hier: Entwurf Budget 02: Soziales und Jobcenter, Schule und Kultur, Jugend und Gesundheit
Produktbereiche 50 - Soziales und Jobcenter und 53 - Gesundheitsamt
Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf des Haushaltes 2018 ausgewiesenen Jahresergebnisse in den
Teilergebnisplänen und Teilfinanzplänen mit den jeweiligen
Finanzmittelüberschüssen bzw. -fehlbeträgen der Produktgruppen
im Budget 2
|
Produktbereich 50 - Soziales und Jobcenter |
|
50.10 |
Finanzen (Unterhalt, Zwangsvollstreckung, Haushalt,
Abrechnung) |
|
50.20 |
Ambulante Leistungen |
|
50.30 |
Stationäre Pflege |
|
50.40 |
Jobcenter |
|
|
Produktbereich 53 - Gesundheitsamt |
|
53.10 |
Amtsärztlicher Dienst |
|
53.20 |
Gesundheitsförderung / -hilfe |
|
53.30 |
Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst |
|
53.40 |
Gesundheitsschutz |
|
53.50 |
Feststellungsverfahren nach dem SchwbR / Gesundheitskoordination und
-planung |
|
inkl. der bei den zugehörigen Produktgruppen dargestellten Ziele und
Kennzahlen werden unter Berücksichtigung der während der Beratung beschlossenen
Änderungen anerkannt.
Anmerkung: Die sich in dieser Sitzung des Ausschusses für Arbeit,
Soziales, Senioren und Gesundheit ergebenden Änderungen werden in einer
Änderungsliste zusammengestellt und dem AfFWuK/Kreisausschuss/Kreistagtag zur
weiteren Beratung vorgelegt.
Begründung:
I. Problem
Der Entwurf des Haushaltes 2018 wurde am 09.11.2017 in den Kreistag eingebracht und von dort zur weiteren Beratung an die Fachausschüsse verwiesen. In den sich daran anschließenden Beratungen erarbeiten die jeweiligen Fachausschüsse Beschlussempfehlungen, deren Auswirkungen auf die jeweiligen Sachkonten zu verteilen sind.
II. Lösung
1.
Vorbemerkung
Nach dem Entwurf des Haushaltes 2018
schließt der Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter - mit einem
Zuschussbedarf
in Höhe von insgesamt
27.685.036 € ab.
Das
sind 220.953 € weniger als in 2017.
Bedeutsam im Sinne der Steuerung ist, dass
fast alle Leistungen des Budgets im Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter
- aus Pflichtaufgaben resultieren. Eine Steuerung ist deshalb nur begrenzt
möglich, weil sie engen rechtlichen Vorgaben unterliegt.
Die Erfüllung der dem Kreis als pflichtig
obliegenden sozialen Aufgaben wird auch künftig den Etat des Kreises Coesfeld
so erheblich belasten, dass kaum Raum für weitere freiwillige soziale Aufgaben
bleiben wird.
Der
Produktbereich 53 – Gesundheitsamt – schließt mit einem
Zuschussbedarf
in Höhe von insgesamt 3.387.960
€ ab.
Das
sind 240.396 € mehr als in 2017.
2.
Hinweise
Die veranschlagten Erträge und
Aufwendungen sind unter Berücksichtigung der Ertrags- und Aufwandsentwicklung
in 2017 sowie aller bekannten Daten und Fakten ermittelt worden.
Dabei ist besonders auf die Schwierigkeit
hinzuweisen, Ertrag und Aufwand im Bereich der Sozialleistungen exakt im Voraus
zu ermitteln.
Denkbare Änderungen von Leistungsgesetzen
in 2018 haben bei der Ermittlung der Ansätze bisher keine Berücksichtigung
gefunden. Sie werden aber bei ihrer Realisierung Änderungen bei den Erträgen
und Aufwendungen mit sich bringen können.
Die Auswirkungen aufgrund des
Flüchtlingszustroms sind in den jeweiligen Produktgruppen dargestellt.
3.
