Betreff
Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses 2016 und Entlastung des Landrats
Vorlage
SV-9-0893
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.             Der „Bericht der Rechnungsprüfung über die Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses vom 25.08.2017 und des Lageberichts des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2016“ wird zur Kenntnis genommen.

 

2.            Der Jahresabschluss des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2016 wird in der vom Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 18.09.2016 testierten Fassung mit einer Bilanzsumme von 362.794.387,78 € und einem Jahresüberschuss von 273.559,29 € festgestellt.

 

3.            Dem Landrat wird für den Jahresabschluss 2016 gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 96 Abs. 1 GO NRW Entlastung erteilt.

 

4.            Der Jahresüberschuss für das Haushaltsjahr 2016 in Höhe von 273.559,29 € wird gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 96 Abs. 1 GO NRW mit einem Teilbetrag von 118.984,11 €, also bis zum möglichen Höchstbetrag, der Ausgleichsrücklage und mit einem Teilbetrag in Höhe von 154.575,18 € der Allgemeinen Rücklage zugeführt.

 

5.            Für das Haushaltsjahr 2016 wird eine Abrechnung des aus der Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt erzielten Überschusses in Höhe von 1.101.377,75 € gemäß § 56 Abs. 5 S. 2 KrO NRW i.V.m § 6 Abs. 2 S. 2 u. 3 der Haushaltssatzung des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2016 vorgenommen. Die Erstattung an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt ist im Haushaltsjahr 2017 auf der Basis der für das Haushaltsjahr 2016 geltenden Umlagegrundlagen vorzunehmen.

Begründung:

I.   Problem

Der Kreistag fasste bereits in seiner Sitzung am 29.03.2017 den Beschluss, den Entwurf des Jahresabschlusses 2016 einschließlich der Anlagen dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung zuzuleiten. Den Kreistagsmitgliedern wurde der Entwurf des Jahresabschlusses 2016 sodann mit Schreiben vom 11.07.2017 zugeleitet.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbericht zu erstellen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung sind in den Prüfbericht aufzunehmen.

 

Zur Durchführung dieser Aufgabe bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss der örtlichen Rechnungsprüfung des Kreises Coesfeld (§ 53 Abs. 1 KrO i. V. m. § 101 Abs. 1 und Abs. 8 GO NRW).

 

Gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 96 GO NRW stellt der Kreistag den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages. Die Kreistagsmitglieder entscheiden über die Entlastung des Landrats.

II.  Lösung

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in der Sitzung am 18.09.2016 den vom Rechnungsprüfungsamt vorgelegten „Bericht über die Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2016“ beraten und sich diesen einschließlich Bestätigungsvermerk der Rechnungsprüfung zu Eigen gemacht. Der Bestätigungsvermerk wurde in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 18.09.2016 vom Ausschussvorsitzenden Herrn Claus Löcken unterzeichnet.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat weiterhin den ausgewiesenen Beschlussvorschlag beschlossen. Insofern wird in diesem Zusammenhang auf die Sitzungsvorlage SV-9-0892 verwiesen.

 

Der „Bericht über die Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2016“ ist allen Kreistagsabgeordneten als Anlage zur SV-9-0892 übersandt worden.

 

Zuständig für die abschließende Feststellung des geprüften Jahresabschlusses ist der Kreistag. Zugleich beschließt dieser über die Verwendung des Jahresüberschusses für das Haushaltsjahr 2016 in Höhe von 273.559.29 €. Eine Zuführung zur Ausgleichsrücklage kann dabei gemäß § 56a KrO NRW höchstens bis zur Höhe eines Drittels des Eigenkapitals erfolgen.

 

Von dem im Haushaltsjahr 2016 erzielten Jahresüberschuss von 273.559,29 € werden ein Betrag in Höhe von 118.984,11 € der Ausgleichsrücklage und ein Betrag in Höhe von 154.575,18 € der Allgemeinen Rücklage zugeführt. Mit dieser Verfahrensweise wird der Vorschrift des § 56a KrO NRW entsprochen, wonach eine Zuführung zur Ausgleichsrücklage in Höhe eines Drittels des Eigenkapitals möglich ist.


Im Ergebnis ergibt sich somit folgende Berechnung:

                

Eigenkapital zum Jahresabschluss 31.12.2016

21.670.403,10 €

davon: Allgemeine Rücklage

14.292.360,22 €

davon: Ausgleichsrücklage

7.104.483,59 €

davon: Jahresüberschuss

273.559,29 €

ein Drittel des Eigenkapitals = maximaler Höchstbetrag der Ausgleichsrücklage

7.223.467,70 €

Differenz bis zur Höchstgrenze von 1/3 des Eigenkapitals = mögliche Zuführung zur Ausgleichsrücklage

118.984,11 €

Jahresüberschuss 2016

273.559,29 €

davon: Zuführung zur Ausgleichsrücklage

118.984,11 €

davon: Zuführung zur Allgemeinen Rücklage

154.575,18 €

neue Ausgleichsrücklage zum 01.01.2017

7.223.467,70 €

neue Allgemeine Rücklage zum 01.01.2017

14.446.935,40 €

Eigenkapital zum 01.01.2017

21.670.403,10 €

 

Nach Maßgabe des § 53 Abs.1 KrO NRW i. V. m. § 26 Abs. 1 Buchst. I) und § 96 Abs. 1 GO NRW entscheidet der Kreistag nach der Feststellung des Jahresabschlusses 2016 über die Verwendung des Jahresüberschusses sowie die Entlastung des Landrats.

 

Die vom Rechnungsprüfungsausschuss bestätigte Fassung des Jahresabschlusses des Kreises Coesfeld einschließlich des an die Prüfergebnisse angepassten Anhangs und Lagebericht werden nun mehr zur Feststellung vorgelegt.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat zudem in der Sitzung vom 18.09.2017 beschlossen, dass für das Haushaltsjahr 2016 eine Abrechnung des aus der Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt erzielten Überschusses in Höhe von 1.101.377,75 € gemäß § 56 Abs. 5 S. 2 KrO NRW vorgenommen wird. Die Erstattung an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt ist im Haushaltsjahr 2018 auf der Basis der für das Haushaltsjahr 2016 geltenden Umlagegrundlagen vorzunehmen.

III. Alternativen

Soweit die Feststellung des Jahresabschlusses verweigert oder dem Landrat keine oder nur eine Entlastung mit Einschränkungen erteilt wird, sind vom Kreistag die Gründe hierfür anzugeben.

 

Die Kreisumlage-Mehrbelastung Jugendamt wird nicht abgerechnet. Die Überdeckung in Höhe von 1.101.377,75 € würde den Jahresüberschuss 2016 und damit das Eigenkapital des Kreises erhöhen. Die Stetigkeit bei der Behandlung der Abrechnung der Jugendamtsumlage wäre nicht mehr gewährleistet.

 

Die Zuführung zur Ausgleichsrücklage ist nicht zwingend bis zum zulässigen Höchstbetrag vorzunehmen. Insofern besteht ein Ermessensspielraum. Die nicht bis zum zulässigen Höchstbetrag der Ausgleichsrücklage zugeführten Beträge erhöhen den Zuführungsbetrag zur allgemeinen Rücklage. Die sog. „Pufferfunktion“ der Ausgleichsrücklage würde damit jedoch vermindert.

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Bis auf Personal- und Sachaufwand für die Sitzung entstehen keine Kosten

 

V.    Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 lit. j) KrO NRW.

 

Bitte Finanzierung unter Begründung im Register Sachverhalt schreiben!!!!