Betreff
Kommunale Planung nach § 7 des Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW)
hier: Stand der Umsetzung in der interkommunalen Arbeitsgruppe
Vorlage
SV-9-0873
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Keiner

 

 

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

Begründung:

 

I. – V.  

Am 29.03.2017 hat der Kreistag einstimmig folgenden Beschluss gefasst (SV-9-721):

 

  1. Der vorgelegte Entwurf wird als Planung des Kreises Coesfeld nach § 7 des Alten- und  Pflegegesetzes NRW beschlossen.

 

  1. Zur Priorisierung und Umsetzung der in der Planung vorgeschlagenen Maßnahmemöglichkeiten wird durch die Verwaltung mit den Städten und Gemeinden eine interkommunale Arbeitsgruppe eingerichtet.

 

Die interkommunale Arbeitsgruppe hat inzwischen zweimal getagt (03.05.2017 und am 29.06.2017).  Folgende Handlungsvorschläge aus der Pflegeplanung wurden von der Arbeitsgruppe aufgegriffen:

 

Maßnahmemöglichkeit 1:

„Unter Berücksichtigung der aktuell relativ hohen Anzahl an stationären Plätzen im Kreis Coesfeld und der Verteilung von Angebot und prognostizierten Bedarfen, wären neue stationäre Plätze eher in den südlichen Teilen des Kreises Coesfeld anzusiedeln, also in Senden, Lüdinghausen, Olfen, Ascheberg und ggf. in Nordkirchen. Falls dabei neue stationäre Einrichtungen entstehen sollten, ist auf eine flexibel nutzbare Gestaltung zu achten, die bspw. auch die Umwandlung der Gebäude (oder Teilen davon) für andere Nutzungen erlauben würden.“

 

Diese Maßnahmemöglichkeit wurde von der Arbeitsgruppe wie folgt bewertet:

 

  • Der Maßnahme ist grundsätzlich zuzustimmen.
  • Aktueller Stand: Kreisweit mehr Bestand an stationären Pflegeplätzen als ermittelter Bedarf.
  • Überkapazitäten sind zu vermeiden.
  • Die Auswertung der Herkunft der Bewohner wurde als  planerischer Auftrag (Fortschreibung) formuliert.
  • Für neue Angebote ist der Projektvorlauf (mehrere Jahre) planerisch zu berücksichtigen
  • Wirtschaftlich tragbare Mindestgrößen sind notwendig.
  • Die über das Landespflegerecht bestehenden Refinanzierungsbedingungen für Neubaumaßnahmen  (z.Zt. 2%)  werden wirtschaftlich als problematisch eingeschätzt.

 

In konkreter Anwendung des Maßnahmevorschlages stimmte die Arbeitsgruppe einem Vorhaben in Senden (Einrichtungsneubau mit  69 stationären Plätzen) zu und stufte es als prioritär ein.

 

Als weiterer, vorrangiger  Schwerpunkt wurde der Themenbereich „neue Wohnformen, Wohnen“ mit den Maßnahmemöglichkeiten 5, 6 und 7 behandelt:

 

4  „Verstärkung der Steuerungs- und Planungsfunktion der Kommunen im Hinblick auf innovative Wohnformen und -angebote.“

4  „Bereitstellung von Bauplätzen/Immobilien für neue, insbesondere flexiblere Hilfeformen wie z. B. ambulant betreutes Wohnen, ambulant betreute WGs, Mehrgenerationenwohnen.“

4  Verstärkte Information und Beratung hinsichtlich des Ausbaus bezahlbarer barrierefreier Neu- und Umbauten.

 

Im Kreis Coesfeld ist – so wird es in der Bedarfsplanung ausgeführt –„insbesondere im Bereich neuer Wohnformen ein zusätzlicher Bedarf deutlich; in einem Versorgungssegment, das insbesondere in der Zukunft – sowohl nach Einschätzung vieler Expert*innen als auch fast aller Befragten – eine verstärkte Nachfrage erleben wird“

Vor diesem Hintergrund wurde in der Arbeitsgruppe von einem Vertreter der Kreises Steinfurt zur dortigen Herangehensweise berichtet. Dabei sind besonders folgende Punkte als mögliches Muster für ein Konzept im Kreis Coesfeld  heraus zu stellen:

 

·         Die Zahl der Heimplätze im Kreis Steinfurt sei seit 10 Jahren konstant. Der steigende Bedarf für Hilfeformen mit zeitlich umfassender Betreuung habe  im Kreis Steinfurt nur durch den Ausbau der ambulanten Wohnformen  gedeckt werden können. Ohne diesen Ausbau hätte es Engpässe und Defizite gegeben.