Budgetrahmen
3.1 Produktbereich 50 – Soziales und
Jobcenter
Der Entwurf des Haushaltes 2018
berücksichtigt für das Budget des Produktbereichs 50 – Soziales und Jobcenter –
im Teilergebnisplan
Aufwendungen
in Höhe von 107.919.578
€,
Erträge
in Höhe von 80.234.542 € und somit einen
Zuschussbedarf
in Höhe von 27.685.036 €.
Entsprechend der im Entwurf des
Haushaltsplanes ausgewiesenen Jahresergebnisse aus Zeile 26 der
Teilergebnispläne teilt sich der
Zuschussbedarf wie folgt auf die Produktgruppen auf:
|
Ergebnis |
Ansatz |
Ansatz |
Abweichung 2017 zu 2018 |
2016 |
2017 |
2018 |
||
€ |
€ |
€ |
||
Produktbereich
50 - Soziales und Jobcenter |
|
|
|
|
50.10
Finanzen (Unterhalt, Zwangsvollstreckung, Haushalt, Abrechnung) |
-2.080.102 |
-1.454.225 |
-1.517.928 |
-63.704 |
50.20
Ambulante Leistungen |
-6.631.010 |
-7.510.608 |
-7.651.054 |
-140.446 |
50.30
Stationäre Pflege |
-12.400.106 |
-13.023.622 |
-12.211.627 |
811.995 |
50.40
Jobcenter |
-7.185.800 |
-5.917.535 |
-6.304.426 |
-386.892 |
Summe
Produktbereich 50 |
-28.398.113 |
-27.905.989 |
-27.685.036 |
220.953 |
3.1.1.
Hinweise zu einzelnen Produktgruppen
3.1.1.1 Produktgruppe 50.10 – Finanzen
Diese Produktgruppe umfasst im Wesentlichen die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung außerhalb und innerhalb von Einrichtungen, die Krankenhilfe nach dem SGB XII sowie sonstige Förderleistungen.
Enthalten ist hier auch der Ertrag aus der im
Koalitionsvertrag auf Bundesebene für die 18. Legislaturperiode zugunsten der
Kommunen vorgesehenen Entlastung in Höhe von 5 Mrd. Euro jährlich, soweit
dieser über eine dauerhafte Erhöhung der Bundesbeteiligung an den Kosten der
Unterkunft nach dem SGB II (KdU) transferiert wird. Diese Entlastung geht
hervor aus der sog. „Übergangsmilliarde“, die der Bund den Kommunen ab 2015, vor dem Inkrafttreten des geplanten
Bundesteilhabegesetzes im Jahre 2018, durch einen höheren Anteil der Gemeinden
an der Umsatzsteuer und durch einen höheren Bundesanteil an den KdU gewährt.
Zwischenzeitlich wurde durch § 46 Abs. 7 Satz 1 und 2 SGB II geregelt, dass der
Bund seine Beteiligung an den Leistungen der KdU in den Jahren 2016 und 2017 um
7,4 Prozentpunkte, für 2018 um 7,9 Prozentpunkte und ab 2019 um 10,2
Prozentpunkte erhöht. Der LKT weist ausdrücklich darauf hin, dass vorstehende Mittel, die auf
die "Übergangsmilliarde" zurückgehen, inhaltlich keine Hingabe von
Bundesmitteln zur KdU-Kompensierung darstellen, weshalb eine Veranschlagung
unter Allgemeiner Finanzwirtschaft erfolgt.
Darüber hinaus enthält die Produktgruppe u. a. die Beteiligung des Bundes an den kommunalen Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII). Hier erstattet der Bund seit 2014 die Nettoaufwendungen des laufenden Jahres zu 100 %. Die im Vergleich zu 2017 erhöhten Aufwendungen werden somit ausgeglichen.
Im Einzelnen wird auf die Erläuterungen zum Teilergebnisplan der Produktgruppe 50.10 des Haushalts 2018 verwiesen.
3.1.1.2 Produktgruppen 50.20 - Ambulante
Leistungen – und 50.30 – stationäre Pflege
Die Produktgruppe 50.20 enthält u.a. die
Aufwendungen der Eingliederungshilfe für behinderte und von Behinderung
bedrohte Menschen sowie Leistungen der ambulanten Pflege; die Leistungen der
stationären Pflege werden in der Produktgruppe 50.30 zusammengefasst.
