Beschlussvorschlag:
Der Kreistag wählt aus den Vorschlägen des Fischereiverbands
Nordrhein-Westfalen e. V. (s. Anlage) ein stellvertretendes Mitglied
des Beirats bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Coesfeld.
Begründung:
I. Problem
In seiner Sitzung am 01.10.2014 hat der
Kreistag aus den Vorschlägen der dazu berechtigten Vereinigungen 16 Mitglieder
des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde und deren Stellvertreter gewählt
(SV-9-0050).
Herr Heinz-Hermann Bertelsbeck, stellvertretendes
Mitglied auf Vorschlag des Fischereiverbands Nordrhein-Westfalen e. V.,
hat durch seine Ehefrau am 24.03.2017 mitteilen lassen, dass er ab sofort aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr zur Verfügung stehe.
II. Lösung
Die Mitglieder des Beirats bei der unteren Naturschutzbehörde
werden gem. § 70 Abs. 5 Satz 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) aufgrund
der Vorschläge der in Abs. 4 der Vorschrift aufgeführten Vereinigungen von der
Vertretungskörperschaft des Kreises gewählt, und zwar für die Dauer der
Wahlzeit der Vertretungskörperschaft (§ 2 Abs. 1 DVO-LNatSchG). Für jedes
Mitglied des Beirats ist nach den für seine Wahl geltenden Vorschriften in
einem besonderen Wahlgang ein Stellvertreter zu wählen (§ 2 Abs. 2 DVO-LNatSchG).
Scheidet ein Mitglied oder ein
Stellvertreter vorzeitig aus, so ist ein Nachfolger zu wählen. Der Neuwahl soll
ein Vorschlag mit mindestens zwei Bewerbern des Verbandes zugrunde gelegt
werden, der den ausgeschiedenen benannt hatte (§ 2 Abs. 3 DVO-LNatSchG).
Der Fischereiverband Nordrhein-Westfalen e. V.
ist durch Schreiben vom 11.04.2017 aufgefordert worden, Vorschläge für die
Neuwahl des stellvertretenden Beiratsmitglieds zu unterbreiten.
Mit Schreiben vom 13.04.2017 (s. Anlage) hat
er zwei Bewerber für die Neuwahl vorgeschlagen.
Aus diesen Vorschlägen möge der Kreistag ein
stellvertretendes Mitglied des Beirats bei der unteren Naturschutzbehörde
wählen.
III. Alternativen
Keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach § 70 Abs. 5 LNatSchG NRW ist für die Wahl der Mitglieder des Beirats bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Coesfeld und ihrer Stellvertreter der Kreistag zuständig.
Anlagen:
Schreiben des Fischereiverbands Nordrhein-Westfalen e. V. vom 13.04.2017