- Kommunalinvestitionsförderungsgesetz NRW (KInvFöG NRW)
- Investitionsprogramm „Gute Schule 2020“
Beschlussvorschlag:
a) Die unter Ziff. I a) Nr. 1 bis 4 aufgeführten Sanierungsmaßnahmen werden wie geplant und im Haushaltsplan 2016 veranschlagt, über das KInvFöG NRW-Programm umgesetzt.
b) Die Investitionsmaßnahmen zur Sanierung des RvW, Lüdinghausen, vgl. S. 2 Ziff. I a) Maßnahme-Nr. 5 und 6 werden vom Haushaltsjahr 2016 auf das Haushaltsjahr 2017 ff. verschoben und hier ganz oder teilweise über das Programm „Gute Schule 2020“ finanziert. Hierdurch werden Fördermittel aus dem KInvFöG NRW in Höhe von 4.707.000 € frei.
c) Das vorläufige Sanierungskonzept wird beschlossen. Der aus dem Programm „Gute Schule 2020“ zu erwartende Förderbetrag in Höhe von 7.174.788 € (für die Jahre 2017 bis 2020 jährlich 1.793.697 €) wird zur Finanzierung der unter S. 4 Ziff. I b) Maßnahme-Nr. 1 bis 5 aufgeführten investiven Sanierungsmaßnahmen eingesetzt.
d) In den Haushaltssatzungen 2017-2020 werden Kreditermächtigungen über jeweils 1.793.697 € aufgenommen.
e) Die frei gewordenen Fördermittel aus dem KInvFöG NRW in Höhe von 4.707.000 € werden in Höhe von 3.600.000 € (90% der Bausumme) zur Finanzierung des Kreishausneubaus eingesetzt.
f) Die danach noch frei verfügbaren Fördergelder in Höhe von 1.107.000,00 € werden zur Finanzierung der Maßnahme energetische Sanierung RvW-BK, Lüdinghausen, herangezogen.
g) Die geplanten Maßnahmen „Neubau des Kreishauses V“ und „Qualifizierung des Schulstandortes (Gebäude der Geschwister-Scholl-Schule in Nottuln) als Ersatz für die Astrid-Lindgren-Schule in Lüdinghausen“ werden mit einem Sperrvermerk versehen.
Begründung:
a)
Umsetzung des
Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFöG NRW):
Der Landtag
Nordrhein-Westfalen hat in seiner Plenarsitzung am 30.09.2015 das Gesetz zur
Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen
(KInvFöG NRW) verabschiedet. Es ist am
08.10.2015 in Kraft getreten. Dieses Gesetz schafft die Rechtsgrundlagen für
die Umsetzung des Bundesrechts in Nordrhein-Westfalen. Mit dem „Gesetz zur
Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz
– KInvFöG NRW)“ stellt der Bund 3,5 Milliarden € zur Verfügung. Dem
Verteilungsschlüssel für die pauschal den finanzschwachen Gemeinden und Kreisen
bereitzustellenden Mittel liegt das Verhältnis der Summe der
Schlüsselzuweisungen der einzelnen Gemeinde oder des einzelnen Kreises für die
Jahre 2011 bis 2015 zur Summe der Schlüsselzuweisungen, die alle Gemeinden und
Kreise nach Maßgabe der Gemeindefinanzierungsgesetze in diesem Zeitraum
erhalten haben, zugrunde. Hiernach ergeben sich für den Kreis Coesfeld für die
Jahre 2015 bis 2020 Investitionsfördermittel in Höhe von 5.734.707,48 €. Der
Kreis Coesfeld hat hierbei einen Eigenanteil in Höhe von 10% des
Investitionsvolumens zu tragen.
Die nachstehend aufgeführten Maßnahmen
wurden im Haushaltsplan 2016 berücksichtigt; vgl. SV-9-401/1 Kreistag 16.12.2015.
Die Maßnahmen 1 – 4 der Liste sind im Haushaltsplan 2016 konsumtiv veranschlagt. Die Erträge aus dem KInvFöG NRW haben sich auf die Gestaltung der Kreisumlage 2016 entlastend ausgewirkt. Eine Umfirmierung dieser Fördermittel auf andere Maßnahmen würde zu einem entsprechenden Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung 2016 führen und sollte daher nicht in Betracht gezogen werden. Außerdem wurde mit den Maßnahmen 1 und 2, RvW Dülmen bereits begonnen. Diese Maßnahmen sind bei IT.NRW angemeldet und von der Bezirksregierung Münster als förderfähig anerkannt.