Im Rahmen der
Eingliederungshilfe sind die Aufwendungen weiter steigend. Für das Jahr 2017
wird – ohne Berücksichtigung von Personal- und Sachaufwand – mit einem
Gesamtaufwand in Höhe von 3.949.550 € gerechnet. Das bedeutet gegenüber dem
Vorjahr ein Anstieg von rd. 250.000 €. Eine wesentliche Ursache für diesen
Mehraufwand liegt in den seit Jahren steigenden Aufwendungen für
Schulbegleiter. Für das Jahr 2018 werden hier gegenüber dem Vorjahr
Mehraufwendungen von rd. 185.000 € erwartet; der Gesamtaufwand liegt hier bei
2.125.000 €. Zudem wird auch in der stationären Eingliederungshilfe auf Grund
einer Fallzahlsteigerung ein Anstieg der Aufwendungen in Höhe von 65.000 € auf
nunmehr 500.000 € prognostiziert. Bei der Frühförderung werden gegenüber dem
Vorjahr gleichbleibende Aufwendungen in Höhe von rd. 1.130.000 € erwartet.
Demgegenüber hat
das Land die Zuwendungen aus der Inklusionspauschale, Korb II, auf 139.000 €
verdoppelt, so dass im Haushaltsjahr 2018 ein Mehrertrag gegenüber dem Vorjahr
in Höhe von rd. 68.000 € erwartet wird.
Leistungen der ambulanten
und der stationären Pflege sind im Rahmen des SGB XII gegenüber den Leistungen
der Pflegekasse nur nachrangig zu erbringen. Durch die Pflegestärkungsgesetze
II und III wurde der neue Pflegebegriff auch Grundlage für die Leistungen der
ambulanten und stationären Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Seit dem
01.01.2017 wurden die Pflegestufen 0 bis 3 in Pflegegrade 1 bis 5 umgewandelt.
Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über eine Feststellung des
Pflegegrades und damit über bestehende Ansprüche ab dem 01.01.2017 geltenden Recht
erhalten alle Empfänger, die am 31.12.2016 Leistungen der Hilfe zur Pflege
erhalten haben, diese Leistungen im Rahmen der Besitzstandswahrung weiter.
Die finanziellen
Auswirkungen dieser grundlegenden Neuausrichtung können nach wie vor nur
geschätzt werden.
Hinzu kommt, dass bei der
ambulanten Pflege die Zuständigkeiten zwischen örtlichem und überörtlichem
Träger durch das Inklusionsstärkungsgesetz seit dem 01.07.2016 teilweise neu
geregelt wurden und zu Verschiebungen bei einzelnen Kostenpositionen geführt
haben. Es wird davon ausgegangen, dass sich im Saldo die Aufwendungen der
ambulanten Pflege im Jahr 2018 gegenüber der Ansatzplanung des Vorjahres um rd.
75.000 € auf 3.167.375 € (ohne Personal- und Sachaufwand) verringern werden.
Bei der stationären Pflege
(Produktgruppe 50.30) werden kurzfristige Steigerungen der Fallzahlen aktuell
nicht erwartet. Eine weitere Pflegehilfeeinrichtung wird in 2018 nach
derzeitigem Stand im Kreis Coesfeld nicht in Betrieb genommen. Die Anzahl der
Leistungsberechtigten variiert nur geringfügig. Hinsichtlich der
Fallzahlenkalkulation ergibt sich jedoch die Schwierigkeit, dass die
Fluktuation der Hilfeempfänger/innen in Einrichtungen auf Grund der
durchschnittlichen Verweildauer/ Lebenserwartung sehr hoch ist. Eine hohe
Fluktuation bedeutet eine steigende Zahl der zu bearbeitenden Neuanträge. Auch
ist zu beachten, dass mit dem Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes
Personen mit den Pflegegraden 0 und 1 keinen Anspruch auf Leistungen der
stationären Pflege nach dem SGB XII haben. Die Verteilung der Hilfeempfänger
auf die Pflegegrade zeigt, dass derzeit ca. 25 % in Pflegegrad 2, jeweils 28 %
in Pflegegrad 3 und Pflegegrad 4 und 19 % in Pflegegrad 5 eingestuft sind.
