Beschlussvorschlag:
- ohne -
Am 24.11.2016 trat das neue Landesnaturschutzgesetz
(LNatSchG) in Kraft. Es ersetzt das bis dahin gültige Landschaftsgesetzt (LG
NRW). Mit dem neuen Gesetz ändern sich auch die Regelungen für das Reiten im
Wald.
Bisher war gemäß LG das Reiten in der freien
Landschaft außerhalb des Waldes auf allen öffentlichen und auch auf privaten
Straßen und Wegen erlaubt, im Wald dagegen nur auf öffentlichen Wegen. Das
Gesetzt bot den Kreisen die Möglichkeit, über eine Freistellungsverordnung auch
auf Privatwegen im Wald das Reiten zu erlauben. Von dieser Möglichkeit hatte
der Kreis Coesfeld Gebrauch gemacht. Die Verordnung (ordnungsbehördliche
Verordnung über das Reiten im Walde vom 13. Juni 2001) beschreibt auch 22
Waldgebiete, in denen die Freistellung nicht gilt, somit das Reiten auf
Privatwegen verboten bleibt. Der Text der Freistellungsverordnung sowie
Übersichtskarten mit den Abgrenzungen der von der Freistellung ausgenommenen
Waldgebiete sind den Internetseiten des Kreises Coesfeld zu entnehmen (www.Kreis-Coesfeld.de/Bürgerservice; Anliegen A-Z /
Reiten-Freistellungsverordnung).
Das neue Landesnaturschutzgesetz ermöglicht nun im
§ 58 das Reiten auch auf privaten „Fahrwegen“ im Wald, soweit diese „befestigte
oder naturfeste Wirtschaftswege“ sind (§ 58, Abs. 2). Gleichzeitig bestimmt das
Gesetz, dass alle widersprechenden Regelungen außer Kraft treten, die auf
Grundlage des alten Landschaftsgesetzes entstanden sind (also auch die
Freistellungsverordnung des Kreises Coesfeld). Um den Kreisen die Möglichkeit
zu geben, ggf. ihre Reitregelungen anzupassen, bestimmt das neue Gesetz, dass
der § 58 abweichend erst zum 01.01.2018 in Kraft tritt.
Im Kreis Coesfeld wurden flächendeckend
Landschaftspläne aufgestellt, die auch das Reiten in Naturschutzgebieten
regeln. Diese Regeln bleiben weiterhin in Kraft.
In den älteren Plänen LP 1 bis LP 7 (Coesfelder
Heide - Flamschen, Merfelder Bruch - Borkenberge, Olfen - Seppenrade,
Nordkirchen - Herbern, Rorup, Rosendahl und Baumberge - Süd) gilt ein
allgemeines Reitverbot in allen Naturschutzgebieten „außer auf den
gekennzeichneten Wegen.“
In den jüngeren Landschaftsplänen LP 8 bis LP 11
(Baumberge - Nord, Buldern, Lüdinghausen und Davensberg - Senden) wurde
festgesetzt, dass es in allen Naturschutzgebieten verboten ist, „außerhalb von
Straßen und Wegen und der gekennzeichneten Reitwege zu reiten“.
Die untere Naturschutzbehörde beabsichtigt, die
bestehende Freistellungsverordnung zum Jahresende auslaufen zu lassen, da durch
die Neuregelung im LNatSchG in Verbindung mit den Festsetzungen in den
Landschaftsplänen weitergehende Regelungen nicht mehr notwendig sind.
Alternativ könnte die bestehende
Freistellungsverordnung erneuert und angepasst werden. Dazu ist das
Einvernehmen der Forstbehörde (Landesbetrieb Wald und Holz, Regionalforstamt
Münsterland) erforderlich, sowie die Anhörung der betroffenen Gemeinden,
Waldbesitzer- und Reiterverbände.
Der Beirat wird zum jetzigen Zeitpunkt um ein
Meinungsbild gebeten. Zur Sitzung sind auch Vertreter der Reiterverbände
eingeladen.
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Auszug aus
dem neuen Landesnaturschutzgesetz:
§
58
Reiten in der freien Landschaft und im Wald (gültig
ab 01.01.2018)
(1) Das Reiten in der
freien Landschaft ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen
hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Wegen auf eigene Gefahr
gestattet. Dies gilt sinngemäß für das Kutschfahren auf privaten Wegen und
Straßen, die nach der Straßenverkehrsordnung nur für den landwirtschaftlichen
Verkehr freigegeben sind.
(2) Das Reiten im
Wald ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum
Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den
Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen auf eigene
Gefahr gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege.
