Betreff
Vertreter des Kreises in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen zur Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten; hier: Gesellschafterversammlung der RVM GmbH und Zweckverbandsversammlung des SPNV
Vorlage
SV-9-0871
Aktenzeichen
01.13.00-02
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte des Kreises Coesfeld in der


-           Gesellschafterversammlung der Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM) sowie in der

-           Verbandsversammlung des Zweckverbandes “Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland“

 

wird der Kreis Coesfeld ab dem 01.10.2017 im Verhinderungsfall für den Kreisdirektor Gilbeau von KVR Heuermann vertreten.

 

Begründung:

 

I.   Problem

Der Kreistag des Kreises Coesfeld hat in seiner Sitzung am 02.07.2014 gem. § 26 Abs. 5 S. 3 KrO NRW Kreisdirektor Gilbeau als Vertreter des Kreises Coesfeld u.a. in der Gesellschafterversammlung der Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM) bestellt.

 

Ferner wurde Kreisdirektor Gilbeau zum Vertreter des Kreises Coesfeld in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Schienenpersonennahverkehr (SPVN) Münsterland“ (ZVM) und im Verhinderungsfall KVD Bosman bestellt.

 

KVD Bosman ist zum 01.08.2017 in den Ruhestand getreten. Insoweit ist eine Bestimmung der Nachfolge für die vorgenannten Organe vorzunehmen. Es wird vorgeschlagen, insoweit KVR Heuermann als Verhinderungsvertreter für Kreisdirektor Gilbeau zu bestimmen.

 

Gemäß § 26 Abs. 5 und 6 KrO NRW sind die Vertreter des Kreises, die Mitgliedschaftsrechte in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, vom Kreistag zu bestellen oder vorzuschlagen.

 

Diese Regelung ist als Teil der Gesamtregelung der gesetzlichen Vertretung des Kreises zu verstehen. Die gesetzliche Vertretung des Kreises obliegt grundsätzlich nach § 42 Buchstabe e) KrO NRW dem Landrat. Somit stellt § 26 Abs. 5 und 6 KrO NRW eine Ausnahmezuständigkeit zugunsten des Kreistages dar.

 

Gemäß § 26 Abs. 5 KrO NRW gilt § 113 GO NRW für die Vertretung der Kreise in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen entsprechend.

Vertreter des Kreises, die Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, werden vom Kreistag bestellt oder vorgeschlagen. Die Vertreter des Kreises sind an die Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses gebunden. Sie haben ihr Amt auf Beschluss des Kreistages jederzeit niederzulegen.

II.  Lösung

Der Kreistag bestellt bzw. wählt auf Vorschlag des Landrates den Vertreter des Kreises zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte in den Organisationen.

III. Alternativen

Keine

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Durch die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte können Kosten entstehen, wenn durch die Teilnahme an Mitgliedschaftsversammlungen o.Ä. Reisekosten gezahlt werden müssen, wenn die Institutionen diese Kosten selber nicht zahlen.

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 5 KrO NRW.