Beschlussvorschlag:
- Die Förderrichtlinie des Kreises
Coesfeld zur Verwendung der Mittel gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW
(ÖPNV-Pauschale) einschließlich der Anlagen 1 bis 3 vom 22.06.2011 sowie
die geänderte Fassung vom 09.04.2014 werden mit Wirkung zum 01.01.2017
aufgehoben.
Für die auf der Grundlage dieser
Förderrichtlinie bewilligten Fördermittel, die noch der Zweckbindung
unterliegen, gilt die Förderrichtlinie bis zum Ablauf der jeweiligen
Zweckbindung fort.
- Ab dem 01.01.2017 erhalten
Verkehrsunternehmen eine Förderung nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW
nur auf der Grundlage eines vom Kreis Coesfeld erteilten öffentlichen
Dienstleistungsauftrags. Dabei trägt die Verwaltung durch entsprechende
Vorgaben in den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen dafür Sorge, dass
insgesamt mindestens 30 % dieser Fördermittel für den Einsatz
neuwertiger und barrierefreier Fahrzeuge verwendet werden.
Begründung:
I. Problem
Die vier Münsterlandkreise Borken, Coesfeld,
Steinfurt und Warendorf sowie die Stadt Münster hatten mit dem Ziel, eine im
Grundsatz einheitliche ÖPNV-Förderung für das gesamte Münsterland zu gewähren, in
2011 eine Förderrichtlinie verabschiedet. Diese Richtlinie, in der aktuellen
Fassung vom 09.04.2014, regelt die Weiterleitung der Mittel aus dem ÖPNVG NRW
(Pauschale nach § 11 Abs. 2) an die im Münsterland im ÖPNV tätigen Verkehrsunternehmen.
Die Fördermittel wurden unmittelbar für die Beschaffung neuer Busse mit gemeinwirtschaftlichen
Ausstattungsmerkmalen gewährt.
In der Durchführung des Förderverfahrens
traten jedoch erhebliche Umsetzungsprobleme auf. Die zwingend vorgeschriebene
Überkompensationsprüfung konnte nicht in hinreichender Form durchgeführt
werden, weil die Bewilligungsempfänger aus unterschiedlichen Gründen die
erforderlichen Nachweise nicht einreichen konnten oder wollten. Dies betrifft ausschließlich
die Fälle, in denen Konzessionäre für ihre Auftragsunternehmen eine
ÖPNV-Pauschale beantragt und an diese weitergeleitet haben.
Bei dem Versuch, die aufgetretenen Probleme auf
Grundlage der bestehenden Förderrichtlinie zu lösen, stellte sich zudem heraus,
dass das Förderverfahren mit Bezug auf das EU-Beihilfenrecht insgesamt rechtlich
problematisch ist.
In der abschließenden Bewertung kommt somit die Kanzlei BBG Bremen zu
dem Schluss, dass das Förderverfahren nicht nur unpraktikabel, sondern auch mit
rechtlichen Risiken behaftet ist. Demnach kann die ÖPNV-Pauschale nur an
Verkehrsunternehmen weitergeleitet werden, denen ein öffentlicher
Dienstleistungsauftrag erteilt wurde.
Bereits mit Schreiben vom 24.03.2017 hat der
ZVM Bus sämtliche Konzessionäre darüber informiert, dass die Anwendung der
Förderrichtlinie aufgrund der bestehenden praktischen Schwierigkeiten ab dem
01.01.2017 bis zum Inkrafttreten eines neuen Förderverfahrens, das an die
Erteilung öffentlicher Dienstleistungsaufträge anknüpfen werde, ausgesetzt und
die bisherige Förderung nicht fortgesetzt werde. Bereits seit Anfang des Jahres
2017 sind deshalb keine weiteren Förderungen mehr vorgenommen worden.
II. Lösung
Eine Förderung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen im ÖPNV setzt nach
der EU-Verordnung Nr. 1370/2007 entweder die Legitimation durch „allgemeine
Vorschriften“ oder aber durch einen erteilten „öffentlichen Dienstleistungsauftrag“
voraus.
Aufgrund „allgemeiner Vorschriften“ können jedoch nur die Nachteile
eines gemeinwirtschaftlichen Tarifs ausgeglichen und somit keine
Fahrzeuganschaffungen finanziert werden.
Der novellierte § 11 Abs. 2 Satz 6 ÖPNVG NRW schreibt die Weiterleitung von 30 % der Fördermittel zum Zweck des Einsatzes neuer und barrierefreier Fahrzeuge vor. Daher kann diese Weiterleitung nur auf der Grundlage eines „öffentlichen Dienstleistungsauftrags“ erfolgen. Dies wäre zudem auch die praktisch einfachste und gleichzeitig transparenteste Möglichkeit. Die Abrechnung der Fördermittel wird auf Basis der öffentlichen Dienstleistungsaufträge abgewickelt.
Damit entfallen sowohl ein gesondertes Förderverfahren als auch die damit einhergehende Überkompensationskontrolle. Der Einsatz neuwertiger und barrierefreier Fahrzeuge sowie das gesamte ÖPNV-Angebot kann über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag besser sichergestellt und gesteuert werden.
Die Umstellung des Förderverfahrens auf eine Förderung nur von Verkehrsunternehmen mit öffentlichem Dienstleistungsauftrag ist unkompliziert. In den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen müssen lediglich entsprechende Vorgaben für den Einsatz neuer und barrierefreier Fahrzeuge und ggf. zum Nachweis kalkulatorischer Grundlagen getroffen werden. Die notwendige Abrechnung und Überkompensationskontrolle finden auf Basis der öffentlichen Dienstleistungsaufträge ohnehin regelmäßig statt.
Die von den Kreisen Borken, Coesfeld und Warendorf beauftragte Rechtsexpertise der Kanzlei BBG (Bremen) wurde dem Kreis Steinfurt und der Stadt Münster zur Verfügung gestellt. Eine Entscheidung, ob und wann eine Anpassung der Förderrichtlinie dort erfolgen wird, liegt noch nicht vor.
III. Alternativen
Keine.
Mögliche alternative Fördermöglichkeiten im Sinne von De-minimis-Beihilfen wurden in der juristischen Expertise ausführlich betrachtet und begründet verworfen.
Ebenso wurde ein Notifizierungsverfahren vor der EU-Kommission als zu aufwändig und zeitintensiv verworfen.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die Umstellung des Förderverfahrens wird zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwands führen.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO NRW).