Betreff
Haushalt 2018;
hier: Entwurf Budget 02: Soziales und Jobcenter, Schule und Kultur, Jugend und Gesundheit
Produktbereiche 50 - Soziales und Jobcenter und 53 - Gesundheitsamt
Vorlage
SV-9-0942
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Die im Entwurf des Haushaltes 2018 ausgewiesenen Jahresergebnisse in den Teilergebnisplänen und Teilfinanzplänen mit den jeweiligen Finanzmittelüberschüssen bzw. -fehlbeträgen der Produktgruppen

 

im Budget 2

 

 

Produktbereich 50 - Soziales und Jobcenter

 

50.10

Finanzen (Unterhalt, Zwangsvollstreckung, Haushalt, Abrechnung)

 

50.20

Ambulante Leistungen

 

50.30

Stationäre Pflege

 

50.40

Jobcenter

 

 

 

Produktbereich 53 - Gesundheitsamt

 

53.10

Amtsärztlicher Dienst

 

53.20

Gesundheitsförderung / -hilfe

 

53.30

Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst

 

53.40

Gesundheitsschutz

 

53.50

Feststellungsverfahren nach dem SchwbR / Gesundheitskoordination und -planung

 

 

inkl. der bei den zugehörigen Produktgruppen dargestellten Ziele und Kennzahlen werden unter Berücksichtigung der während der Beratung beschlossenen Änderungen anerkannt.

 

Anmerkung:      Die sich in dieser Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit ergebenden Änderungen werden in einer Änderungsliste zusammengestellt und dem AfFWuK/Kreisausschuss/Kreistagtag zur weiteren Beratung vorgelegt.

 

Begründung:

 

I.    Problem

 

      Der Entwurf des Haushaltes 2018 wurde am 09.11.2017 in den Kreistag eingebracht und von dort zur weiteren Beratung an die Fachausschüsse verwiesen. In den sich daran anschließenden Beratungen erarbeiten die jeweiligen Fachausschüsse Beschlussempfehlungen, deren Auswirkungen auf die jeweiligen Sachkonten zu verteilen sind.

 

 

II.   Lösung

 

      1. Vorbemerkung

      Nach dem Entwurf des Haushaltes 2018 schließt der Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter - mit einem

 

      Zuschussbedarf in Höhe von insgesamt              27.685.036 € ab.

      Das sind                                                                      220.953 € weniger als in 2017.

 

      Bedeutsam im Sinne der Steuerung ist, dass fast alle Leistungen des Budgets im Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter - aus Pflichtaufgaben resultieren. Eine Steuerung ist deshalb nur begrenzt möglich, weil sie engen rechtlichen Vorgaben unterliegt.

     

      Die Erfüllung der dem Kreis als pflichtig obliegenden sozialen Aufgaben wird auch künftig den Etat des Kreises Coesfeld so erheblich belasten, dass kaum Raum für weitere freiwillige soziale Aufgaben bleiben wird.

 

      Der Produktbereich 53 – Gesundheitsamt – schließt mit einem

 

      Zuschussbedarf in Höhe von insgesamt              3.387.960 € ab.

      Das sind                                                                   240.396 € mehr als in 2017.

     

 

      2. Hinweise

      Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sind unter Berücksichtigung der Ertrags- und Aufwandsentwicklung in 2017 sowie aller bekannten Daten und Fakten ermittelt worden.

      Dabei ist besonders auf die Schwierigkeit hinzuweisen, Ertrag und Aufwand im Bereich der Sozialleistungen exakt im Voraus zu ermitteln.

     

      Denkbare Änderungen von Leistungsgesetzen in 2018 haben bei der Ermittlung der Ansätze bisher keine Berücksichtigung gefunden. Sie werden aber bei ihrer Realisierung Änderungen bei den Erträgen und Aufwendungen mit sich bringen können.

     

      Die Auswirkungen aufgrund des Flüchtlingszustroms sind in den jeweiligen Produktgruppen dargestellt.

