Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Maßnahmen für die Straßenbaumaßnahme K 42 AN 3 zwischen Coesfeld und Billerbeck zu veranlassen. Die Bauarbeiten umfassen:
· die Deckenerneuerung im Hocheinbau von Stat. 0,000 – 2,920
· den Ausbau der Kreisstraße von Stat. 2,920 – 3,260
· die Erneuerung der Berkelbrücke Stat. 3,200 und
· den Bau eines Radweges von Stat. 3,130 – 3,445
Die Zustimmung (Baubeschluss) erfolgt mit der Maßgabe, dass eine Auftragsvergabe erst erfolgen darf, wenn die Haushaltsmittel in 2017 für die Straßenbaumaßnahme bereitgestellt werden und der Haushalt 2017 seine Rechtskraft erlangt hat.
I. Problem / II. Lösung / III. Alternativen
Der Abschnitt 3
der K 42 liegt zwischen den Landstraßen L555 (Coesfeld-Osterwick) und L577
(Billerbeck-Osterwick). Der 4,720 km lange Streckenabschnitt mit einer
Fahrbahnbreite von 4,50 – 5,50 m hat eine Verkehrsbelastung von 660 Fz/24h.
Die Kreisstraße befindet
sich seit Jahren in einem schlechten Zustand. 2012 wurde als 1. BA (Bauabschnitt)
die Fahrbahn von Stat. 3,260 bis 4,720 auf 5,50 m verbreitert und mit einem
frostsicheren Aufbau versehen. Im 2. BA soll jetzt die Fahrbahn einschl. der
Berkelbrücke erneuert und zur Verbesserung der Verkehrssicherheit auf einer
Länge von ca. 300 m ein Radweg gebaut werden.
a) Erneuerung Fahrbahn
Schlaglöcher, Netzrisse
sowie Absackungen im Randbereich führten 2015 zu einer „ungenügenden“
Zustandsbewertung. Baugrunduntersuchungen haben ergeben, dass der vorh. bituminöse
Aufbau deutlich unter den Anforderungen liegt; eine vollflächige
Deckenerneuerung ist unumgänglich.
Für den größten
Teil der Maßnahme (rd. 2,9 km) genügt eine Deckenerneuerung im Hocheinbau. Es
ist vorgesehen eine Asphalttragschicht von 10 cm und eine 4 cm starke
Asphaltbetondecke aufzubringen Solche Maßnahmen sind zwar nicht förderfähig,
aber dafür liegen die Kosten im Vergleich zum geförderten Vollausbau bei rd.
30%. Für die letzten 350 m ist weiterhin eine Erneuerung im Vollausbau
notwendig. Entsprechend dem 1.BA ist vorgesehen, den Straßenquerschnitt auf
5,50 m zu verbreitern und mit einem frostsicheren Aufbau von 65 cm auszubauen.
b) Neubau Radweg
In Stat. 3,445 mündet
die „RadBahn Münsterland Coesfeld - Rheine" auf die K 42, bis diese ab
Stat. 3,130 über Wirtschaftswege in Richtung Coesfeld weitergeführt wird. Da
kein Radweg vorhanden ist, sind die Radfahrer gezwungen auf die Fahrbahn der K
42 zu wechseln. Im Zuge des Ausbaus soll von Stat. 3,130 bis 3,445 ein
kombinierter Geh-/ Radweg angelegt werden. Da der Bahnradweg sehr stark genutzt
wird, trägt der Lückenschluss im überörtlichen Radverkehrsnetz erheblich zur
Verkehrssicherung bei. Mit der Maßnahme wird auch der Freizeitradverkehr und
somit die Nutzung des Fahrrads insgesamt gefördert.
c) Erneuerung Brücke
Konstruktionsbedingt ist
die vorhandene Brücke über die Berkel auf 16t zulässiges Befahrungsgewicht
beschränkt. Da eine Anhebung der zulässigen Gewichtsbelastung durch baulich sinnvolle
Maßnahmen nicht möglich ist, soll durch die Erneuerung der Berkelbrücke die K42
wieder durchgängig für sämtliche Verkehrsarten befahrbar werden. Als Ersatz ist
ein Wellstahlprofil (lw = ca. 6,50 m; lH = ca. 2,70 m; l = 15,00 m) vorgesehen.
