Beschlussvorschlag:
Der
Verein Familien-, Sport- und Kulturverein Prestige e.V. wird nach § 75 SGB VIII in
Verbindung mit § 25 AG-KJHG als freier Träger der Jugendhilfe im
Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld anerkannt.
Die
Anerkennung wird zunächst für drei Jahre befristet.
Begründung:
I. Problem
Mit Schreiben vom 29.05.2017 beantragt der Verein Familien-, Sport- und Kulturverein Prestige
e.V. die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII
im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld.
Der Verein ist im Jahr 2014 mit dem Ziel gegründet
worden, Mitglieder und Interessierte, insbesondere aber auch junge Menschen
durch Bildungs- und Integrationsangebote zu unterstützen und zu begleiten.
Die Kinder und Jugendlichen sollen durch künstlerische,
musikalische und sportliche Aktivitäten und Angebote in ihrer Persönlichkeit
gefördert und unterstützt werden.
Entsprechende außerschulische Maßnahmen und
Veranstaltungen wie regelmäßige Gruppenangebote, Ferienspiele und –freizeiten
sowie internationale Begegnungen zwischen Menschen unterschiedlicher
ethnischer, religiöser, sozialer, wirtschaftlicher und weltanschaulicher
Herkunft bietet der Verein bereits an bzw. sind in Planung.
Eigene Veranstaltungsräume in Senden stehen für die
verschiedenen Angebote zur Verfügung. Ideell wird der Verein von der Gemeinde
Senden unterstützt. Der Verein ist Bestandteil der Sendener Vereinskultur.
Der Verein wurde am 09.02.2014 gegründet. Die
Eintragung erfolgte am 28.04.2014 durch das Amtsgericht Coesfeld. Ein
Freistellungsbescheid des Finanzamtes Coesfeld liegt vor.
II. Lösung
Nach § 75 SGB VIII können juristische Personen und
Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn
sie
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe in Sinne des §1
SGB VIII tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. aufgrund der fachlichen und personellen
Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag
zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes
förderliche Arbeit bieten.
Ein Anspruch auf Anerkennung hat derjenige Träger,
der bereits mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen
ist und die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt.
Der Verein Familien-,
Sport- und Kulturverein Prestige e.V. erfüllt diese Voraussetzung.
Die Aktivitäten des Vereins im Bereich der Kinder-
und Jugendarbeit sind dem Jugendamt bekannt (z.B. Teilnahme an JULEICA
Schulungen, Planung und Finanzierung von Veranstaltungen etc.).
Darüber hinaus ist der Verein Mitglied im Verband
der russischsprachigen Jugend in Deutschland JunOst, Bundesverband e.V. und
somit auch im Verein djo – Deutsche Jugend in Europa e.V.
Es wird vorgeschlagen, den Verein Familien-, Sport- und Kulturverein Prestige
e.V. als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII öffentlich zunächst
für drei Jahre anzuerkennen.
III. Alternativen
Keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen,
Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der
Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld und des Beschlusses des
Kreistages vom 19.12.2007 ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung
zuständig.