Die
Ausgabenentwicklung ab Januar 2017 macht deutlich, dass aufgrund des
Pflegestärkungsgesetzes die für das Jahr 2017 veranschlagten Mittel nicht
vollumfänglich benötigt werden. Das führt dazu, dass die Ansätze für 2018 im
Bereich der stationären Pflege um ca. 850.000 € (ca. 7%) verringert worden
sind.
Gründe für die
Minderaufwendungen in Höhe von 1.075.000 € im Bereich der Hilfe zur Pflege in
Einrichtungen liegen unter anderem am einrichtungseinheitlichen Eigenanteil und
am Besitzstand.
Im Bereich des
Pflegewohngeldes wird mit Mehraufwendungen in Höhe von 300.000,00 € gerechnet.
Grundvoraussetzung für die Zahlung des Pflegewohngeldes ist die Einstufung in
den Pflegegrad 2. In der Vergangenheit hatten Empfänger von Hilfe zur Pflege
mit eingeschränkter Alltagskompetenz, die in der Pflegestufe 0 eingestuft waren,
keinen Anspruch auf Pflegewohngeld. Durch das Pflegestärkungsgesetz III wurde
diese Personengruppe in den Pflegegrad 2 übergeleitet und erfüllt somit ab 2017
die Voraussetzung für die Gewährung von Pflegewohngeld.
Auf der Einnahmeseite werden insgesamt
Mehrerträge in Höhe von 75.000 € erwartet.
3.1.1.3 Produktgruppe 50.40 – Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II
In der Produktgruppe 50.40 werden Erträge und Aufwendungen für die folgenden Produkte nachgewiesen:
50.40.01 – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II
50.40.02 – Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II
Das Produkt 50.40.01 umfasst auf der Aufwandsseite u. a. die Regelleistungen, die Kosten der Unterkunft, einmalige Leistungen und den Bereich des Bildungs- und Teilhabepakets. Demgegenüber stehen auf der Ertragsseite vor allem Erstattungen des Bundes und des Landes, Kostenbeteiligung der Delegationsgemeinden sowie Einnahmen aus Unterhalt und Wohngeldersparnis des Landes.
Die Kosten für Regelleistungen i.H.v. 22,1 Mio. € und die Beiträge zur Sozialversicherung i.H.v. 7,7 Mio. € werden vollumfänglich vom Bund erstattet.
Bei der Ermittlung dieser Beträge ist die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften in 2017 hochgerechnet worden. Es wird davon ausgegangen, dass zum 31.12.2017 5.050 Bedarfsgemeinschaften Leistungen erhalten. Für 2018 wird mit einem Anstieg um insgesamt 250 BG gerechnet, dies bedeutet eine Steigerung um 125 BG im Jahresdurchschnitt. Ursächlich für die Steigerung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften ist die Annahme, dass auch in 2018 verstärkt Rechtskreiswechsler aus dem Bereich Asylbewerberleistungsgesetz Leistungen des SGB II erhalten werden.
Diese Prognosen wurden auch bei der Kalkulation der Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt.
Die Aufwendungen für die Kosten
der Unterkunft und Heizung werden für das Jahr 2018 mit 23,2 Mio. € geplant. Bei der Ermittlung dieses Betrages
wurde sowohl der Anstieg der Bedarfsgemeinschaften berücksichtigt, als auch
höhere Kosten für Mieten und Energie, und zwar mit einer Steigerung von 2,5 %. Diese Aufwendungen werden anteilig durch den Bund übernommen. Wie im Jahre 2017 wird die Quote hierfür 26,4 % der
Nettoaufwendungen betragen.
Der Bund beabsichtigt auch in 2018 eine vollständige Übernahme der
Unterkunftskosten für die anerkannten Asylbewerber zu gewähren. Für 2018 stellt
der Bund hierfür ca. 1,3
Mrd. € bereit. Die
landesspezifischen Quoten werden anhand der tatsächlichen flüchtlingsbedingten
Mehrkosten im vierten Quartal 2017 festgelegt.