 

 

      3. Budgetrahmen

      3.1 Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter

      Der Entwurf des Haushaltes 2018 berücksichtigt für das Budget des Produktbereichs 50 – Soziales und Jobcenter – im Teilergebnisplan

     

      Aufwendungen in Höhe von                                             107.919.578 €,

      Erträge in Höhe von                                                            80.234.542 € und somit einen

      Zuschussbedarf in Höhe von                                              27.685.036 €.

     

      Entsprechend der im Entwurf des Haushaltsplanes ausgewiesenen Jahresergebnisse aus Zeile 26 der Teilergebnispläne teilt sich der Zuschussbedarf wie folgt auf die Produktgruppen auf:

     

 

Ergebnis

Ansatz

Ansatz

Abweichung 2017 zu 2018
Verbesserung (+)
Verschlechterung (-)

2016

2017

2018

Produktbereich 50 - Soziales und Jobcenter

 

 

 

 

50.10 Finanzen (Unterhalt, Zwangsvollstreckung, Haushalt, Abrechnung)

-2.080.102

-1.454.225

-1.517.928

-63.704

50.20 Ambulante Leistungen

-6.631.010

-7.510.608

-7.651.054

-140.446

50.30 Stationäre Pflege

-12.400.106

-13.023.622

-12.211.627

811.995

50.40 Jobcenter

-7.185.800

-5.917.535

-6.304.426

-386.892

Summe Produktbereich 50

-28.398.113

-27.905.989

-27.685.036

220.953

     

     

      3.1.1. Hinweise zu einzelnen Produktgruppen

      3.1.1.1 Produktgruppe 50.10 – Finanzen

      Diese Produktgruppe umfasst im Wesentlichen die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung außerhalb und innerhalb von Einrichtungen, die Krankenhilfe nach dem SGB XII sowie sonstige Förderleistungen.

     

      Enthalten ist hier auch der Ertrag aus der im Koalitionsvertrag auf Bundesebene für die 18. Legislaturperiode zugunsten der Kommunen vorgesehenen Entlastung in Höhe von 5 Mrd. Euro jährlich, soweit dieser über eine dauerhafte Erhöhung der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft nach dem SGB II (KdU) transferiert wird. Diese Entlastung geht hervor aus der sog. „Übergangsmilliarde“, die der Bund den Kommunen ab 2015, vor dem Inkrafttreten des geplanten Bundesteilhabegesetzes im Jahre 2018, durch einen höheren Anteil der Gemeinden an der Umsatzsteuer und durch einen höheren Bundesanteil an den KdU gewährt. Zwischenzeitlich wurde durch § 46 Abs. 7 Satz 1 und 2 SGB II geregelt, dass der Bund seine Beteiligung an den Leistungen der KdU in den Jahren 2016 und 2017 um 7,4 Prozentpunkte, für 2018 um 7,9 Prozentpunkte und ab 2019 um 10,2 Prozentpunkte erhöht. Der LKT weist ausdrücklich darauf hin, dass vorstehende Mittel, die auf die "Übergangsmilliarde" zurückgehen, inhaltlich keine Hingabe von Bundesmitteln zur KdU-Kompensierung darstellen, weshalb eine Veranschlagung unter Allgemeiner Finanzwirtschaft erfolgt.

 

      Darüber hinaus enthält die Produktgruppe u. a. die Beteiligung des Bundes an den kommunalen Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII). Hier erstattet der Bund seit 2014 die Nettoaufwendungen des laufenden Jahres zu 100 %. Die im Vergleich zu 2017 erhöhten Aufwendungen werden somit ausgeglichen.

     

      Im Einzelnen wird auf die Erläuterungen zum Teilergebnisplan der Produktgruppe 50.10 des Haushalts 2018 verwiesen.

 

 

       3.1.1.2 Produktgruppen 50.20 - Ambulante Leistungen – und 50.30 – stationäre Pflege

       Die Produktgruppe 50.20 enthält u.a. die Aufwendungen der Eingliederungshilfe für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen sowie Leistungen der ambulanten Pflege; die Leistungen der stationären Pflege werden in der Produktgruppe 50.30 zusammengefasst.

