Betreff
Bodenauffüllung in Dülmen;
Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG
Vorlage
SV-9-0786
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Erteilung einer Befreiung vom Verbot der Änderung der Oberflächengestalt im Landschaftsschutzgebiet 2.2.04 „ Süskenbrocks Heide“ des Landschaftsplans Merfelder Bruch - Borkenberge, wird nicht zugestimmt.

 

Begründung:

 

Mit Schreiben vom 06.03.2017 beantragt die GeoConsult Dülmen im Namen der Brinkmöller Landwirtschaft und Bodenverwertung eine Befreiung für die Auffüllung der Fläche Gemarkung Dülmen-Kirchspiel, Flur 85, Flurstück 43 (Anlage).

Diese soll der Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzung dienen und das Grundstück um ca. 0,3 m anheben. Hierzu wird der Mutterboden abgeschoben und das Verfüllmaterial in den B-Horizont eingebaut. Der Mutterboden wird anschließend wieder einplaniert. Um das Bodengefüge und die Bodenstrukturen zu regenerieren, ist nach der Maßnahme eine Bodenruhe von ca. 3 - 5 Jahren vorgesehen.

Das zum Einbau vorgesehene Bodenmaterial entstammt der Renaturierungsmaßnahme am Kleuterbach in Dülmen-Hiddingsel. Bei dem Boden handelt es sich um natürlich gelagerten Auenboden; durchgeführte Bodenuntersuchungen weisen keine Belastungen des Bodens auf.

 

Die Auffüllungsfläche liegt im Landschaftsschutzgebiet „Süskenbrocks Heide“ des Landschaftsplans Merfelder Bruch - Borkenberge. Der Schutzzweck der Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes ist:

„Erhaltung der vielfältig durch Hecken, Baumgruppen, Fließgewässer und andere Landschaftselemente gegliederten Landschaft“.

Nach den Allgemeinen Festsetzungen des Landschaftsplanes ist es in den Landschaftsschutzgebieten verboten, die Oberflächengestalt zu verändern, also u. a. Aufschüttungen oder Verfüllungen vorzunehmen.

Die untere Naturschutzbehörde kann nach § 67 Abs. 1 BNatSchG auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn

1.   dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder

2.   die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

 

Der Standort der Auffüllung ist geprägt durch seine sandige, anmoorige Bodenbeschaffenheit mit einer relativ geringmächtigen Mutterbodenschicht. Die Fläche ist durch hohe Grundwasserstände geprägt und war vormals ein Grünlandstandort, der vor einigen Jahren im Zuge agrarstruktureller Maßnahmen umgebrochen wurde und heute als Ackerstandort mit mittleren Ertragserwartungen genutzt wird.

 

Von den Befreiungstatbeständen ist aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde keiner einschlägig, so dass hier die Belange der Schutzausweisung gegenüber dem Antrag auf Befreiung überwiegen.

 

Aus landwirtschaftlicher Sicht würde die Aufbringung von Bodenmaterial nicht beanstandet, wenn es sich um eine Teilverfüllung der Fläche mit ausreichendem Abstand zum Fließgewässer handelt.

 

Anlagen:

 

Antrag vom 06.03.2016 mit Anlagen