Die Quote wird im Jahr 2019
nochmals anhand der tatsächlichen flüchtlingsbedingten Mehrkosten im ganzen
Jahr 2018 rückwirkend angepasst. Eine Differenz zu den tatsächlichen Ausgaben
wird ausgeglichen.
Unter Berücksichtigung des Zuweisungsschlüssels
bei der Verteilung der Asylbewerber auf die Kommunen im Kreis Coesfeld kalkuliert der Kreis mit einem
Erstattungsbetrag i.H.v. 3,86 Mio. €. Gegenüber dem Vorjahr bedeutet dies eine
Steigung um 1,14 Mio. €.
Auch 2018 wird die Abrechnung der beim Kreis verbleibenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie für einmalige Leistungen, wie in den Vorjahren, auf der Grundlage eines öffentlich rechtlichen Vertrags mit den Städten und Gemeinden erfolgen.
Für die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets werden die Mittel vom Land Nordrhein-Westfalen ausgabenorientiert an die Kreise und kreisfreien Städte weitergeleitet. Für den Kreis Coesfeld werden Aufwand und Erstattung i. H. v. 1.456.585 € prognostiziert.
Da weder eine
verbindliche Aussage, noch eine Probeberechnung des LKT bezüglich der
Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben vorliegt, wird der Ansatz 2018 in Höhe
der für 2017 zu erwartenden Zahlung kalkuliert. Lt. Bescheid der Bez.-Reg
Münster vom 27.06.2017 wurde für 2017 ein Betrag in Höhe von 1.631.042,40 €
vorläufig festgesetzt. Gegenüber dem Vorjahr reduziert sich der Ansatz somit um
ca. 356.000 €.
Die Höhen der Bundeszuweisungen für die Bereiche der beruflichen Eingliederung und der Verwaltungskosten sind zurzeit noch nicht bekannt. Es wird erwartet, dass der Bund Mittel in vergleichbarer Höhe wie 2017 (ca. 5 Mio. € berufl. Eingliederung; inkl. der Sonderprogramme sowie flüchtlingsinduzierter Mehrbedarfe sowie 6,55 Mio. € Verwaltungskosten) bereitstellen wird. Als Umschichtungsbetrag vom Eingliederungsbudget in das Verwaltungskostenbudgets ist ein Betrag in Höhe von 0,45 Mio. € vorgesehen. Diese Umschichtung ist erforderlich, um die Betreuungsschlüssel zur Umsetzung des SGB II in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden für die Bereiche Fallmanagement und Leistungssachbearbeitung auch in 2018 zu gewährleisten. Der örtliche Beirat, der die Jobcenter bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und –maßnahmen berät, hat in seiner Sitzung am 22.09.2017 einer solchen Umschichtung zugestimmt.
Bei der Suchtberatung wird sich der Ansatz von derzeit 141.200 € vermutlich erhöhen. Die Beratungen mit den beiden Trägern Caritasverband und Arbeiterwohlfahrt sind noch nicht abgeschlossen. Nach derzeitigem Stand ist von einer Erhöhung von ca. 10.000 € auszugehen. Die neuen Ansätze werden im laufenden Haushaltsberatungsverfahren übernommen.
Es erfolgt noch der Hinweis, dass der Kreistag in seiner Sitzung am 28.09.2016 beschlossen hat, dem Diakonischen Werk des Ev. Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken e.V. für die Durchführung der Schuldner- und Schuldnerinsolvenzberatung im Kreis Coesfeld für das Jahr 2017 einen Zuschuss des Kreises Coesfeld in Höhe von 199.977 € (Schuldnerberatung: 153.249 €, Schuldnerinsolvenzberatung: 46.728 €) zu gewähren. Dies bedeutet eine Erhöhung um 14.705 € im Produkt 50.40.
Diese Erhöhung des Kreiszuschusses wird auch in den kommenden Jahren, somit auch im Haushaltsjahr 2018, in den Entwurf der Haushaltsplanung einfließen.
