Betreff
Reitregelung nach dem neuen Landesnaturschutzgesetz
Vorlage
SV-9-0888
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

 - ohne -

Am 24.11.2016 trat das neue Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) in Kraft. Es ersetzt das bis dahin gültige Landschaftsgesetzt (LG NRW). Mit dem neuen Gesetz ändern sich auch die Regelungen für das Reiten im Wald.

 

Bisher war gemäß LG das Reiten in der freien Landschaft außerhalb des Waldes auf allen öffentlichen und auch auf privaten Straßen und Wegen erlaubt, im Wald dagegen nur auf öffentlichen Wegen. Das Gesetzt bot den Kreisen die Möglichkeit, über eine Freistellungsverordnung auch auf Privatwegen im Wald das Reiten zu erlauben. Von dieser Möglichkeit hatte der Kreis Coesfeld Gebrauch gemacht. Die Verordnung (ordnungsbehördliche Verordnung über das Reiten im Walde vom 13. Juni 2001) beschreibt auch 22 Waldgebiete, in denen die Freistellung nicht gilt, somit das Reiten auf Privatwegen verboten bleibt. Der Text der Freistellungsverordnung sowie Übersichtskarten mit den Abgrenzungen der von der Freistellung ausgenommenen Waldgebiete sind den Internetseiten des Kreises Coesfeld zu entnehmen (www.Kreis-Coesfeld.de/Bürgerservice; Anliegen A-Z / Reiten-Freistellungsverordnung).

 

Das neue Landesnaturschutzgesetz ermöglicht nun im § 58 das Reiten auch auf privaten „Fahrwegen“ im Wald, soweit diese „befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege“ sind (§ 58, Abs. 2). Gleichzeitig bestimmt das Gesetz, dass alle widersprechenden Regelungen außer Kraft treten, die auf Grundlage des alten Landschaftsgesetzes entstanden sind (also auch die Freistellungsverordnung des Kreises Coesfeld). Um den Kreisen die Möglichkeit zu geben, ggf. ihre Reitregelungen anzupassen, bestimmt das neue Gesetz, dass der § 58 abweichend erst zum 01.01.2018 in Kraft tritt.

 

Im Kreis Coesfeld wurden flächendeckend Landschaftspläne aufgestellt, die auch das Reiten in Naturschutzgebieten regeln. Diese Regeln bleiben weiterhin in Kraft.

In den älteren Plänen LP 1 bis LP 7 (Coesfelder Heide - Flamschen, Merfelder Bruch - Borkenberge, Olfen - Seppenrade, Nordkirchen - Herbern, Rorup, Rosendahl und Baumberge - Süd) gilt ein allgemeines Reitverbot in allen Naturschutzgebieten „außer auf den gekennzeichneten Wegen.“

In den jüngeren Landschaftsplänen LP 8 bis LP 11 (Baumberge - Nord, Buldern, Lüdinghausen und Davensberg - Senden) wurde festgesetzt, dass es in allen Naturschutzgebieten verboten ist, „außerhalb von Straßen und Wegen und der gekennzeichneten Reitwege zu reiten“.

 

Die untere Naturschutzbehörde beabsichtigt, die bestehende Freistellungsverordnung zum Jahresende auslaufen zu lassen, da durch die Neuregelung im LNatSchG in Verbindung mit den Festsetzungen in den Landschaftsplänen weitergehende Regelungen nicht mehr notwendig sind.

 

Alternativ könnte die bestehende Freistellungsverordnung erneuert und angepasst werden. Dazu ist das Einvernehmen der Forstbehörde (Landesbetrieb Wald und Holz, Regionalforstamt Münsterland) erforderlich, sowie die Anhörung der betroffenen Gemeinden, Waldbesitzer- und Reiterverbände.

 

Der Beirat wird zum jetzigen Zeitpunkt um ein Meinungsbild gebeten. Zur Sitzung sind auch Vertreter der Reiterverbände eingeladen.

 

 

___________________________________________________________________________

Auszug aus dem neuen Landesnaturschutzgesetz:

§ 58 Reiten in der freien Landschaft und im Wald (gültig ab 01.01.2018)

(1) Das Reiten in der freien Landschaft ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Wegen auf eigene Gefahr gestattet. Dies gilt sinngemäß für das Kutschfahren auf privaten Wegen und Straßen, die nach der Straßenverkehrsordnung nur für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind.

