Beschlussvorschlag:
- Die Verwaltung wird beauftragt, keine weiteren Schritte für eine Abstufung der K15 (AN 6) einzuleiten. An der bisherigen Klassifizierung als Kreisstraße soll sich nichts ändern.
- Die Verwaltung wird beauftragt entgegen der ablehnenden Haltung der Gemeinden das Verfahren zur Umstufung der K15 (AN 6) bei der Bezirksregierung Münster einzuleiten.
Die Beratung/Entscheidung über die weitere Vorgehensweise zur Abstufung der K 15 (AN 6) zwischen Capelle und Ascheberg war ursprünglich für die Fachausschusssitzung am 04.09.2017 vorgesehen.
Da nicht alle Anlagen im elektronischen System eingestellt waren, wurde die Entscheidung zurückgestellt und auf die nächste Sitzung des Fachausschusses verschoben.
Begründung:
I. Problem
/ II. Lösung
Nach dem Straßen-
und Wegegesetz des Landes Nordrhein Westfalen (StrWG NRW) werden öffentliche
Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung in Straßengruppen eingeteilt. Kreisstraßen
sind demnach (§3 StrWG) Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung, die den
zwischenörtlichen Verkehrsverbindungen dienen oder zu dienen bestimmt sind; sie
sollen mindestens einen Anschluss an eine Bundesfernstraße, Landesstraße oder
Kreisstraße haben.
Für die Einstufung
einer Straße ist die Verkehrsbedeutung alleiniges Zuordnungskriterium. Weil der
größte Teil der Straßen eine Vielzahl von Funktionen zu erfüllen hat, ist nicht
nur auf den jeweiligen Ausbauzustand der Straße oder das Verkehrsaufkommen
abzuheben. Die Straße ist als funktionaler Teil eines Gesamtnetzes zu
betrachten und dabei ist auf die von der Straße vermittelten räumlichen
Verkehrsbeziehungen abzustellen. Maßgebend ist die Verkehrsbeziehung, wie sie
sich aus der Lage im Zusammenhang des gesamten Straßennetzes ableiten lässt.
Daher kommt eine Auf- und Abstufung erst in Betracht, wenn sich die
Verkehrsbedeutung der Straße eindeutig geändert hat.
Eine mögliche
Änderung der Verkehrsbedeutung, die eine Umstufung erforderlich machen können,
haben die Straßenbaubehörden nach § 8 StrWG der zuständigen
Straßenaufsichtsbehörde (hier: Bezirksregierung) anzuzeigen. Die beteiligten
Träger der Straßenbaulast sind vorher mit dem Ziel einer einvernehmlichen
Lösung zu hören. Letztlich entscheidet die Straßenaufsichtsbehörde unabhängig
von einer Zustimmung der beteiligten Baulastträger über die Umstufung.
Im Rahmen der
Beratung des Baubeschlusses zur Abwicklung der Straßenbaumaßnahme K15
(Abschnitt 6) in Capelle wurde im Ausschuss für Straßen- und Hochbau,
Vermessung und öffentlichen Personennahverkehr am 18.03.2014 eine Abstufung der
Kreisstraße zwischen der L671 (Capelle) und der K3 (Ascheberg) angeregt.
Die Länge der K 15 (AN 6) beträgt insgesamt 4,097 km. In Stat. 1,798 km
verläuft die Gemeindegrenze zwischen Nordkirchen und Ascheberg. Weitere
Informationen können dem beigefügten Übersichtsplan (Anlage 1) entnommen werden.
Das
Verkehrsaufkommen von 295 Kfz/24h und der Ausbauzustand
mit einer teilweisen nur 4,50 m breiten Fahrbahn könnten zu der Annahme führen,
dass es sich um eine Straße mit geringer Verkehrsbedeutung handelt. Allerdings
sind diese Kriterien für eine Beurteilung nicht ausschlaggebend. Vielmehr ist
ausschließlich auf die von der Straße vermittelte räumliche Verkehrsbeziehung
abzustellen. Augenscheinlich handelt es sich bei der K15 (AN 6) um eine
zwischengemeindliche Verkehrsbeziehung zwischen Capelle und Ascheberg. Dies
würde für die richtige Einstufung als Kreisstraßen sprechen.
Um vor der
Einleitung eines nach dem StrWG vorgesehenen Umstufungsverfahrens die Aussichten
für eine einvernehmliche Regelung zu sondieren, wurden die betreffenden
Gemeinden Ascheberg und Nordkirchen mit Schreiben vom 01.07.2015 zu einer
Stellungnahme aufgefordert. Beide Gemeinden haben die Übernahme der Kreisstraße
abgelehnt. (Anlage 2 und 3)
Ohne eine
Veränderung im bestehenden Straßennetz ist der Nachweis für eine Änderung der
Verkehrsbedeutung problematisch. Darüber hinaus wird in dem vorliegenden Fall
eine Abstufung ohne Einvernehmen mit den Gemeinden kaum durchsetzbar sein.
III. Alternativen
Entgegen der Stellungnahme der Gemeinden soll bei der Bezirksregierung das Umstufungsverfahren zur Abstufung der K15 (AN 6) eingeleitet werden.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, sonstige Ressourcen)
Da die Kreisstraße
15 (AN 6) in 2014 komplett erneuert wurde, werden in den nächsten Jahren neben
der betrieblichen Unterhaltung keine Kosten für bauliche Maßnahmen anfallen.
V. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Sofern das Umstufungsverfahren eingeleitet werden soll, sollte wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Kreisausschuss über die Umstufung entscheiden.
Anlagen:
Anlage 1 - Übersichtskarte
Anlage 2 - Schreiben der Gem. Ascheberg
Anlage 3 - Schreiben der Gem. Nordkirchen