Der Kreiszuschuss ist erhöht worden, weil das Diakonische Werk dargelegt hat, dass die Kosten der Beratung bei in etwa gleichbleibenden Beratungszahlen seit der letzten Anpassung des Zuschusses im Jahr 2010 erheblich gestiegen sind. Wesentlicher Bestandteil der notwendigen Aufwendungen sind Personalkosten, die sich seit dem Jahr 2010 durch die erfolgten Tarifabschlüsse mehrfach erhöht haben. Der insoweit kontinuierlich angestiegene Eigenanteil kann vom Diakonischen Werk nicht mehr getragen werden, so dass ohne Aufstockung der Mittel eine Reduzierung der angebotenen Leistungen notwendig wäre.
Darüber hinaus wurde jetzt im Rahmen einer Pressemitteilung bekannt, dass die Finanzierung der Schulsozialarbeit durch das Land NRW bis 2021 gesichert ist. Auf das Budget der Abteilung 50 hat dies keine Auswirkungen. Die Mittel, die der Kreis Coesfeld vom Land NRW für die Finanzierung erhält, werden zu 100 % an Städte und Gemeinden sowie die Abt 40 weitergeleitet. Nach derzeitigem Stand werden Landesmittel in Höhe von ca. 200.000 € erwartet. Die Beträge werden in Aufwand und Ertrag im Rahmen der Änderungsliste in den Haushalt eingearbeitet.
3.2
Produktbereich 53 – Gesundheitsamt
Der
Entwurf des Haushaltes 2018 berücksichtigt für das Budget des Produktbereichs
53 – Gesundheitsamt – im Teilergebnisplan
Aufwendungen
in Höhe 4.869.554
€,
Erträge
in Höhe von 1.481.594
€ und somit einen
Zuschussbedarf
in Höhe von 3.387.960
€.
|
Ergebnis |
Ansatz |
Ansatz |
Abweichung 2017 zu 2018 |
2016 |
2017 |
2018 |
||
€ |
€ |
€ |
||
Produktbereich
53 - Gesundheitsamt |
|
|
|
|
53.10
Amtsärztlicher Dienst |
17.455 |
-37.321 |
-38.570 |
-1.248 |
53.20
Gesundheitsförderung / -hilfe |
-637.506 |
-705.840 |
-721.147 |
-15.307 |
53.30
Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst |
-798.083 |
-1.041.984 |
-1.163.117 |
-121.133 |
53.40
Gesundheitsschutz |
-337.888 |
-406.771 |
-417.840 |
-11.069 |
53.50
Feststellungsverfahren nach dem SchwbR / Gesundheitskoordination und -planung |
-1.000.547 |
-955.647 |
-1.047.286 |
-91.639 |
Summe
Produktbereich 53 |
-2.756.336 |
-3.147.564 |
-3.387.960 |
-240.396 |
3.2.1.
Hinweise zu einzelnen Produktgruppen
3.2.1.1 Produktgruppe 53.10 – Amtsärztlicher Dienst
In der Produktgruppe 53.10 sind schwerpunktmäßig Aufwendungen und Erträge nachgewiesen, die im Zusammenhang mit der Erstellung von amtsärztlichen (z.B. zur Prüfung der Dienstfähigkeit bei Beamten) und sonstigen Gutachten stehen. Als größte Ertragsquelle haben sich in den vergangenen Jahren die Verwaltungsgebühren für durchgeführte Leichenschauen bei Feuerbestattungen herausgebildet. Gegenüber den Planwerten des Vorjahres werden steigende Fallzahlen erwartet.
3.2.1.2 Produktgruppe 53.20
– Gesundheitsförderung / -hilfe
In dieser Produktgruppe werden die Leistungen des Kinder- und
Jugendärztlichen bzw. Jugendzahnärztlichen Dienstes dargestellt. Die Leistungen
kommen im Besonderen den Städten und Gemeinden als Schulträger (z.B. im Rahmen
der Einschulungsuntersuchungen) und anderen Abteilungen der Kreisverwaltung
(z.B. Abteilung 50 im Bereich der Eingliederungshilfe oder Frühförderung) zu
Gute. Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben. Um im interkommunalen Vergleich
Finanzdaten zu haben, werden die erbrachten Leistungen aber unter
Berücksichtigung von Personal-, Sach- und Gemeinkostenanteilen monetär
bewertet. Für das Jahr 2018 wird angenommen, dass das monetär bewertete
Leistungsvolumen rund 388.360 € betragen wird und damit hinter dem
Vorjahresvolumen liegt. Dies ist darin begründet, dass der geschätzte
Untersuchungsaufwand für sogenannte Seiteneinsteiger (im Besonderen
asylbegehrende Kinder und Jugendliche in verschiedenen Altersgruppen) von rund
44.400 auf 27.750 € zurückgegangen ist.
