Betreff
Antrag des Vereins Familien-, Sport- und Kulturverein Prestige e.V. vom 29.05.2017 auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-9-0874
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Verein Familien-, Sport- und Kulturverein Prestige e.V. wird nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG als freier Träger der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld anerkannt.

Die Anerkennung wird zunächst für drei Jahre befristet.

Begründung:

 

I. Problem

Mit Schreiben vom 29.05.2017 beantragt der Verein Familien-, Sport- und Kulturverein Prestige e.V. die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld.

 

Der Verein ist im Jahr 2014 mit dem Ziel gegründet worden, Mitglieder und Interessierte, insbesondere aber auch junge Menschen durch Bildungs- und Integrationsangebote zu unterstützen und zu begleiten.

 

Die Kinder und Jugendlichen sollen durch künstlerische, musikalische und sportliche Aktivitäten und Angebote in ihrer Persönlichkeit gefördert und unterstützt werden.

Entsprechende außerschulische Maßnahmen und Veranstaltungen wie regelmäßige Gruppenangebote, Ferienspiele und –freizeiten sowie internationale Begegnungen zwischen Menschen unterschiedlicher ethnischer, religiöser, sozialer, wirtschaftlicher und weltanschaulicher Herkunft bietet der Verein bereits an bzw. sind in Planung.

 

Eigene Veranstaltungsräume in Senden stehen für die verschiedenen Angebote zur Verfügung. Ideell wird der Verein von der Gemeinde Senden unterstützt. Der Verein ist Bestandteil der Sendener Vereinskultur.

 

Der Verein wurde am 09.02.2014 gegründet. Die Eintragung erfolgte am 28.04.2014 durch das Amtsgericht Coesfeld. Ein Freistellungsbescheid des Finanzamtes Coesfeld liegt vor.

 

II. Lösung

Nach § 75 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie

1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe in Sinne des §1 SGB VIII tätig sind,

2. gemeinnützige Ziele verfolgen,

3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und

4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

Ein Anspruch auf Anerkennung hat derjenige Träger, der bereits mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen ist und die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt.

 

Der Verein Familien-, Sport- und Kulturverein Prestige e.V. erfüllt diese Voraussetzung.

 

Die Aktivitäten des Vereins im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit sind dem Jugendamt bekannt (z.B. Teilnahme an JULEICA Schulungen, Planung und Finanzierung von Veranstaltungen etc.).

 

Darüber hinaus ist der Verein Mitglied im Verband der russischsprachigen Jugend in Deutschland JunOst, Bundesverband e.V. und somit auch im Verein djo – Deutsche Jugend in Europa e.V.

 

 

Es wird vorgeschlagen, den Verein Familien-, Sport- und Kulturverein Prestige e.V. als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII öffentlich zunächst für drei Jahre anzuerkennen.

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Keine

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld und des Beschlusses des Kreistages vom 19.12.2007 ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.