Betreff
Neuwahl eines stellvertretenden Mitglieds des Beirats bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-9-0819
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag wählt aus den Vorschlägen des Fischereiverbands Nordrhein-Westfalen e. V. (s. Anlage) ein stellvertretendes Mitglied des Beirats bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Coesfeld.

 

Begründung:

I.   Problem

 

In seiner Sitzung am 01.10.2014 hat der Kreistag aus den Vorschlägen der dazu berechtigten Vereinigungen 16 Mitglieder des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde und deren Stellvertreter gewählt (SV-9-0050).

 

Herr Heinz-Hermann Bertelsbeck, stellvertretendes Mitglied auf Vorschlag des Fischereiverbands Nordrhein-Westfalen e. V., hat durch seine Ehefrau am 24.03.2017 mitteilen lassen, dass er ab sofort aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zur Verfügung stehe.

II.  Lösung

 

Die Mitglieder des Beirats bei der unteren Naturschutzbehörde werden gem. § 70 Abs. 5 Satz 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) aufgrund der Vorschläge der in Abs. 4 der Vorschrift aufgeführten Vereinigungen von der Vertretungskörperschaft des Kreises gewählt, und zwar für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft (§ 2 Abs. 1 DVO-LNatSchG). Für jedes Mitglied des Beirats ist nach den für seine Wahl geltenden Vorschriften in einem besonderen Wahlgang ein Stellvertreter zu wählen (§ 2 Abs. 2 DVO-LNatSchG).

 

Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so ist ein Nachfolger zu wählen. Der Neuwahl soll ein Vorschlag mit mindestens zwei Bewerbern des Verbandes zugrunde gelegt werden, der den ausgeschiedenen benannt hatte (§ 2 Abs. 3 DVO-LNatSchG).

 

Der Fischereiverband Nordrhein-Westfalen e. V. ist durch Schreiben vom 11.04.2017 aufgefordert worden, Vorschläge für die Neuwahl des stellvertretenden Beiratsmitglieds zu unterbreiten.

Mit Schreiben vom 13.04.2017 (s. Anlage) hat er zwei Bewerber für die Neuwahl vorgeschlagen.

 

Aus diesen Vorschlägen möge der Kreistag ein stellvertretendes Mitglied des Beirats bei der unteren Naturschutzbehörde wählen.

III. Alternativen

 

Keine

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Keine

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Nach § 70 Abs. 5 LNatSchG NRW ist für die Wahl der Mitglieder des Beirats bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Coesfeld und ihrer Stellvertreter der Kreistag zuständig.

Anlagen:

 

Schreiben des Fischereiverbands Nordrhein-Westfalen e. V. vom 13.04.2017