Beschlussvorschlag:
Die als Anlage 1 beigefügte Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene wird beschlossen.
Begründung:
I. Problem
Für
die von der Veterinärbehörde durchzuführenden Amtshandlungen auf dem Gebiet der
Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene sind Gebühren
zu erheben. Die maßgeblichen gebührenrechtlichen Regelungen sind in den
Artikeln 26 bis 29 der EG-Verordnung 882/2004 vom 29.04.2004 enthalten. Die
EG-Verordnung sieht Mindestgebühren und Kostenbeiträge vor, die im Zusammenhang
mit den amtlichen Kontrollen zu erheben sind. Von diesen Mindestgebühren können
die Mitgliedstaaten nach oben hin abweichen, jedoch nur bis zur Höhe der
tatsächlichen Kosten. In Ausnahmefällen kann auch nach unten abgewichen werden.
In diesen Fällen ist der EG-Kommission zu berichten.
Das
Land Nordrhein-Westfalen hat die Tarifstellen und Mindestgebühren der
EG-Verordnung in die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) aufgenommen. Für den Fall, dass die in der
EG-Verordnung/AVerwGebO NRW festgelegten Mindestgebührensätze die tatsächlichen
Kosten nicht decken, können die kommunalen Aufgabenträger gemäß § 2 Abs. 3 des
Gebührengesetzes NRW eigene Ge-bührensatzungen erlassen.
Der
Kreis Coesfeld erhebt für Amtshandlungen der Veterinär- und
Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene seit dem 01.01.2015
Gebührensätze nach der durch den Kreistag am 17.12.2014 beschlossenen Satzung. Die
Höhe der Gebührensätze für Kleinbetriebe wurde zuletzt zum 01.01.2012 geändert.
Wie
bereits in der SV-9-0687 berichtet, sind die in der Satzung normierten
Gebührensätze für Kleinbetriebe und Trichinenuntersuchungen vor allem aufgrund
von Tarifsteigerungen nicht mehr kostendeckend. Wegen der Unzulässigkeit eines
Über-/Unterdeckungsausgleichs mit den Gebühreneinnahmen aus Vorjahren ist – um
kostendeckende Gebühreneinnahmen zu erzielen – eine Gebührenanpassung erforderlich.
II. Lösung
Die Problematik wurde in der SV-9-0687 bereits dargestellt. Aufgrund der dabei vorgeschlagenen Erhöhung der Gebühren für Kleinbetriebe um 10 % und der wirtschaftlichen Bedeutung einer solchem Maßnahme für die kleineren Schlachtbetriebe wurde die Sitzungsvorlage im Dezember 2016 nach der Beratung im Ausschuss für Umwelt, öffentliche Sicherheit und Ordnung von der Tagesordnung für Kreisausschuss und Kreistag genommen. Die rechtlichen Grundlagen und Berechnungen zur Kalkulation sollten nochmals einer eingehenden Prüfung unterzogen und Möglichkeiten von Kosteneinsparungen ausgelotet werden.
Eine Aufschlüsselung der Kosten für die Schlachttier- und
Fleischuntersuchung in Kleinbetrieben nach ihren Hauptbestandteilen ist als Anlage 3 beigefügt. In sog.
Kleinbetrieben ist nach dem Tarifvertrag zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung
(TV-Fleischuntersuchung) eine Bezahlung der amtlichen Tierärzte mittels
Stückvergütung vorgesehen. Diese Stückvergütung macht zusammen mit Lohnfortzahlung
bei Urlaub und Krankheit sowie Sozialversicherungsbeiträgen bereits rd. 74 %
des prognostizierten Kostenaufwands aus. Auch bzgl. der tierzahlabhängigen Kosten
für Rückstandsuntersuchungen und Personalkosten für Probenentnahmen besteht
keine Möglichkeit der Steuerung durch das Veterinäramt.
Es bleiben die Pauschale für
Verwaltungsgemeinkosten (10 % der Personalkosten; rd. 7 % der Gesamtkosten),
Fahrtkosten, Laborkosten (Personal Labor und Sachkosten) für die
Trichinenuntersuchung bei Schweinen und Pferden sowie Kosten für das
Verwaltungspersonal und die fachliche Begleitung durch die Tierärzte des
Veterinäramtes und Sachkosten. Diese Bereiche wurden in den letzten Wochen
nochmals genauer betrachtet.