·         Angefangen sei der Kreis Steinfurt im Jahr 2007 mit 5 Demenz WG’s mit einer 24 Stunden Betreuung; aktuell gebe es im  Kreis 25 WG’s mit 354 Plätzen. In der Regel werde dort eine 24 Stunden Betreuung gewährleistet. In einigen WG’s liege aber auch ein geringerer zeitlicher Betreuungsaufwand vor.

·         Der Kreis Steinfurt gewähre – auf Grundlage von entsprechenden Vereinbarungen mit den Anbietern der Wohngemeinschaften -   Leistungen für „Betreuung rund um die Uhr“,  Miete und Nebenkosten  sowie eine Pauschale für Hauswirtschaft.

·         Leistungen der Pflege und der Krankenpflege würden die Leistungserbringer unmittelbar nach SGB XI mit den Pflegekassen und nach SGB V mit den Krankenkassen abrechnen. Gegenstand der Vereinbarung sei, dass der Kreis Steinfurt bis auf wenige Einzelfälle keine ergänzenden Leistungen gewähre.

·         Das durch die WGs  entstandene Pflegeangebot würde einen Bedarf auffangen,  der sonst durch weitere stationäre Pflegeplätze abgedeckt werden würde. Dabei läge der Vorteil dieser Angebotsform ggü. der stationären Pflege darin, dass sie in kleineren Einheiten angeboten werden könne. Bedarfe könnten somit passgenau und ortsnah abgedeckt werden. 

 

In der Arbeitsgruppe war man sich einig, dass der Ausbau  solcher Vertragsmodelle auch für den Kreis Coesfeld eine gute Option darstellt. Hierzu sollen die Verträge aus dem Kreis Steinfurt als Muster ausgewertet werden.

Durch die Pflegestärkungsgesetze II und III sind die vorrangigen Leistungen nach dem SGB XI für ambulante Hilfen nicht unerheblich gesteigert worden. Es wird zu beobachten sein, ob durch diese Hilfeform für den Sozialhilfeträger finanzielle Einsparungen gegenüber stationären Hilfen erzielt werden können.

 

Als nächsten wichtigen Schwerpunkt wird sich die Arbeitsgruppe mit dem „Übergangsmanagement nach einem Krankenhausaufenthalt“ beschäftigen. Hierzu wurden in der Planung die Maßnahmemöglichkeiten 12 und 13  formuliert:

 

4  „Aufbau eines initialen (Fall-)Managements der Hilfen (in Kombination mit der Pflegeberatung und ehrenamtlicher Strukturen)“

4  „Evaluation und Ausbau des Unterstützungsmanagements inkl. verbindlicher Absprachen und deren Einhaltung“

 

 

Im weiteren Verlauf soll insbesondere der Bereich der „Beratung“ behandelt werden, der sich in der Pflegeplanung unter den Maßnahmemöglichkeiten 9,10 und 11 wiederfindet:

 

4  „erhöhte Personalressourcen zur Beratung von Pflegebedürftigen und sozialräumliche Anbindung der Kräfte ggf. mit zentraler Koordination“

4  „Förderung der Information der älteren Bevölkerung über Hilfemöglichkeiten z. B. mit dem Angebot einer unverbindlichen ersten Beratung aller über 75-Jährigen“

4  „Früh einsetzende, kurzfristige, wenn nötig auch aufsuchende Beratung zum Thema Pflege, haushaltsnahe Dienste etc. (sozialraumorientierte Verortung der Mitarbeitenden)“

 

Die Arbeitsgruppe sieht in der  „Beratung“ einen Aufgabenbereich mit höchster Priorität. Wegen derzeit bestehender Unklarheiten bezüglich der künftigen Rahmenbedingungen und Verantwortlichkeiten wurde die Behandlung jedoch zurück gestellt.

 

Auch für die Koordinierung bzw. Umsetzung der  Maßnahmemöglichkeiten und die Beobachtung der weiteren Entwicklung (Monitoring) besteht Handlungsbedarf. Die wird in der Planung gesondert unter Maßnahmemöglichkeiten 14 und 16 dargelegt:

 

4  „bedarfsorientierte Unterstützung/Intensivierung von Koordinierung und Vernetzung in den Sozialräumen“.

4   „Ressourcenbereitstellung für das Monitoring der weiteren Entwicklungen durch die Sozialplanung (inkl. Unterstützung bei der Moderation der o. g. Vernetzungsaktivitäten)“

 

Neben der Umsetzung dieser Maßnahmemöglichkeiten ist besonders auch die Fortschreibung der Pflegebedarfsplanung zum Stichtag 31.12.2017 Aufgabe der Verwaltung für das Jahr 2018. Die Umsetzung dieses Auftrages soll in den Beratungen zum Haushalt 2018 thematisiert werden. Wegen fehlender eigener Personalressourcen sind für Übertragung dieser Aufgabe Mittel in Höhe von 25.000 € einzuplanen.