Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG
Beschlussvorschlag:
Der Erteilung einer Befreiung vom Verbot der Änderung der
Oberflächengestalt im Landschaftsschutzgebiet 2.2.04 „ Süskenbrocks Heide“ des Landschaftsplans
Merfelder Bruch - Borkenberge, wird nicht zugestimmt.
Begründung:
Mit Schreiben vom 06.03.2017 beantragt die GeoConsult Dülmen im Namen der
Brinkmöller Landwirtschaft und Bodenverwertung eine Befreiung für die Auffüllung
der Fläche Gemarkung Dülmen-Kirchspiel, Flur 85, Flurstück 43 (Anlage).
Diese soll der Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzung dienen und
das Grundstück um ca. 0,3 m anheben. Hierzu wird der Mutterboden abgeschoben
und das Verfüllmaterial in den B-Horizont eingebaut. Der Mutterboden wird
anschließend wieder einplaniert. Um das Bodengefüge und die Bodenstrukturen zu
regenerieren, ist nach der Maßnahme eine Bodenruhe von ca. 3 - 5 Jahren
vorgesehen.
Das zum Einbau vorgesehene Bodenmaterial entstammt der
Renaturierungsmaßnahme am Kleuterbach in Dülmen-Hiddingsel. Bei dem Boden
handelt es sich um natürlich gelagerten Auenboden; durchgeführte
Bodenuntersuchungen weisen keine Belastungen des Bodens auf.
Die Auffüllungsfläche liegt im Landschaftsschutzgebiet „Süskenbrocks
Heide“ des Landschaftsplans Merfelder Bruch - Borkenberge. Der Schutzzweck der Ausweisung
des Landschaftsschutzgebietes ist:
„Erhaltung der vielfältig durch Hecken, Baumgruppen, Fließgewässer und
andere Landschaftselemente gegliederten Landschaft“.
Nach den Allgemeinen Festsetzungen des Landschaftsplanes ist es in den
Landschaftsschutzgebieten verboten, die Oberflächengestalt zu verändern, also u. a. Aufschüttungen oder Verfüllungen vorzunehmen.
Die untere Naturschutzbehörde kann nach § 67 Abs. 1 BNatSchG auf Antrag
eine Befreiung erteilen, wenn
1.
dies
aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer
und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die
Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung
führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und
Landschaftspflege vereinbar ist.
Der Standort der Auffüllung ist geprägt durch seine sandige, anmoorige Bodenbeschaffenheit
mit einer relativ geringmächtigen Mutterbodenschicht. Die Fläche ist durch hohe
Grundwasserstände geprägt und war vormals ein Grünlandstandort, der vor einigen
Jahren im Zuge agrarstruktureller Maßnahmen umgebrochen wurde und heute als
Ackerstandort mit mittleren Ertragserwartungen genutzt wird.
Von den Befreiungstatbeständen ist aus Sicht der unteren
Naturschutzbehörde keiner einschlägig, so dass hier die Belange der
Schutzausweisung gegenüber dem Antrag auf Befreiung überwiegen.
Aus landwirtschaftlicher Sicht würde die Aufbringung von Bodenmaterial
nicht beanstandet, wenn es sich um eine Teilverfüllung der Fläche mit
ausreichendem Abstand zum Fließgewässer handelt.
Anlagen:
Antrag vom 06.03.2016 mit Anlagen