Betreff
Benehmensherstellung mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden gem. § 55 KrO NRW zur Aufstellung der Haushaltssatzung 2017
Vorlage
SV-9-0695
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den kreisangehörigen Städten und Gemeinden das Beratungsergebnis mitzuteilen.

Begründung:

 

I.   Problem

 

Nach § 55 KrO NRW erfolgt die Festsetzung der Kreisumlage im Benehmen mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden, denen Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. zur Anhörung zu geben ist. Dabei ist das Benehmen gem. § 55 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung einzuleiten.

 

Nach § 55 Abs. 2 Satz 3 KrO NRW muss der Kreistag über Einwendungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden in öffentlicher Sitzung beschließen. Der Beschluss muss getrennt von dem Beschluss über die Haushaltssatzung ergehen und erfolgt mit Abschluss der Haushaltsberatungen, in die die Einlassung der Bürgermeisterkonferenz einzubeziehen ist.

II.  Lösung

Das Beteiligungsverfahren wurde mit Schreiben vom 30.08.2016 eingeleitet. Am 30.09.2016 fand eine Dienstbesprechung des Landrats mit den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der kreisangehörigen Städte und Gemeinden statt, in der die Eckdaten des Haushaltsentwurfs 2017 vorgestellt und erörtert wurden. Die Konferenz der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Kreis Coesfeld hat mit Schreiben vom 13.10.2016 eine Stellungnahme abgegeben. Diese Stellungnahme wurde dem Kreistag mit dem Entwurf der Haushaltssatzung 2017 zur Beratung vorgelegt.

 

Auf der Grundlage der zugegangenen Stellungnahme war das Benehmen hergestellt und das Verfahren der Benehmensherstellung abgeschlossen. Die Feststellung des Benehmens stellt einen formalen Vorgang dar, der keine Wertung über die Begründet- oder Unbegründetheit der im Benehmensverfahren erhobenen Einwände beinhaltet.

 

Zentrale Forderung der Bürgermeisterkonferenz ist, den Hebesatz der allgemeinen Kreisumlage möglichst zu senken, statt ihn nur beizubehalten. Der Haushaltausgleich sollte unter deutlicher Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage in der Planung nur fiktiv hergestellt werden.

 

Der Haushaltsentwurf 2017 sieht einen Fehlbedarf von 1.533.177 € vor. Damit ist der Haushaltsausgleich bereits nur fiktiv ausgeglichen. Die weitere Entwicklung des Haushaltsentwurfs bleibt dem Beratungsverfahren vorbehalten.

III. Alternativen

keine

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen sowie Aufwand für den Sitzungsdienst.

 

 

V.    Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 55 Abs. 2 KrO NRW.