Die Straßenbaumaßnahme ist Bestandteil des
Rahmenbauprogramms 2015 - 2019 der investiven Straßenunterhaltung (SV-9-0146). Der
Radweg ist auf Rang 3 der Prioritätenliste zum Radwegebauprogramm 2015
(SV-9-0258 vom 28.04.2015).
Die Ausschreibungsunterlagen werden zurzeit
erstellt. Sobald der Baubeschluss vorliegt und die Mittel zur Verfügung stehen
soll die öffentliche Ausschreibung und Auftragsvergabe erfolgen. Mit den Bauarbeiten
soll dann zum Sommer hin begonnen werden. Als Bauzeit sind 6 Monate einkalkuliert.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige
Ressourcen)
Um Synergieeffekte zu nutzen, soll die
Deckenerneuerung zusammen mit der geförderten Maßnahme ausgeschrieben werden. Die
Kosten für die aus Eigenmitteln zu finanzierende Deckenverstärkung im
Hocheinbau liegt bei rd. 550.000 €. Für den geförderten Ausbau einschl. Brücke
und Radweg sind rd. 525.000 € einzukalkulieren.
Für die Maßnahme wurden im laufenden Haushalt 1,075
Mio. € veranschlagt.
Zuwendungen in
Höhe von 60 % wurden nach den Förderrichtlinien kommunaler Straßenbau für den
Vollausbau einschl. Brücke und Radweg bewilligt. Den Eigenanteil für die
Herstellung des Radweges (ca. 30.000 €) übernimmt die Stadt Billerbeck. Die verbleibenden
Kosten in Höhe von ca. 730.000 € trägt der Kreis.
Die Auswirkung
der Investition auf die jährliche Abschreibung stellt sich wie folgt dar:
Anlage |
Buchwert zum
31.12.2016 |
Ab-schreibung
jährlich |
außer-planmäßige
Abschreibung *2) |
Her-stellungs-kosten
*3) |
Buchwert |
Ab-schreibung
jährlich |
Straße |
45.313 € |
6.971 € |
0 € |
952.500 € |
990.000 € |
22.000 € |
Brücke |
35.757 € |
761 € |
-35.060 € |
130.000 € |
130.000 € |
1.900 € |
Radweg |
neu |
|
|
100.000 € |
100.000 € |
2.200 € |
|
81.070 € |
7.732 € |
-35.060 € |
1.182.500 € |
1.220.000 € |
26.100 € |
*1) Die Restnutzungsdauer zur Berechnung der jährlichen Abschreibung beträgt
aktuell bei der Brücke 47 Jahre und bei der Straße 6,5 Jahre. Da bei der
Eröffnungsbilanz Gewölbebrücken mit einer Gesamtnutzungsdauer von 100 Jahre bilanziert
wurden, ist im Vergleich zur Straße, die Restnutzungsdauer der Brücke (Baujahr
1964) wesentlich höher.
*2) Eine außerplanmäßige Abschreibung ist nur für
die Brücke vorzunehmen. Da diese insgesamt durch einen Neubau ersetzt wird.
*3) Für die Maßnahme werden insgesamt 1,075 Mio.
€ veranschlagt. Hinzu kommen 10% akt. Eigenleistungen.
*4) Nach Fertigstellung wird der zur
Verkehrsfreigabe aktuelle Buchwert zuzgl. der Herstellungskosten über 45 Jahre
(Straße/Radweg) bzw. über 70 Jahre (Brücke) abgeschrieben.
V. Zuständigkeit für die
Entscheidung
Nach der geänderten Fassung des § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung hat bei Maßnahmen oberhalb von 150.000 € der Kreisausschuss nach Vorstellung der Projekte im Fachausschuss und einer entsprechenden Beschlussempfehlung einen Beschluss zur Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen zu treffen (Baubeschluss). Die Abwicklung obliegt dem Landrat nach Maßgabe der ergänzenden Vorgaben des § 13 (1) Buchstabe a) der Hauptsatzung.
Anlagen:
Übersichtskarte