3.2.1.3 Produktgruppe
53.30 – Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst
In
dieser Produktgruppe bilden die Leistungen des Sozialpsychiatrischen Dienstes
den Schwerpunkt. Auch in diesem Fachdienst werden im wesentlichen Umfang
abteilungsübergreifende Leistungen erbracht (z.B. nichtärztliche Stellungnahmen
im Bereich Hilfe zur Pflege oder im Bereich der Eingliederungshilfe für die
Abteilung 50). Insoweit werden auch im Fachdienst 3 monetär bewertete
Leistungsbeziehungen dokumentiert. Für das Jahr 2018 wird hier mit ca. 51.000 €
in etwa das Vorjahresvolumen erreicht. Seit 2017 wird die Schwangeren und
Schwangerenkonfliktberatungsstelle stärker durch den Landschaftsverband
gefördert und zwar mit rd. 110.000 €. Die Beratungstätigkeit konnte dadurch
ausgeweitet werden. Im Bereich der Aufwendungen für Langzeitverhütungsmittel
wurde in 2017 ein deutlicher Anstieg der Anträge verzeichnet. Bereits Mitte des
Jahres war der Ansatz nahezu erschöpft, so dass der Ansatz für 2018 auf 25.000
€ erhöht wird.
3.2.1.4 Produktgruppe 53.40
– Gesundheitsschutz
In der Produktgruppe 53.40 sind u.a. die Aufwendungen für Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (z.B. Information, Beratung und Aufklärung über Infektionskrankheiten) oder nach der Trinkwasserverordnung (z.B. Prüfung der Wasserqualität von Eigenwasserversorgungsanlagen) nachgewiesen.
3.2.1.5 Produktgruppe 53.50 – Feststellungsverfahren nach dem SchwbR / Gesundheitskoordination und -planung
In der Produktgruppe 53.50 sind die Aufwendungen berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Feststellungsanträgen nach dem Schwerbehindertenrecht (Höhe des Grades der Behinderung / Feststellung von Merkzeichen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, z.B. Merkzeichen „G“ – erhebliche Gehbehinderung -) entstehen. Eine wesentliche Rolle spielen hier nicht zu vermeidende Beweiserhebungskosten (z.B. für die Anforderung von Befundberichten der behandelnden Ärzte), um den medizinischen Sachverhalt sachgerecht beurteilen zu können.
In dieser Produktgruppe sind auch die Ansätze für die Suchtberatungsstelle des Kreises Coesfeld enthalten. Derzeit laufen Verhandlungen mit den Trägern der Suchtkrankenhilfe. In diesem Zuge wird der Kreiszuschuss der nächsten 3 Jahre festgelegt. Da hier mit einer Erhöhung zu rechnen ist, wurde der Ansatz vorsorglich um 30.000 € angehoben. Nähere Details sowie das Ergebnis der Verhandlungen werden in einer separaten Sitzungsvorlage dem Ausschuss erläutert.
Seit dem Jahr 2017 wird erstmals auch eine Selbsthilfe-Kontaktstelle des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes – Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. gefördert. Die Selbsthilfe-Kontaktstelle für die Kreise Borken und Coesfeld (vgl. hierzu auch Sitzungsvorlage 9-0588) hat ihren Hauptsitz in Coesfeld und eine Zweigstelle in Borken. Sie wird durch das Land NRW gefördert und die Krankenkassen beteiligen sich ebenfalls. Der kommunale Beitrag für die Zeit bis einschl. 2021 ist auf jährlich 10.000 € bei einer Spitzabrechnung festgeschrieben.
III. Alternativen
Keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Aufgrund der Zuständigkeitsregelung ist
der Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit für die Beratung
der Produktbereiche 50 - Soziales und Jobcenter
- und 53 -Gesundheitsamt - und deren Produktstandards zuständig.