Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf des Haushaltsplanes 2018
ausgewiesenen Jahresergebnisse in den Teilergebnisplänen und Teilfinanzplänen
mit den jeweiligen Finanzmittelüberschüssen bzw. -fehlbeträgen der
Produktgruppen
im Budget 2
Produktgruppen ab
Seite
51.10 |
Prävention und
Regelangebote |
254 |
51.20 |
Hilfen zur
Erziehung |
268 |
51.30 |
Sonstige
Leistungen |
278 |
inkl. der bei den zugehörigen Produkten
dargestellten Ziele und Kennzahlen werden unter Berücksichtigung der während
der Beratung beschlossenen Änderungen anerkannt.
Anmerkung:
Die sich in dieser Sitzung des Jugendhilfeauschusses ergebenden Änderungen
werden in einer Änderungsliste zusammengestellt und dem
AfFWuK/Kreisausschuss/Kreistag zur weiteren Beratung vorgelegt.
Begründung:
I. Problem
Aufgrund des § 53 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in Verbindung mit den §§ 78 ff. der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist der Entwurf der
Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vom Kreistag in öffentlicher Sitzung zu
beraten und zu beschließen.
II. Lösung
Der Entwurf der Haushaltssatzung 2018 wurde
vom Kämmerer am 30.10.2017 aufgestellt und vom Landrat am gleichen Tag ohne
Abweichungen bestätigt. Nach Einbringung
in den Kreistag am 09.11.2017 finden die weiteren Beratungen in den
Fachausschüssen und im Kreisausschuss in der Zeit vom 21.11. –
13.12.2017 statt. Die
Beschlussfassung durch den Kreistag ist für die Sitzung am 20.12.2017 vorgesehen.
Der Haushalt 2018 ist auf Produktgruppenebene dargestellt und zu
beraten. Für die gebildeten Produktgruppen sind Teilergebnis- und
Teilfinanzpläne nach der haushaltsrechtlichen Ordnung im Haushaltsplan
ausgewiesen. Die nach den Organisationsstrukturen des Kreises Coesfeld gebildeten
Produktbereiche weichen von den haushaltsrechtlich normierten Produktbereichen
ab. Gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 GemHVO NRW
ist eine Zusammenfassung der Teilergebnis- und Teilfinanzpläne auf
NKF-Produktbereichsebene jedoch zwingend vorgeschrieben. Um den gesetzlichen
Erfordernissen zu genügen, ist dem Produktbuch daher eine Zusammenfassung der
Teilergebnisse der Produktgruppen auf NKF-Produktbereichsebene beigefügt
(Seiten
629 ff.). Hierbei kann es
durchaus vorkommen, dass die Ergebnisse der Produktgruppen eines
Produktbereiches (Abteilung) des Kreises Coesfeld in unterschiedliche
NKF-Produktbereiche einfließen.
Haushalt 2018
In den folgenden Übersichten sind die im Entwurf des Haushaltsplanes
ausgewiesenen Jahresergebnisse aus Zeile 26 der Teilergebnispläne dargestellt.
Zur näheren Erläuterung wird auf die im Haushaltsplanentwurf 2018 enthaltenen
Ausführungen verwiesen.
|
Ergebnis |
Ansatz |
Ansatz |
Abweichung
2017 zu 2018 |
2016 |
2017 |
2018 |
||
€ |
€ |
€ |
||
Produktbereich 51 - Jugendamt |
|
|
|
|
51.01 Familienunterstützende Maßnahmen (bis 2014) |
146 |
0 |
0 |
0 |
51.02 Hilfen in Erziehungsangelegenheiten (bis 2014) |
7.933 |
0 |
0 |
0 |
51.03 Weitere Unterstützungen und Hilfen / Leistungen nach dem
BEEG (bis 2014) |
69.425 |
0 |
0 |
0 |
51.10 Prävention und Regelangebote |
-15.206.765 |
-17.942.746 |
-20.567.051 |
-2.624.305 |
51.20 Hilfen zur Erziehung |
-11.224.480 |
-11.907.567 |
-11.798.927 |
+108.640 |
51.30 Sonstige Leistungen |
-2.012.777 |
-2.000.993 |
-2.882.379 |
-881.385 |
Summe Produktbereich 51 |
-28.366.518 |
-31.851.307 |
-35.248.357 |
-3.397.051 |
Produktgruppe 51.10 Prävention und Regelangebote
|
Ansatz |
Ansatz |
Abweichung
2017 zu 2018 |
2017 |
2018 |
||
€ |
€ |
||
Produktgruppe 51.10 - Prävention und Regelangebote |
|
|
|
51.10.01 - Frühe Hilfen |
-688.204 |
-715.973 |
-27.769 |
51.10.02 - Tagesbetreuung von Kindern |
-15.953.546 |
-18.527.638 |
-2.574.092 |
51.10.03 - Kinder-, Jugend- und Familienförderung |
-1.215.366 |
-1.236.061 |
-20.695 |
51.10.04 - Jugendsozialarbeit |
-85.630 |
-87.379 |
-1.749 |
Summe Produktgruppe 51.10 |
-17.942.746 |
-20.567.051 |
-2.624.305 |
Im Einzelnen ergeben sich folgende Veränderungen:
51.10.01 – Frühe Hilfen
Mehrerträge ergeben sich aufgrund erhöhter Zuweisungen/Zuschüsse für
lfd. Zwecke in Höhe von 29.997 €, die für Personalkosten im Rahmen des
Kekiz-Projekts vom Land erstattet werden. Das Projekt wurde bis 2018
verlängert.