Nachfolgende Maßnahmen sind zwar grundsätzlich beschlossen, aber noch nicht begonnen worden:
Um den notwendigen Raumbedarf der Verwaltung am Standort Coesfeld abzudecken, schlägt die Verwaltung vor, am Schützenwall einen Neubau für rd. 65 Büroarbeitsplätze zu errichten und zur Finanzierung KInvFöG NRW-Mittel einzusetzen. Im Entwurf des Haushaltes 2017 sind bisher 3.100.000 € bei Invest-Nr 100516 KH05 Neubau Kreishaus V Coesfeld und als Verpflichtungsermächtigung für 2018 unter Invest-Nr 100217KH05 Einrichtung Kreishaus V 380.000 € veranschlagt. Nach neusten Kostenkalkulationen ist unter Berücksichtigung aller Nebenkosten mit einer Gesamtinvestition von rd. 4.000.000 € zu rechnen.
Die Förderfähigkeit der Baumaßnahme Nr. 5 neu nach dem KInvFöG NRW muss durch einen Bezug zur Städtebauförderung nachgewiesen werden. Vergleichbare Maßnahmen bei anderen Kreisen wurden von der Bezirksregierung Münster bereits als förderfähig anerkannt.
Die Maßnahme „Kreishaus V“ sollte mit einem Sperrvermerk versehen werden. Zur Frage des Bedarfs und der Gestaltung des Objekts wird in einer gesonderten Vorlage im Januar bzw. Februar 2017 berichtet und ein entsprechender Entscheidungsvorschlag vorgelegt.
Vor dem Hintergrund, dass die Landesregierung am 30.09.2016 den Gesetzentwurf zur Stärkung der Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen (Gute Schule 2020) veröffentlicht hat, empfiehlt die Verwaltung, die ursprünglich vorgesehenen Maßnahmen zu Ziff. 5 und 6 ganz (750.000 € Lichtrohrsystem) oder teilweise (energetische Sanierung: 2.207.000 € anteilig Heizung) nicht mehr über das KInvFöG NRW zu finanzieren, sondern aus dem Programm „Gute Schule 2020“ abzudecken und den Beschluss des Kreistages vom 16.12.2015 insoweit aufzuheben und statt dessen die frei werdenden Fördergelder aus dem KInvFöG NRW in Höhe von 4.707.000 € mit einem Betrag von 3.600.000 € (90% der Bausumme) zur Finanzierung des Neubaus Kreishaus V heranzuziehen.
Die danach noch frei verfügbaren Fördergelder in Höhe von 1.107.000,00 € sollen, wie ursprünglich vorgesehen, zur Finanzierung der Maßnahme energetische Sanierung RvW-BK, Lüdinghausen, verwandt werden. Im Ergebnis sind damit die zugewiesenen Fördermittel aus dem KInvFöG NRW vollständig gebunden.
b) „Gute Schule 2020“;
Investitionsprogramm des Landes NRW
Der Verwaltungsrat der NRW.BANK hat auf Vorschlag der Landesregierung das Förderprogramm NRW.BANK „Gute Schule 2020“ zur langfristigen Finanzierung kommunaler Investitionen in die Sanierung, die Modernisierung und den Ausbau der kommunalen Schulinfrastruktur beschlossen. Das Programm hat ein Gesamtvolumen von zwei Milliarden Euro. Bei dem Programm handelt es sich um eine Gemeinschaftsaktion der NRW.BANK mit dem Land Nordrhein-Westfalen.
Im Rahmen des Programms werden über vier Jahre jeweils 500 Millionen Euro bereitgestellt. Die Gesamtlaufzeit der Kredite beträgt 20 Jahre, wobei das erste Jahr tilgungsfrei bleibt. Das Land wird in der folgenden Zeit für die Kommunen alle Tilgungsleistungen übernehmen. Gefördert werden grundsätzlich Investitionen inklusive Sanierungs- und Modernisierungsaufwand auf kommunalen Schulgeländen (mit den dazugehörigen Sportanlagen). Gefördert werden auch Maßnahmen zur Verbesserung der digitalen Infrastruktur und Ausstattung von Schulen.