(2) Das Reiten im Wald ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen auf eigene Gefahr gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege.

(3) In Gebieten mit regelmäßig geringem Reitaufkommen können die Kreise und kreisfreien Städte durch Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit der Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Waldbesitzer- und Reiterverbände das Reiten im Wald über die Befugnis nach Absatz 2 hinaus auf allen privaten Wegen im Wald zum Zweck der Erholung zulassen. Die Zulassung ist im amtlichen Verkündungsorgan des Kreises oder der kreisfreien Stadt bekannt zu geben.

(4) In Waldflächen, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden, können die Kreise und kreisfreien Städte durch Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit der Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Waldbesitzer- und Reiterverbände das Reiten im Wald auf die nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwege beschränken. Die Beschränkung ist im amtlichen Verkündungsorgan des Kreises oder der kreisfreien Stadt bekannt zu geben.

(5) Für einzelne, örtlich abgrenzbare Bereiche in der freien Landschaft und im Wald, in denen das Reiten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gestattet ist, aber die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen anderer Erholungssuchender oder erheblicher Schäden besteht, können die Kreise und kreisfreien Städte für bestimmte Wege Reitverbote festlegen. Diese Wege sind nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu kennzeichnen.

(6) Die Vorschriften des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.

(7) Die Eigennutzung durch Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigte bleibt unberührt, soweit hierdurch das Betretungsrecht nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

(8) Die Naturschutzbehörden sollen im Zusammenwirken mit den Forstbehörden, den Gemeinden, den Waldbesitzern und den Reiterverbänden für ein ausreichendes und geeignetes Reitwegenetz sorgen. Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigte haben die Kennzeichnung von Reitwegen und Reitverboten zu dulden.

(9) Das Führen von Pferden in der freien Landschaft und im Wald richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes über das Reiten. Das Führen von Pferden im Wald ist darüber hinaus auf allen Wegen gestattet. Dies gilt auch für die Wege in Waldflächen nach Absatz 4.

 

§ 59 Grenzen der Betretungs- und Reitbefugnisse, Schäden aus Erholungsverkehr

(1) Die Betretungs- und Reitbefugnisse gelten nicht für Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen.

(2) Die Betretungs- und Reitbefugnisse dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer oder Besitzer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Radfahrer und Reiter haben auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen.

(3) In Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, geschützten Biotopen oder innerhalb von geschützten Landschaftsbestandteilen ist das Radfahren und Reiten außerhalb von Straßen und Wegen verboten. Die untere Naturschutzbehörde kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit hierdurch der Zweck der Schutzausweisung nicht beeinträchtigt wird oder Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(4) Weist ein Grundstückseigentümer oder sonstiger Berechtigter nach, dass ihm durch den Erholungsverkehr im Rahmen des § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes und der §§ 57 und 58 ein nicht nur unerheblicher Schaden entstanden ist, so ist ihm dieser auf Antrag durch die untere Naturschutzbehörde zu ersetzen. Steht dem Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Kreis oder die kreisfreie Stadt über, soweit der Kreis oder die kreisfreie Stadt den Schaden beseitigt.

(5) Die Vorschriften des Forstrechts bleiben unberührt.

 

 

§ 83 Übergangsvorschrift zu § 58

Bis zum 1. Januar 2018 gilt für das Reiten im Wald § 50 Absatz 2 des Landschaftsgesetzes. Mit dem Inkrafttreten treten alle widersprechenden Regelungen der Kreise und kreisfreien Städte, die auf Grundlage der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Reitregelung erlassen worden sind, außer Kraft. Die Kreise und kreisfreien Städte prüfen im Zusammenwirken mit den Gemeinden, der Forstbehörde und den Waldbesitzer- und Reiterverbänden, welche Regelungen für das Reiten im Wald in ihrem Gebiet erforderlich und angemessen sind und erlassen mit Wirkung ab 1. Januar 2018 die notwendigen Allgemeinverfügungen nach Maßgabe des § 58 Absätze 3 und 4 sowie die notwendigen Reitverbote nach Maßgabe des § 58 Absatz 5. Auf der Internetseite des für Naturschutz und Forsten zuständigen Ministeriums wird zum Stichtag 1. April 2018 eine Karte veröffentlicht, in der nachrichtlich dargestellt wird, welche Regelungen für das Reiten im Wald in den Kreisen und kreisfreien Städten Anwendung finden. Spätere Änderungen bleiben vorbehalten.