(3) In Gebieten mit
regelmäßig geringem Reitaufkommen können die Kreise und kreisfreien Städte
durch Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit der Forstbehörde und nach Anhörung
der betroffenen Gemeinden und Waldbesitzer- und Reiterverbände das Reiten im
Wald über die Befugnis nach Absatz 2 hinaus auf allen privaten Wegen im Wald
zum Zweck der Erholung zulassen. Die Zulassung ist im amtlichen
Verkündungsorgan des Kreises oder der kreisfreien Stadt bekannt zu geben.
(4) In Waldflächen,
die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden, können die Kreise
und kreisfreien Städte durch Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit der
Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Waldbesitzer- und
Reiterverbände das Reiten im Wald auf die nach den Vorschriften der
Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwege beschränken. Die Beschränkung
ist im amtlichen Verkündungsorgan des Kreises oder der kreisfreien Stadt bekannt
zu geben.
(5) Für einzelne,
örtlich abgrenzbare Bereiche in der freien Landschaft und im Wald, in denen das
Reiten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gestattet ist, aber die Gefahr
erheblicher Beeinträchtigungen anderer Erholungssuchender oder erheblicher
Schäden besteht, können die Kreise und kreisfreien Städte für bestimmte Wege
Reitverbote festlegen. Diese Wege sind nach den Vorschriften der
Straßenverkehrsordnung zu kennzeichnen.
(6) Die Vorschriften
des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.
(7) Die Eigennutzung
durch Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigte bleibt unberührt, soweit
hierdurch das Betretungsrecht nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
(8) Die
Naturschutzbehörden sollen im Zusammenwirken mit den Forstbehörden, den
Gemeinden, den Waldbesitzern und den Reiterverbänden für ein ausreichendes und
geeignetes Reitwegenetz sorgen. Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigte
haben die Kennzeichnung von Reitwegen und Reitverboten zu dulden.
(9) Das Führen von Pferden
in der freien Landschaft und im Wald richtet sich nach den Vorschriften dieses
Gesetzes über das Reiten. Das Führen von Pferden im Wald ist darüber hinaus auf
allen Wegen gestattet. Dies gilt auch für die Wege in Waldflächen nach Absatz
4.
§
59
Grenzen der Betretungs- und Reitbefugnisse, Schäden aus Erholungsverkehr
(1) Die Betretungs-
und Reitbefugnisse gelten nicht für Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten
Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb
dienende Flächen.
(2) Die Betretungs-
und Reitbefugnisse dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen
Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer oder Besitzer nicht unzumutbar
beeinträchtigt werden. Radfahrer und Reiter haben auf Fußgänger besondere
Rücksicht zu nehmen.
(3) In
Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen
Naturmonumenten, geschützten Biotopen oder innerhalb von geschützten
Landschaftsbestandteilen ist das Radfahren und Reiten außerhalb von Straßen und
Wegen verboten. Die untere Naturschutzbehörde kann allgemein oder im Einzelfall
Ausnahmen zulassen, soweit hierdurch der Zweck der Schutzausweisung nicht
beeinträchtigt wird oder Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht
entgegenstehen.
(4) Weist ein
Grundstückseigentümer oder sonstiger Berechtigter nach, dass ihm durch den
Erholungsverkehr im Rahmen des § 59 des
Bundesnaturschutzgesetzes und der §§ 57 und 58 ein nicht nur
unerheblicher Schaden entstanden ist, so ist ihm dieser auf Antrag durch die
untere Naturschutzbehörde zu ersetzen. Steht dem Grundstückseigentümer oder
sonstigen Berechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Dritten zu,
so geht der Anspruch auf den Kreis oder die kreisfreie Stadt über, soweit der
Kreis oder die kreisfreie Stadt den Schaden beseitigt.
(5) Die Vorschriften
des Forstrechts bleiben unberührt.
§
83
Übergangsvorschrift zu § 58
Bis zum 1. Januar
2018 gilt für das Reiten im Wald § 50 Absatz 2 des
Landschaftsgesetzes. Mit dem Inkrafttreten treten alle widersprechenden
Regelungen der Kreise und kreisfreien Städte, die auf Grundlage der bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Reitregelung erlassen worden sind,
außer Kraft. Die Kreise und kreisfreien Städte prüfen im Zusammenwirken mit den
Gemeinden, der Forstbehörde und den Waldbesitzer- und Reiterverbänden, welche
Regelungen für das Reiten im Wald in ihrem Gebiet erforderlich und angemessen
sind und erlassen mit Wirkung ab 1. Januar 2018 die notwendigen
Allgemeinverfügungen nach Maßgabe des § 58 Absätze 3 und 4
sowie die notwendigen Reitverbote nach Maßgabe des § 58 Absatz 5. Auf der Internetseite
des für Naturschutz und Forsten zuständigen Ministeriums wird zum Stichtag 1.
April 2018 eine Karte veröffentlicht, in der nachrichtlich dargestellt wird,
welche Regelungen für das Reiten im Wald in den Kreisen und kreisfreien Städten
Anwendung finden. Spätere Änderungen bleiben vorbehalten.