Betreff
Bau eines Geh- und Radweges an der L884 entlang des Venner Moores
Vorlage
SV-9-0801
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Erteilung der zum Bau eines Geh- und Radweges an der L884 zwischen der Venner Moor-Brücke und dem Abzweig der K23 notwendigen Befreiungen wird zugestimmt.

 

Begründung:

 

Die Gemeinde Senden betreibt im Auftrag von Straßen NRW die Planung für einen kombinierten Geh- und Radweg an der L884.

Erste Planungsabsichten für den Ausbau des vorhandenen Wanderwegs innerhalb des Naturschutzgebietes oder für die Trassierung im Traufbereich wurden durch den Eigentümer Wald und Holz sowie die untere Naturschutzbehörde abgelehnt.

Die Führung des kombinierten Geh- und Radweges auf der gegenüberliegenden Seite des Venner Moores zeigt sich aus verkehrstechnischen Gründen als nicht sinnvolle Variante. Nördlich der Venner Moor-Brücke verläuft der kombinierte Geh- und Radweg auf der Venner Moor-Seite. Darüber hinaus ist das größte Aufkommen von Fußgängern zwischen dem Venner Moor und der Gaststätte „Venner Moor“ auf der Venner Moor-Seite zu verzeichnen. Die Führung des kombinierten Geh- und Radweges wäre daher mit zusätzlichen Querungen der L884 verbunden. Darüberhinaus wäre auch der Eigentumserwerb hier erheblich erschwert.

Die Führung entlang des Venner Moores wird daher favorisiert. Der hier verlaufende Straßenseitengraben wird auf der vollständigen Länge des Moores verrohrt, um den kombinierten Geh- und Radweg mit den erforderlichen Mindestabständen zur L884 zu ermöglichen. Negative Auswirkungen auf die Hydrologie des angrenzenden Moorkörpers sind durch die Verrohrung nicht zu erwarten. Nördlich und südlich des Moores wird der kombinierte Geh- und Radweg hinter dem Straßenseitengraben auf bisherigen landwirtschaftlichen Flächen geführt.

 

Die Streckenführung berührt durch ihre besondere Lage folgende Schutzgebietsvorschriften, die sich im rechtskräftigen Landschaftsplan Davensberg-Senden wiederfinden:

  • Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2.05 „Venne“
  • Naturschutzgebiet (NSG) 2.1.08 „Venner Moor“

 

Diese Schutzgebietsverordnungen erfordern für die geplanten Wegebaumaßnahmen eine Befreiung von den entsprechenden Verboten.

Eine Befreiung kann nach den Festsetzungen des Landschaftsplans in Verbindung mit § 67 Bundesnaturschutzgesetz auf Antrag erteilt werden, wenn

  1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
  2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

 

Der kombinierte Geh- und Radweg soll unmittelbar eng parallel zur Landstraße gebaut werden. Dieses hat neben dem Erfordernis einer möglichst flächenschonenden Ausführung vor allem den Vorteil, außer bei der nördlich gelegenen Ackerfläche nicht unmittelbar in das Naturschutzgebiet „Venner Moor“ einzugreifen. Der Eingriff beschränkt sich auf den Rückschnitt von Gehölzüberhang zur Herstellung und Wahrung des Lichtraumprofils. Rodungen von Gehölzflächen sind nicht erforderlich.

 

Der erforderliche naturschutzrechtliche Kompensationsbedarf ist bisher noch nicht abschließend bilanziert. Das Maßnahmenpaket soll auch Aufwertungsmaßnahmen innerhalb des Naturschutzgebietes umfassen.

 

Vor diesem Hintergrund ist die untere Naturschutzbehörde der Auffassung, dass die Befreiungsgründe sowohl zu 1. als auch zu 2. herangezogen werden können.

Anlage:

Karte