Aus der Anlage zum Gesetzesentwurf ergibt sich, dass der Kreis Coesfeld auf ein zinsloses Kreditkontingent von 7.174.788 € für die Jahre 2017 – 2020 zugreifen kann. Das jährliche Kreditkontingent beträgt somit 1.793.697 €.
In der Begründung zum Gesetzesentwurf wird nachfolgendes zu § 3 des Gesetzes ausgeführt:
„Absatz 2 regelt die Erstellung
eines Konzeptes, das darlegt, wie die im Rahmen des Programms "NRW.BANK.
Gute Schule 2020" eingeräumten Kreditkontingente in Anspruch genommen
werden sollen. Jede Kommune, die Schuldendiensthilfen in Anspruch nimmt, hat
dieses Konzept verpflichtend zu erstellen. Im Konzept zur Verwendung der
eingeräumten Kreditkontingente sind die Vorhaben (Sanierung, Umbau, Neubau,
Digitalisierung) nach Prioritäten zu gliedern und für die jeweiligen Jahre 2017
bis 2020 darzustellen. Über das Konzept beschließt der Rat bzw. der Kreistag
oder die Landschaftsversammlung. Damit soll sichergestellt werden, dass die
Festlegung der Vorhaben und deren Priorisierung einer politischen
Willensbildung in den Kommunen entspringt. Das Vorliegen des Beschlusses über
das Konzept ist der NRW.BANK innerhalb von 30 Monaten nach Auszahlung zu
bestätigen. Daneben ist die Möglichkeit leistungsfähiger Breitbandanschlüsse
aller Schulen der Kommune systematisch zu prüfen mit der Zielsetzung, einen
leistungsfähigen Breitbandanschluss sowie eine gebäudeinterne Netzinfrastruktur
zu installieren. Über das Ergebnis der Prüfung, das ebenfalls in einem Konzept
dargelegt werden muss, wird die jeweilige Vertretungskörperschaft lediglich
informiert.“
Seitens der Verwaltung wurde daher ein entsprechendes Sanierungskonzept erstellt. Dieses Konzept enthält auch Sanierungsmaßnahmen, die ursprünglich über das Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFöG NRW) finanziert werden sollten. Mit den investiven Sanierungsmaßnahmen beim RvW, LH (vgl. S. 2, Maßnahme-Nr. 5 und 6, Buchst. I a) wurde noch nicht begonnen. Daher können diese Maßnahmen auch ganz oder teilweise in das Programm „Guten Schule 2020“ aufgenommen werden.
Eine systematische Prüfung der Möglichkeiten leistungsfähige Breitbandanschlüsse an allen Schulen des Kreises sowie eine gebäudeinterne Netzinfrastruktur zu installieren, muss noch erfolgen.
Maßnahmen nach dem Förderprogramm „Gute Schule 2020“:
Zu Ziffer 1 ist die Verwaltung aktuell damit
befasst, den notwendigen Sanierungsbedarf des Gebäudes unter Hinzuziehung eines
unabhängigen Gutachters zu ermitteln. Auf der Grundlage dieses
Untersuchungsergebnisses sollen dann Verhandlungen mit der Gemeinde Nottuln
geführt werden. Auch hierzu wird die Verwaltung im Rahmen einer gesonderten
Vorlage im Januar bzw. Februar 2017 den gesamten Sachverhalt darlegen und einen
entsprechenden Entscheidungsvorschlag unterbreiten.
Unter Nr. 5 ist die Förderung der Breitbandausstattung
der Schulen vorgesehen. Die Verwaltung schlägt vor, in 2017 die Grundanschlüsse
und Verteilung an den Schulen auszubauen.
Hierfür ist ein Betrag von 80.000 €
vorgesehen. Für mögliche Anpassungen und den Ausbau
der Netzwerkstrukturen an die Breitbandanbindung muss standortspezifisch ein
Konzept, in Abstimmung mit der Fachabteilung und den Schulleitungen, erarbeitet werden.