      

Im Rahmen der Eingliederungshilfe sind die Aufwendungen weiter steigend. Für das Jahr 2017 wird – ohne Berücksichtigung von Personal- und Sachaufwand – mit einem Gesamtaufwand in Höhe von 3.949.550 € gerechnet. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr ein Anstieg von rd. 250.000 €. Eine wesentliche Ursache für diesen Mehraufwand liegt in den seit Jahren steigenden Aufwendungen für Schulbegleiter. Für das Jahr 2018 werden hier gegenüber dem Vorjahr Mehraufwendungen von rd. 185.000 € erwartet; der Gesamtaufwand liegt hier bei 2.125.000 €. Zudem wird auch in der stationären Eingliederungshilfe auf Grund einer Fallzahlsteigerung ein Anstieg der Aufwendungen in Höhe von 65.000 € auf nunmehr 500.000 € prognostiziert. Bei der Frühförderung werden gegenüber dem Vorjahr gleichbleibende Aufwendungen in Höhe von rd. 1.130.000 € erwartet.

Demgegenüber hat das Land die Zuwendungen aus der Inklusionspauschale, Korb II, auf 139.000 € verdoppelt, so dass im Haushaltsjahr 2018 ein Mehrertrag gegenüber dem Vorjahr in Höhe von rd. 68.000 € erwartet wird.

      

       Leistungen der ambulanten und der stationären Pflege sind im Rahmen des SGB XII gegenüber den Leistungen der Pflegekasse nur nachrangig zu erbringen. Durch die Pflegestärkungsgesetze II und III wurde der neue Pflegebegriff auch Grundlage für die Leistungen der ambulanten und stationären Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Seit dem 01.01.2017 wurden die Pflegestufen 0 bis 3 in Pflegegrade 1 bis 5 umgewandelt. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über eine Feststellung des Pflegegrades und damit über bestehende Ansprüche ab dem 01.01.2017 geltenden Recht erhalten alle Empfänger, die am 31.12.2016 Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten haben, diese Leistungen im Rahmen der Besitzstandswahrung weiter.

      

       Die finanziellen Auswirkungen dieser grundlegenden Neuausrichtung können nach wie vor nur geschätzt werden.

      

       Hinzu kommt, dass bei der ambulanten Pflege die Zuständigkeiten zwischen örtlichem und überörtlichem Träger durch das Inklusionsstärkungsgesetz seit dem 01.07.2016 teilweise neu geregelt wurden und zu Verschiebungen bei einzelnen Kostenpositionen geführt haben. Es wird davon ausgegangen, dass sich im Saldo die Aufwendungen der ambulanten Pflege im Jahr 2018 gegenüber der Ansatzplanung des Vorjahres um rd. 75.000 € auf 3.167.375 € (ohne Personal- und Sachaufwand) verringern werden.

      

       Bei der stationären Pflege (Produktgruppe 50.30) werden kurzfristige Steigerungen der Fallzahlen aktuell nicht erwartet. Eine weitere Pflegehilfeeinrichtung wird in 2018 nach derzeitigem Stand im Kreis Coesfeld nicht in Betrieb genommen. Die Anzahl der Leistungsberechtigten variiert nur geringfügig. Hinsichtlich der Fallzahlenkalkulation ergibt sich jedoch die Schwierigkeit, dass die Fluktuation der Hilfeempfänger/innen in Einrichtungen auf Grund der durchschnittlichen Verweildauer/ Lebenserwartung sehr hoch ist. Eine hohe Fluktuation bedeutet eine steigende Zahl der zu bearbeitenden Neuanträge. Auch ist zu beachten, dass mit dem Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes Personen mit den Pflegegraden 0 und 1 keinen Anspruch auf Leistungen der stationären Pflege nach dem SGB XII haben. Die Verteilung der Hilfeempfänger auf die Pflegegrade zeigt, dass derzeit ca. 25 % in Pflegegrad 2, jeweils 28 % in Pflegegrad 3 und Pflegegrad 4 und 19 % in Pflegegrad 5 eingestuft sind.

