostenentwicklung angepasst werden.
Änderungen bei der Gebührenhöhe für die Kleinbetriebe wirken sich erfahrungsgemäß auf die Anzahl der Schlachtungen aus. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund geänderter Zahlen und weiter steigender (Personal-)Kosten nach einem Beobachtungszeitraum 2018 oder 2019 weitere Erhöhungen erforderlich werden. Die Gebühr wird zum 01.01.2017 um 10 % angehoben.
Die Sachkosten für die Trichinenuntersuchung sind aufgrund von höheren Preisen für Pepsin gestiegen. Dies macht sich – ebenso wie die gestiegenen Personalkosten für die Untersuchung – auch bei der Kostenkalkulation für die Untersuchung von Wildschweinproben bemerkbar. Um kostendeckend zu arbeiten, müssen die Gebühren auch hier angehoben werden. Es wird eine Gebührenerhöhung von 7,45 EUR um 50 Cent auf 7,95 EUR vorgeschlagen.
Die geänderten Gebührensätze sowie Beispiele für die Kostenentwicklung in den letzten Jahren sind in Anlage 3 dargestellt.
Bei den kleineren Zerlege- und Verarbeitungsbetrieben soll die Abrechnung künftig entsprechend dem Aufwand für die Überwachung nach Zeitaufwand und nicht mehr nach Tonnage erfolgen. Hierdurch soll eine höhere „Gebührengerechtigkeit“ für die betroffenen Betriebe erreicht werden. Die EU-Mindestgebühr von 2,00 EUR/t wird durch die Änderung bei den kleineren Zerlegebetrieben nicht unterschritten.
Für den Großbetrieb ist (trotz Tariferhöhungen beim Untersuchungspersonal zum 01.03.2016 und 01.02.2017) nach derzeitigen Berechnungen keine Änderung des seit dem 01.01.2015 geltenden Gebührensatzes von 1,40 EUR/Schwein für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung erforderlich.
Zusammenfassende Kalkulationsunterlagen sind als Analge 2 beigefügt.
III. Alternativen
Ein Beibehalten der bisherigen Gebührensätze bei den Kleinbetrieben würde zu Gebührenunterdeckungen in diesem Bereich führen.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die
finanziellen Auswirkungen – bei Beibehalten der bisherigen Gebührensätze -
können der Anlage 2 (Seite 1, Zeile 13) entnommen werden.
Bei der Kalkulation kostendeckender Gebühren ergeben sich keine Auswirkungen auf den Kreishaushalt, die voraussichtlichen Gebühreneinnahmen entsprechen dann den entstehenden Kosten.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen ist nach § 26 Abs. 1 der Kreis-ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) der Kreistag zuständig.