Beschlussvorschlag:
Der
Verein Jugendkunstschule Senden e.V. wird nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit
§ 25 AG-KJHG als freier Träger der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des
Jugendamtes des Kreises Coesfeld anerkannt.
Die
Anerkennung wird zunächst für drei Jahre befristet.
Die
öffentliche Anerkennung wird grundsätzlich hinfällig, wenn die Voraussetzungen
für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.
Begründung:
I. Problem
Mit
Schreiben vom 11.05.2017 beantragte der Verein Jugendkunstschule Senden e.V.
die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII im
Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld.
Dem
Verein ist es ein besonderes Anliegen, Kindern und Jugendlichen aus bildungsbenachteiligten
und einkommensschwachen Familien einen kostenfreien Zugang zu kulturellen und
künstlerischen Angeboten zu ermöglichen.
Bereits
in der Vergangenheit hat der Verein entsprechende Aktionen, Kurse und
Veranstaltungen selbstständig und in Kooperation mit verschiedenen
Institutionen wie beispielweise der Edith-Stein-Schule oder dem Ökumenischen
Jugendtreff angeboten und durchgeführt. Auch im Kulturrucksackprogramm des
Landes NRW partizipiert der Verein mit seinen Angeboten.
Zukünftig
beabsichtigt der Verein dieses Engagement noch weiter auszubauen. Eigene Kurs-
und Veranstaltungsräumlichkeiten stehen hierfür bereits zur Verfügung.
Ideell
und monetär wird die Initiative bereits von der Gemeinde Senden unterstützt
Der
Verein wurde am 25.04.2015 gegründet. Die Eintragung erfolgte am 26. Aug. 2015
durch das Amtsgericht Coesfeld. Ein Bescheid nach § 60a Abs. 1 AO des
Finanzamtes Coesfeld liegt vor.
II. Lösung
Nach
§ 75 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger
der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie
1.
auf dem Gebiet der Jugendhilfe in Sinne des §1 SGB VIII tätig sind,
2.
gemeinnützige Ziele verfolgen,
3.
aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass
sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der
Jugendhilfe zu leisten imstande sind und
4.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
Ein
Anspruch auf Anerkennung hat derjenige Träger, der bereits mindestens drei
Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen ist und die zuvor genannten
Voraussetzungen erfüllt.
Der
Verein Jugendkunstschule Senden e.V. erfüllt diese Voraussetzung.
Darüber
hinaus sind einzelne Gründungsmitglieder dem Jugendamt bereits durch die
ausgewöhnlichen und altersadäquaten Kunstaktionen mit Kindern und Jugendlichen
bekannt.
Es
wird vorgeschlagen, den Verein Jugendkunstschule Senden e.V. als Träger der
freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII öffentlich zunächst für drei Jahre anzuerkennen.
Die
öffentliche Anerkennung soll widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für
die Anerkennung nicht mehr vorliegen.
III. Alternativen
Keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige
Ressourcen)
Keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß
§ 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises
Coesfeld und des Beschlusses des Kreistages vom 19.12.2007 ist der
Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.