Die Bezirkszuordnung für die amtlichen Tierärzte
erfolgte wohnortbezogen, so dass zzt. kein nennenswertes Einsparungspotenzial
bei den Fahrtkosten gesehen wird. Die Verwaltungsgemeinkosten und Kosten für
Verwaltungspersonal und Tierärzte der Abt. 39 sind angesichts des hohen
Aufwands für die Abrechnung und Überwachung mit insgesamt rd. 20.000 EUR schon
vergleichsweise gering bemessen. Auch bei den Sachkosten konnte kein Sparpotential
gefunden werden.
Ein anderer Einflussfaktor bei der Gebührenkalkulation
wird ggü. der Prognose zur Sitzungsvorlage SV-9-0687 inzwischen jedoch anders
eingeschätzt. Während der Kalkulation im November 2016 noch Daten aus 2015 und
dem ersten Halbjahr 2016 zugrunde lagen, konnten jetzt auch die Schlachtzahlen
des 2. Halbjahres 2016 berücksichtigt werden. Da diese deutlich oberhalb der
Werte aus dem 1. Halbjahr 2016 liegen, wurden als Tierzahlen nun Prognosedaten 2017
anhand der Daten 2015 und 2016 (und nicht wie zuvor aus 2015 und Doppelung des
1. Halbjahres 2016) gebildet.
Die für 2017 voraussichtlich entstehenden
Kosten können damit bei der Gebührenkalkulation auf mehr Tiere umgelegt werden,
so dass eine Gebührenerhöhung um das berechnete Defizit auszugleichen geringer
als in SV-9-0687 vorgeschlagen ausfallen kann.
Letztlich bleibt aber festzuhalten, dass die Tarifsteigerungen von rund 18 % seit der letzten Gebührenanpassung für Kleinbetriebe (01.01.2012) auch bei höheren Schlachtzahlen nicht vollständig aufgefangen werden können. Die Stückvergütung macht - wie oben dargestellt – einen Großteil der Kosten aus.
Vorgeschlagen wird, die Gebühr für Kleinbetriebe zum 01.04.2017 auf die in Anlage 2, Seite 2/3, Zeile 24, angegebenen Werte anzuheben.
Änderungen bei der Gebührenhöhe für die Kleinbetriebe wirken sich erfahrungsgemäß auf die Anzahl der Schlachtungen aus. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund geänderter Zahlen und weiter steigender (Personal-)Kosten nach einem Beobachtungszeitraum 2018 oder 2019 weitere Erhöhungen erforderlich werden.
Die Sachkosten für die Trichinenuntersuchung sind aufgrund von höheren Preisen für Pepsin gestiegen. Dies macht sich – ebenso wie die gestiegenen Personalkosten für die Untersuchung und Probenentnahme – bei der Kostenkalkulation für die Untersuchung von Wildschweinproben bemerkbar. Hier wird eine Erhöhung der Gebühr zunächst um 50 Cent auf 7,95 EUR vorgeschlagen.
Um die Kosten bei der Überwachung der kleineren Zerlegebetriebe besser dem jeweiligen Aufwand zuzuordnen, wird für diese Betriebe eine Umstellung von der Abrechnung nach Tonnen auf eine Abrechnung nach Zeitaufwand vorgeschlagen. Ein Gebührenmehraufkommen oder eine Verringerung wird hierdurch nicht erwartet. Die EU-Mindestgebühr von 2,00 EUR/t wird durch die Änderung bei den kleineren Zerlegebetrieben nicht unterschritten.
Für den Großbetrieb ist (trotz Tariferhöhungen beim Untersuchungspersonal zum 01.03.2016 und 01.02.2017) auch nach den derzeitigen Berechnungen keine Änderung des seit dem 01.01.2015 geltenden Gebührensatzes von 1,40 EUR/Schwein für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung erforderlich.
Zusammenfassende Kalkulationsunterlagen sind als Anlage 2 beigefügt.
III. Alternativen
Ein Beibehalten der bisherigen Gebührensätze bei den Kleinbetrieben würde zu Gebührenunterdeckungen in diesem Bereich führen.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Bei der Kalkulation kostendeckender Gebühren ergeben sich keine Auswirkungen auf den Kreishaushalt, die voraussichtlichen Gebühreneinnahmen entsprechen dann den entstehenden Kosten.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen ist nach § 26 Abs. 1 der Kreis-ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) der Kreistag zuständig.