Hierfür ist nach Vorschlag der Verwaltung ein Betrag von 284.091 € vorgesehen.
c)
Zusammenfassung:
Mit den unter a) und b)
vorgeschlagenen Maßnahmen wird ein Investitionsvolumen in Höhe von 12.404.788 €
zur Sanierung der Schulen und zum Neubau des Kreishauses V umgesetzt. Diesen
Investitionskosten stehen Fördermittel aus dem KInvFöG NRW und dem Programm
„Gute Schule 2020“ in Höhe von 11.881.788 € entgehen. Der nach dem
KInvFöG NRW zu tragende Eigenanteil beträgt somit 523.000 € und ist bereits im
Haushalt 2016 veranschlagt.
Darüber hinaus sind zur Endfinanzierung der energetischen Sanierung des RvW-BK Lüdinghausen (Gesamtsumme 4.480.000 € minus 2.207.000 € aus Programm „Gute Schule 2020“ minus 1.230.000 € aus KInvFöG NRW) 1.043.000 € als eigene Mittel zu finanzieren. Dieser Betrag reduziert sich noch um ca. 200.000 € aus Fördermitteln der Kommunalrichtlinie im Rahmen des Klimaschutzmanagers (ausgewählte Maßnahmen).
II. Lösung
a) Die unter Ziff. I a) Nr. 1 bis 4 aufgeführten Sanierungsmaßnahmen werden wie geplant und im Haushaltsplan 2016 veranschlagt, über das KInvFöG-Programm umgesetzt.
b) Die Investitionsmaßnahmen zur Sanierung des RvW, Lüdinghausen, vgl. S. 2 Ziff. I a) Maßnahme-Nr. 5 und 6 werden vom Haushaltsjahr 2016 auf das Haushaltsjahr 2017 ff. verschoben und hier ganz oder teilweise über das Programm „Gute Schule 2020“ finanziert. Hierdurch werden Fördermittel aus dem KInvFöG NRW in Höhe von 4.707.000 € frei.
c) Das vorläufige Sanierungskonzept wird beschlossen. Der aus dem Programm „Gute Schule 2020“ zu erwartende Förderbetrag in Höhe von 7.174.788 € (für die Jahre 2017 bis 2020 jährlich 1.793.697 €) wird zur Finanzierung der unter S. 4 Ziff. I b) Maßnahme-Nr. 1 bis 5 aufgeführten investiven Sanierungsmaßnahmen eingesetzt.
d) In den Haushaltssatzungen 2017-2020 werden Kreditermächtigungen über jeweils 1.793.697 € aufgenommen.
e) Die frei gewordenen Fördermittel aus dem KInvFöG NRW in Höhe von 4.707.000 € werden in Höhe von 3.600.000 € (90% der Bausumme) zur Finanzierung des Kreishausneubaus eingesetzt.
f) Die danach noch frei verfügbaren Fördergelder in Höhe von 1.107.000,00 € werden zur Finanzierung der Maßnahme energetische Sanierung RvW-BK, Lüdinghausen, herangezogen.
g) Die geplanten Maßnahmen „Neubau des Kreishauses V“ und „Qualifizierung des Schulstandortes (Gebäude der Geschwister-Scholl-Schule in Nottuln) als Ersatz für die Astrid-Lindgren-Schule in Lüdinghausen“ werden mit einem Sperrvermerk versehen.
III. Alternativen
Eine wirtschaftlich zu vertretene Alternative ist nicht erkennbar.
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Da die Sanierungsmaßen investiv veranschlagt werden, entstehen in den zukünftigen Haushalten zusätzliche Aufwendungen aus erhöhten Abschreibungen, denen jedoch teilweise Erträge aus der Auflösung von Sonderposten gegenüberstehen werden.
Durch die Inanspruchnahme der Kredite aus dem Förderprogramm „Gute Schule 2020“ wird sich der Schuldenstand des Kreises Coesfeld im Schuldenportfolio entsprechend erhöhen.
Ein zusätzlicher Aufwand für Zinsleitungen entsteht nicht, da die Darlehen bis zur Endlaufzeit für den Kreis Coesfeld zinsfrei sind. Die Tilgung übernimmt das Land NRW.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Der Kreistag ist zuständig gemäß § 26 Abs. 1 Buchst. h) Kreisordnung NRW.