Die Ausgabenentwicklung ab Januar 2017 macht deutlich, dass aufgrund des Pflegestärkungsgesetzes die für das Jahr 2017 veranschlagten Mittel nicht vollumfänglich benötigt werden. Das führt dazu, dass die Ansätze für 2018 im Bereich der stationären Pflege um ca. 850.000 € (ca. 7%) verringert worden sind.

      

       Gründe für die Minderaufwendungen in Höhe von 1.075.000 € im Bereich der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen liegen unter anderem am einrichtungseinheitlichen Eigenanteil und am Besitzstand.

Im Bereich des Pflegewohngeldes wird mit Mehraufwendungen in Höhe von 300.000,00 € gerechnet. Grundvoraussetzung für die Zahlung des Pflegewohngeldes ist die Einstufung in den Pflegegrad 2. In der Vergangenheit hatten Empfänger von Hilfe zur Pflege mit eingeschränkter Alltagskompetenz, die in der Pflegestufe 0 eingestuft waren, keinen Anspruch auf Pflegewohngeld. Durch das Pflegestärkungsgesetz III wurde diese Personengruppe in den Pflegegrad 2 übergeleitet und erfüllt somit ab 2017 die Voraussetzung für die Gewährung von Pflegewohngeld.

 

Auf der Einnahmeseite werden insgesamt Mehrerträge in Höhe von 75.000 € erwartet.

 

 

       3.1.1.3 Produktgruppe 50.40 – Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II

       In der Produktgruppe 50.40 werden Erträge und Aufwendungen für die folgenden Produkte nachgewiesen:

      

       50.40.01 –            Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

       50.40.02 –            Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II

      

       Das Produkt 50.40.01 umfasst auf der Aufwandsseite u. a. die Regelleistungen, die Kosten der Unterkunft, einmalige Leistungen und den Bereich des Bildungs- und Teilhabepakets. Demgegenüber stehen auf der Ertragsseite vor allem Erstattungen des Bundes und des Landes, Kostenbeteiligung der Delegationsgemeinden sowie Einnahmen aus Unterhalt und Wohngeldersparnis des Landes.

 

       Die Kosten für Regelleistungen i.H.v. 22,1 Mio. € und die Beiträge zur Sozialversicherung i.H.v. 7,7 Mio. € werden vollumfänglich vom Bund erstattet.

       Bei der Ermittlung dieser Beträge ist die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften in 2017 hochgerechnet worden. Es wird davon ausgegangen, dass zum 31.12.2017 5.050 Bedarfsgemeinschaften Leistungen erhalten. Für 2018 wird mit einem Anstieg um insgesamt 250 BG gerechnet, dies bedeutet eine Steigerung um 125 BG im Jahresdurchschnitt. Ursächlich für die Steigerung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften ist die Annahme, dass auch in 2018 verstärkt Rechtskreiswechsler aus dem Bereich Asylbewerberleistungsgesetz Leistungen des SGB II erhalten werden.

Diese Prognosen wurden auch bei der Kalkulation der Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt.

       Die Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung werden für das Jahr 2018 mit 23,2 Mio. € geplant. Bei der Ermittlung dieses Betrages wurde sowohl der Anstieg der Bedarfsgemeinschaften berücksichtigt, als auch höhere Kosten für Mieten und Energie, und zwar mit einer Steigerung von 2,5 %. Diese Aufwendungen werden anteilig durch den Bund übernommen. Wie im Jahre 2017 wird die Quote hierfür 26,4 % der Nettoaufwendungen betragen.

 

       Der Bund beabsichtigt auch in 2018 eine vollständige Übernahme der Unterkunftskosten für die anerkannten Asylbewerber zu gewähren. Für 2018 stellt der Bund hierfür ca. 1,3 Mrd. € bereit. Die landesspezifischen Quoten werden anhand der tatsächlichen flüchtlingsbedingten Mehrkosten im vierten Quartal 2017 festgelegt.

       Die Quote wird im Jahr 2019 nochmals anhand der tatsächlichen flüchtlingsbedingten Mehrkosten im ganzen Jahr 2018 rückwirkend angepasst. Eine Differenz zu den tatsächlichen Ausgaben wird ausgeglichen.

