Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, den kreisangehörigen Städten und Gemeinden das Beratungsergebnis mitzuteilen.
Begründung:
I. Problem
Nach § 55 KrO NRW erfolgt die Festsetzung der Kreisumlage im Benehmen mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden, denen Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. zur Anhörung zu geben ist. Dabei ist das Benehmen gem. § 55 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung einzuleiten.
Nach § 55 Abs. 2 Satz 3 KrO NRW muss der Kreistag über Einwendungen der
kreisangehörigen Städte und Gemeinden in öffentlicher Sitzung beschließen. Der
Beschluss muss getrennt von dem Beschluss über die Haushaltssatzung ergehen und
erfolgt mit Abschluss der Haushaltsberatungen, in die die Einlassung der
Bürgermeisterkonferenz einzubeziehen ist.
II. Lösung
Das
Beteiligungsverfahren wurde mit Schreiben vom 30.08.2016 eingeleitet. Am
30.09.2016 fand eine Dienstbesprechung des Landrats mit den Bürgermeisterinnen
und Bürgermeistern der kreisangehörigen Städte und Gemeinden statt, in der die
Eckdaten des Haushaltsentwurfs 2017 vorgestellt und erörtert wurden. Die
Konferenz der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Kreis Coesfeld hat mit
Schreiben vom 13.10.2016 eine Stellungnahme abgegeben. Diese Stellungnahme
wurde dem Kreistag mit dem Entwurf der Haushaltssatzung 2017 zur Beratung vorgelegt.
Auf der Grundlage der zugegangenen Stellungnahme war das Benehmen hergestellt
und das Verfahren der Benehmensherstellung abgeschlossen. Die Feststellung des
Benehmens stellt einen formalen Vorgang dar, der keine Wertung über die
Begründet- oder Unbegründetheit der im Benehmensverfahren erhobenen Einwände
beinhaltet.
Zentrale Forderung der Bürgermeisterkonferenz ist, den Hebesatz der
allgemeinen Kreisumlage möglichst zu senken, statt ihn nur beizubehalten. Der
Haushaltausgleich sollte unter deutlicher Inanspruchnahme der
Ausgleichsrücklage in der Planung nur fiktiv hergestellt werden.
Der Haushaltsentwurf 2017 sieht einen Fehlbedarf von 1.533.177 € vor.
Damit ist der Haushaltsausgleich bereits nur fiktiv ausgeglichen. Die weitere
Entwicklung des Haushaltsentwurfs bleibt dem Beratungsverfahren vorbehalten.
III. Alternativen
keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen sowie Aufwand für den Sitzungsdienst.
V. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 55 Abs. 2 KrO NRW.