hier: Antrag der Kath. Kirchengemeinde St. Dionysius, Capelle, Schulweg 7, 59394 Nordkirchen für den Kath. Kindergarten St. Dionysius, Capelle, Kolpingstraße 1, 59394 Nordkirchen
Beschlussvorschlag:
Für den Kath. Kindergarten St. Dionysius, Capelle, Kolpingstraße 1, 59394 Nordkirchen wird eine von der wöchentlichen Mindestöffnungszeit abweichende Öffnungszeit für das Kindergartenjahr 2003 / 2004 genehmigt.
Begründung:
I. Problem
Die Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen für Kinder bestimmen sich seit dem 01.08.2001 als wöchentliches Budget. Laut Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 30.8.2001 wird seit diesem Zeitpunkt auf die Einzelgenehmigung der Abweichung von Öffnungszeiten durch den JHA verzichtet, soweit die wöchentliche Öffnungszeit einer Einrichtung von 35 Stunden bei geteilter Öffnungszeit sowie 42,5 Stunden bei Übermittagbetreuung nicht unterschritten wird und die Öffnungszeiten mit dem Jugendamt abgestimmt wurden.
Der Kath. Kindergarten St.
Dionysius, Capelle, Kolpingstraße 1, 59394 Nordkirchen ist eine Tageseinrichtung
für Kinder mit 3 Regelgruppen. Seit dem 01.09.2003 wird die Möglichkeit der
Übermittagbetreuung für bis zu 9 Kindern angeboten.
Die Einrichtung hat
folgende Öffnungszeiten:
Montags
bis Donnerstags: 7.30 Uhr
bis 16.30 Uhr
Freitags: 7.30
Uhr bis 13.00 Uhr
Die erforderliche
Mindestöffnungszeit von 42,5 Stunden wird um 1 Stunde unterschritten.
II. Lösung
Die Festlegung der
Öffnungszeit erfolgte nach Befragung der Erziehungsberechtigten, deren Kinder
die Einrichtung besuchen. Die Bedürfnisse der Erziehungsberechtigten wurden
berücksichtigt. Seitens der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, die
Öffnungszeit des Kath. Kindergartens St. Dionysius, Capelle, Kolpingstraße 1,
59394 Nordkirchen zu genehmigen.
Da die Betreuung über Mittag weniger als 7,5 Stunden (5 Tage x 1,5 Stunden) beträgt, erfolgt eine anteilige Kürzung des gem. § 1 Abs. 7 Satz 5 der Betriebskostenverordnung möglichen Personalstundenzuschlages für Übermittagbetreuung in Regelgruppen.
III. Alternativen
Die Öffnungszeit des Kath. Kindergartens St. Dionysius, Capelle, Kolpingstraße 1, 59394 Nordkirchen, wird nicht genehmigt.
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Entscheidung über die Genehmigung einer geringeren Öffnungsdauer gehört nach § 25 GTK nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 70 Abs. 2 SGB VIII.
Gem. § 71 KJHG und § 5 der Satzung des Jugendamtes des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.