       Unter Berücksichtigung des Zuweisungsschlüssels bei der Verteilung der Asylbewerber auf die Kommunen im Kreis Coesfeld kalkuliert der Kreis mit einem Erstattungsbetrag i.H.v. 3,86 Mio. €. Gegenüber dem Vorjahr bedeutet dies eine Steigung um 1,14 Mio. €.

      

       Auch 2018 wird die Abrechnung der beim Kreis verbleibenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie für einmalige Leistungen, wie in den Vorjahren, auf der Grundlage eines öffentlich rechtlichen Vertrags mit den Städten und Gemeinden erfolgen.

 

       Für die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets werden die Mittel vom Land Nordrhein-Westfalen ausgabenorientiert an die Kreise und kreisfreien Städte weitergeleitet. Für den Kreis Coesfeld werden Aufwand und Erstattung i. H. v. 1.456.585 € prognostiziert.

 

       Da weder eine verbindliche Aussage, noch eine Probeberechnung des LKT bezüglich der Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben vorliegt, wird der Ansatz 2018 in Höhe der für 2017 zu erwartenden Zahlung kalkuliert. Lt. Bescheid der Bez.-Reg Münster vom 27.06.2017 wurde für 2017 ein Betrag in Höhe von 1.631.042,40 € vorläufig festgesetzt. Gegenüber dem Vorjahr reduziert sich der Ansatz somit um ca. 356.000 €.

 

       Die Höhen der Bundeszuweisungen für die Bereiche der beruflichen Eingliederung und der Verwaltungskosten sind zurzeit noch nicht bekannt. Es wird erwartet, dass der Bund Mittel in vergleichbarer Höhe wie 2017 (ca. 5 Mio. € berufl. Eingliederung; inkl. der Sonderprogramme sowie flüchtlingsinduzierter Mehrbedarfe sowie 6,55 Mio. € Verwaltungskosten) bereitstellen wird. Als Umschichtungsbetrag vom Eingliederungsbudget in das Verwaltungskostenbudgets ist ein Betrag in Höhe von 0,45 Mio. € vorgesehen. Diese Umschichtung ist erforderlich, um die Betreuungsschlüssel zur Umsetzung des SGB II in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden für die Bereiche Fallmanagement und Leistungssachbearbeitung auch in 2018 zu gewährleisten. Der örtliche Beirat, der die Jobcenter bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und –maßnahmen berät, hat in seiner Sitzung am 22.09.2017 einer solchen Umschichtung zugestimmt.

 

       Bei der Suchtberatung wird sich der Ansatz von derzeit 141.200 € vermutlich erhöhen. Die Beratungen mit den beiden Trägern Caritasverband und Arbeiterwohlfahrt sind noch nicht abgeschlossen. Nach derzeitigem Stand ist von einer Erhöhung von ca. 10.000 € auszugehen. Die neuen Ansätze werden im laufenden Haushaltsberatungsverfahren übernommen.

 

       Es erfolgt noch der Hinweis, dass der Kreistag in seiner Sitzung am 28.09.2016 beschlossen hat, dem Diakonischen Werk des Ev. Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken e.V. für die Durchführung der Schuldner- und Schuldnerinsolvenzberatung im Kreis Coesfeld für das Jahr 2017 einen Zuschuss des Kreises Coesfeld in Höhe von 199.977 € (Schuldnerberatung: 153.249 €, Schuldnerinsolvenzberatung: 46.728 €) zu gewähren. Dies bedeutet eine Erhöhung um 14.705 € im Produkt 50.40.

       Diese Erhöhung des Kreiszuschusses wird auch in den kommenden Jahren, somit auch im Haushaltsjahr 2018, in den Entwurf der Haushaltsplanung einfließen.

       Der Kreiszuschuss ist erhöht worden, weil das Diakonische Werk dargelegt hat, dass die Kosten der Beratung bei in etwa gleichbleibenden Beratungszahlen seit der letzten Anpassung des Zuschusses im Jahr 2010 erheblich gestiegen sind. Wesentlicher Bestandteil der notwendigen Aufwendungen sind Personalkosten, die sich seit dem Jahr 2010 durch die erfolgten Tarifabschlüsse mehrfach erhöht haben. Der insoweit kontinuierlich angestiegene Eigenanteil kann vom Diakonischen Werk nicht mehr getragen werden, so dass ohne Aufstockung der Mittel eine Reduzierung der angebotenen Leistungen notwendig wäre.

