Betreff
Genehmigung einer von § 19 Abs. 1 GTK abweichenden Regelöffnungsdauer
hier: Antrag der Kath. Kirchengemeinde St. Dionysius, Capelle, Schulweg 7, 59394 Nordkirchen für den Kath. Kindergarten St. Dionysius, Capelle, Kolpingstraße 1, 59394 Nordkirchen
Vorlage
SV-6-0742
Aktenzeichen
251.2.3 - 51.10.1
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Für den Kath. Kindergarten St. Dionysius, Capelle, Kolpingstraße 1, 59394 Nordkirchen wird eine von der wöchentlichen Mindestöffnungszeit abweichende Öffnungszeit für das Kindergartenjahr 2003 / 2004 genehmigt.

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Die Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen für Kinder bestimmen sich seit dem 01.08.2001 als wöchentliches Budget. Laut Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 30.8.2001 wird seit diesem Zeitpunkt auf die Einzelgenehmigung der Abweichung von Öffnungszeiten durch den JHA verzichtet, soweit die wöchentliche Öffnungszeit einer Einrichtung von 35 Stunden bei geteilter Öffnungszeit sowie 42,5 Stunden bei Übermittagbetreuung nicht unterschritten wird und die Öffnungszeiten mit dem Jugendamt abgestimmt wurden.

 

Der Kath. Kindergarten St. Dionysius, Capelle, Kolpingstraße 1, 59394 Nordkirchen ist eine Tageseinrichtung für Kinder mit 3 Regelgruppen. Seit dem 01.09.2003 wird die Möglichkeit der Übermittagbetreuung für bis zu 9 Kindern angeboten.

Die Einrichtung hat folgende Öffnungszeiten:

 

Montags bis Donnerstags:                  7.30 Uhr bis 16.30 Uhr

Freitags:                                              7.30 Uhr bis 13.00 Uhr

 

Die erforderliche Mindestöffnungszeit von 42,5 Stunden wird um 1 Stunde unterschritten.

 

 

II.  Lösung

 

Die Festlegung der Öffnungszeit erfolgte nach Befragung der Erziehungsberechtigten, deren Kinder die Einrichtung besuchen. Die Bedürfnisse der Erziehungsberechtigten wurden berücksichtigt. Seitens der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, die Öffnungszeit des Kath. Kindergartens St. Dionysius, Capelle, Kolpingstraße 1, 59394 Nordkirchen zu genehmigen.

Da die Betreuung über Mittag weniger als 7,5 Stunden (5 Tage x 1,5 Stunden) beträgt, erfolgt eine anteilige Kürzung des gem. § 1 Abs. 7 Satz 5 der Betriebskostenverordnung möglichen Personalstundenzuschlages für Übermittagbetreuung in Regelgruppen.

 

 

III. Alternativen

Die Öffnungszeit des Kath. Kindergartens St. Dionysius, Capelle, Kolpingstraße 1, 59394 Nordkirchen, wird nicht genehmigt.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Keine

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Entscheidung über die Genehmigung einer geringeren Öffnungsdauer gehört nach § 25 GTK nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 70 Abs. 2 SGB VIII.

 

Gem. § 71 KJHG und § 5 der Satzung des Jugendamtes des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.