Betreff
Erweiterung des Naturparks Hohe Mark - Westmünsterland
Vorlage
SV-9-0890
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die vorgesehene Erweiterung des Naturparks Hohe Mark - Westmünsterland wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

 

Naturparke sind nach § 27 des Bundesnaturschutzgesetzes einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende großräumige Gebiete, die überwiegend als Landschafts- oder Naturschutzgebiete ausgewiesen sind. Wegen ihrer reizvollen landschaftlichen Voraussetzungen eignen sie sich besonders gut für die Erholung, es wird vor allem ein nachhaltiger, „sanfter“ Tourismus angestrebt. Durch die Ausweisung eines Naturparks werden keine neuen Nutzungsregeln aufgestellt, wie man sie aus Landschafts- oder Naturschutzgebieten kennt.

 

Die Grenzen des Naturparks „Hohe Mark – Westmünsterland“ wurden mit seiner Gründung 1963 auf der Grundlage der damals vorliegenden Begebenheiten und zu erwartenden Entwicklungen des Landschaftsraumes festgelegt. Die derzeitige Fläche des Naturparks beträgt 1.040 qkm. Der Verein „Naturpark Hohe Mark – Westmünsterland e.V.“ umfasst 25 Mitgliedskommunen in den Kreisen Borken, Coesfeld, Recklinghausen und Wesel.

In mehr als 50 Jahren nach der Naturparkgründung sind gegenläufige Entwicklungen in Gesellschaft, Wirtschaft und Landesplanung erfolgt, denen nun eine Anpassung der ursprünglichen Naturparkgrenzen folgen soll.

 

Der Naturpark lässt vier unterschiedliche Landschaftsräume erkennen. Im Norden findet man die klassische Münsterländer Parklandschaft, die Ihren Charakter durch den kleinräumigen Wechsel von Alleen, Hecken, Feldgehölzen und Wäldern sowie kulturhistorisch bedeutsamen Wasserschlössern, Burgen und Gräftenhöfen erhält. In der Waldlandschaft, die sich nach Süden anschließt, dominieren fast geschlossene, große Waldgebiete. Es folgt die Wasserlandschaft mit den Flüssen Lippe und Stever, mit Kanälen, Stauseen, Bächen und Feuchtwiesen. Die Lippeaue zieht sich hier als durchgängiges Naturschutzgebiet bis an den Rhein. Die Industriegeschichte des alten Ruhrgebiets prägt die Folgelandschaft als südliche Spitze des Naturparks. Durch Tätigkeiten des Menschen hat sich die Landschaft hier stark verändert und gewinnt durch den Strukturwandel im Ruhrgebiet aktuell eine neue, oft ökologisch ausgerichtete Orientierung.

 

Einen Identitätskern des Naturparks bildet die Parklandschaft des Münsterlandes. Gerade die Schlösser und Burgen sind bekannte Anziehungspunkte mit historischer Dimension. Dabei fungiert der Naturparkverein als Vermittler für die touristische Vermarktung. Dieses ist nach der Neuaufstellung des Naturpark Hohe Mark – Westmünsterland mit der Auszeichnung als Naturpark 2012 und einer anschließenden Erhöhung des Finanzvolumens im Oktober 2014 auch für Neumitglieder von besonderem Interesse.

 

Mit der Neuaufstellung wurde eine hauptamtliche Geschäftsführung eingestellt und die „Strategie 2020“ erarbeitet. Mittelfristig sollen der Naturpark Hohe Mark – Westmünsterland zu einer Dachmarke für die Region ausgebaut und die Potenziale des Naturtourismus deutlich besser genutzt werden. Die Grundlage hierzu wird derzeit insbesondere durch die Kooperation mit dem Regionalverband Ruhr und dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW innerhalb des Regionale 2016 Projektes WALDband geschaffen.

 

Zur Zeit ist der Naturparkverein bestrebt, seine Abgrenzungen erheblich zu erweitern, im Westen bis an die niederländische Grenze, im Norden unter Einschluss der Städte Bocholt, Borken und Gescher, im Osten bis an die Stever, mit Flächengewinnen in Olfen und Lüdinghausen. Die Gemeinde Nottuln wird Neumitglied im Naturpark-Verein. Die Abgrenzung des Naturparks Hohe Mark-Westmünsterland mit seinen Erweiterungsflächen ist der beigefügten Anlage zu entnehmen.

 

Innerhalb der Erweiterungsflächen können zukünftig Erhaltungsmaßnahmen für naturnahe (auch touristische) Infrastruktur- und Investitionsmaßnahmen über Förderzugänge durch den Naturpark finanziert werden. Die Erweiterung des Naturparks ist gem. § 27 BNatSchG nach Zustimmung der lokalen Gremien (ist erfolgt) und abschließender Zustimmung der Kreistage vom Land zu genehmigen.