      

       Darüber hinaus wurde jetzt im Rahmen einer Pressemitteilung bekannt, dass die Finanzierung der Schulsozialarbeit durch das Land NRW bis 2021 gesichert ist. Auf das Budget der Abteilung 50 hat dies keine Auswirkungen. Die Mittel, die der Kreis Coesfeld vom Land NRW für die Finanzierung erhält, werden zu 100 % an Städte und Gemeinden sowie die Abt 40 weitergeleitet. Nach derzeitigem Stand werden Landesmittel in Höhe von ca. 200.000 € erwartet. Die Beträge werden in Aufwand und Ertrag im Rahmen der Änderungsliste in den Haushalt eingearbeitet.

      

 

       3.2 Produktbereich 53 – Gesundheitsamt

       Der Entwurf des Haushaltes 2018 berücksichtigt für das Budget des Produktbereichs 53 – Gesundheitsamt – im Teilergebnisplan

      

       Aufwendungen in Höhe                                                   4.869.554 €,

       Erträge in Höhe von                                                         1.481.594 € und somit einen

       Zuschussbedarf in Höhe von                                           3.387.960 €.

 

 

Ergebnis

Ansatz

Ansatz

Abweichung 2017 zu 2018
Verbesserung (+)
Verschlechterung (-)

2016

2017

2018

Produktbereich 53 - Gesundheitsamt

 

 

 

 

53.10 Amtsärztlicher Dienst

17.455

-37.321

-38.570

-1.248

53.20 Gesundheitsförderung / -hilfe

-637.506

-705.840

-721.147

-15.307

53.30 Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst

-798.083

-1.041.984

-1.163.117

-121.133

53.40 Gesundheitsschutz

-337.888

-406.771

-417.840

-11.069

53.50 Feststellungsverfahren nach dem SchwbR / Gesundheitskoordination und -planung

-1.000.547

-955.647

-1.047.286

-91.639

Summe Produktbereich 53

-2.756.336

-3.147.564

-3.387.960

-240.396

 

      

       3.2.1.   Hinweise zu einzelnen Produktgruppen

       3.2.1.1 Produktgruppe 53.10 – Amtsärztlicher Dienst

       In der Produktgruppe 53.10 sind schwerpunktmäßig Aufwendungen und Erträge nachgewiesen, die im Zusammenhang mit der Erstellung von amtsärztlichen (z.B. zur Prüfung der Dienstfähigkeit bei Beamten) und sonstigen Gutachten stehen. Als größte Ertragsquelle haben sich in den vergangenen Jahren die Verwaltungsgebühren für durchgeführte Leichenschauen bei Feuerbestattungen herausgebildet. Gegenüber den Planwerten des Vorjahres werden steigende Fallzahlen erwartet.

      

      

       3.2.1.2 Produktgruppe 53.20 – Gesundheitsförderung / -hilfe

       In dieser Produktgruppe werden die Leistungen des Kinder- und Jugendärztlichen bzw. Jugendzahnärztlichen Dienstes dargestellt. Die Leistungen kommen im Besonderen den Städten und Gemeinden als Schulträger (z.B. im Rahmen der Einschulungsuntersuchungen) und anderen Abteilungen der Kreisverwaltung (z.B. Abteilung 50 im Bereich der Eingliederungshilfe oder Frühförderung) zu Gute. Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben. Um im interkommunalen Vergleich Finanzdaten zu haben, werden die erbrachten Leistungen aber unter Berücksichtigung von Personal-, Sach- und Gemeinkostenanteilen monetär bewertet. Für das Jahr 2018 wird angenommen, dass das monetär bewertete Leistungsvolumen rund 388.360 € betragen wird und damit hinter dem Vorjahresvolumen liegt. Dies ist darin begründet, dass der geschätzte Untersuchungsaufwand für sogenannte Seiteneinsteiger (im Besonderen asylbegehrende Kinder und Jugendliche in verschiedenen Altersgruppen) von rund 44.400 auf 27.750 € zurückgegangen ist.

      

      

       3.2.1.3 Produktgruppe 53.30 – Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst

       In dieser Produktgruppe bilden die Leistungen des Sozialpsychiatrischen Dienstes den Schwerpunkt. Auch in diesem Fachdienst werden im wesentlichen Umfang abteilungsübergreifende Leistungen erbracht (z.B. nichtärztliche Stellungnahmen im Bereich Hilfe zur Pflege oder im Bereich der Eingliederungshilfe für die Abteilung 50). Insoweit werden auch im Fachdienst 3 monetär bewertete Leistungsbeziehungen dokumentiert. Für das Jahr 2018 wird hier mit ca. 51.000 € in etwa das Vorjahresvolumen erreicht. Seit 2017 wird die Schwangeren und Schwangerenkonfliktberatungsstelle stärker durch den Landschaftsverband gefördert und zwar mit rd. 110.000 €. Die Beratungstätigkeit konnte dadurch ausgeweitet werden. Im Bereich der Aufwendungen für Langzeitverhütungsmittel wurde in 2017 ein deutlicher Anstieg der Anträge verzeichnet. Bereits Mitte des Jahres war der Ansatz nahezu erschöpft, so dass der Ansatz für 2018 auf 25.000 € erhöht wird.

      

      

       3.2.1.4 Produktgruppe 53.40 – Gesundheitsschutz

       In der Produktgruppe 53.40 sind u.a. die Aufwendungen für Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (z.B. Information, Beratung und Aufklärung über Infektionskrankheiten) oder nach der Trinkwasserverordnung (z.B. Prüfung der Wasserqualität von Eigenwasserversorgungsanlagen) nachgewiesen.

     

     

       3.2.1.5 Produktgruppe 53.50 – Feststellungsverfahren nach dem SchwbR / Gesundheitskoordination und -planung

       In der Produktgruppe 53.50 sind die Aufwendungen berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Feststellungsanträgen nach dem Schwerbehindertenrecht (Höhe des Grades der Behinderung / Feststellung von Merkzeichen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, z.B. Merkzeichen „G“ – erhebliche Gehbehinderung -) entstehen. Eine wesentliche Rolle spielen hier nicht zu vermeidende Beweiserhebungskosten (z.B. für die Anforderung von Befundberichten der behandelnden Ärzte), um den medizinischen Sachverhalt sachgerecht beurteilen zu können.

       In dieser Produktgruppe sind auch die Ansätze für die Suchtberatungsstelle des Kreises Coesfeld enthalten. Derzeit laufen Verhandlungen mit den Trägern der Suchtkrankenhilfe. In diesem Zuge wird der Kreiszuschuss der nächsten 3 Jahre festgelegt. Da hier mit einer Erhöhung zu rechnen ist, wurde der Ansatz vorsorglich um 30.000 € angehoben. Nähere Details sowie das Ergebnis der Verhandlungen werden in einer separaten Sitzungsvorlage dem Ausschuss erläutert.

 

       Seit dem Jahr 2017 wird erstmals auch eine Selbsthilfe-Kontaktstelle des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes – Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. gefördert. Die Selbsthilfe-Kontaktstelle für die Kreise Borken und Coesfeld (vgl. hierzu auch Sitzungsvorlage 9-0588) hat ihren Hauptsitz in Coesfeld und eine Zweigstelle in Borken. Sie wird durch das Land NRW gefördert und die Krankenkassen beteiligen sich ebenfalls. Der kommunale Beitrag für die Zeit bis einschl. 2021 ist auf jährlich 10.000 € bei einer Spitzabrechnung festgeschrieben.

 

 

III.   Alternativen

 

       Keine

 

 

IV.   Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

       Keine

 

 

V.    Zuständigkeit für die Entscheidung

 

       Aufgrund der Zuständigkeitsregelung ist der Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit für die Beratung der Produktbereiche 50 - Soziales und Jobcenter - und 53 -Gesundheitsamt - und deren Produktstandards zuständig.