Die in 2017 eingeplanten Mittel für die Familien-App (20.000 €) entfallen
für 2018.
Die Förderung des Bunten Kreises (17.500 €) erfolgte einmalig für 2017.
Die Förderung wurde dabei für die Zeit vom 01.04.2017 bis 31.03.2018 gewährt,
sodass für 2018 noch 4.378 € eingeplant
wurden. Mittel für eine weitere Förderung des Bunten Kreises sind nicht
eingeplant.
Der Kreiszuschuss zu den Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen
beträgt im laufenden Haushaltsjahr 85.000 €. Aufgrund der Aufgabenübertragung
der Trennungs- und Scheidungsberatung und der Mitwirkung im familiengerichtlichen
Verfahren an den Caritasverband für den Kreis Coesfeld e.V. erhöht sich der
Ansatz 2018 um 89.000 €, sodass er 174.000 € beträgt. Der Caritasverband
erstattet dem Kreis Coesfeld für die Personalgestellung die Personalkosten in
Höhe von 72.000 €. Die Zuordnung erfolgt im Produkt 51.20.01.
Mittel für den Antrag des Deutschen Kinderschutzbundes auf Förderung
einer Fachstelle gegen Gewalt an Kindern und Jugendlichen im Kreis Coesfeld
sind für 2018 nicht eingeplant worden.
51.10.02
– Tagesbetreuung von Kindern
Gründe
für die Kostenveränderung sind im Wesentlichen Veränderungen in der Kinderzahl
und der sich daraus ergebenden Gruppenkonstellationen, ein zu erwartender
weiterer Anstieg des U3 Betreuungsbedarfes, die 3 %ige Erhöhung der Kindpauschalen
nach KiBiz und letztlich eine Nachfragewanderung hin zu teureren 45h-Plätzen.
Das
veränderte Buchungsverhalten der Eltern führt zwar wegen der höheren Elternbeiträge
zu einer Ertragssteigerung. Diese kann jedoch die Aufwandssteigerung nicht
auffangen.
51.10.03 -
Kinder-, Jugend- und Familienförderung
Im
Rahmen der Ansatzplanung für die Betriebskostenzuschüsse an die Träger der Einrichtungen der Offenen
Kinder- und Jugendarbeit wurde eine Personalkostensteigerung in Höhe von 2 %
berücksichtigt. Zudem resultiert die Erhöhung des Zuschussbedarfs aus
geänderten Personal- und Sachkosten.
51.10.04 –
Jugendsozialarbeit
Der
Zuschussbedarf ergibt sich aus den Kreiszuschüssen für das Angebot der Beratung
Jugendlicher zur sozialen und beruflichen Orientierung des Havixbecker Modells
e.V. und dessen Projekt zur Unterstützung für Schulverweigerer „Die neue
Chance“.
Die
Beratungsarbeit wird wie in den Vorjahren mit pauschal 20.000 Euro bezuschusst.
Der
Kreiszuschuss zu den Personal- und Sachkosten für das Projekt „Die neue Chance“
betragt für das Schuljahr 2017/18 wie bereits für das Vorschuljahr 37.763,00
Euro.
Der
zum Vorjahr um 1.749,00 Euro gestiegene Zuschussbedarf resultiert somit aus den
steigenden eigenen Personalkosten.
Produktgruppe 51.20 Hilfen zur
Erziehung
|
Ansatz |
Ansatz |
Abweichung
2017 zu 2018 |
2017 |
2018 |
||
€ |
€ |
||
Produktgruppe 51.20 - Hilfen zur Erziehung |
|
|
|
51.20.01 -Erzieherische Hilfen für Kinder und Jugendliche |
-8.056.168 |
-7.823.113 |
233.055 |
51.20.02 - Hilfen für junge Volljährige |
-1.077.134 |
-1.164.617 |
-87.483 |
51.20.03 - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder |
-2.774.265 |
-2.801.682 |
-27.417 |
51.20.04 - Brückeneinrichtung umF |
0 |
-9.515 |
-9.515 |
Summe Produktgruppe 51.20 |
-11.907.567 |
-11.798.927 |
108.640 |
Im Einzelnen ergeben sich folgende Veränderungen:
51.20.01
– Erzieherische Hilfen für Kinder und Jugendliche
Ambulante
Hilfen:
Zuschussbedarf
2017: 1.662.500 €
Zuschussbedarf
Prognose 2017: 1.480.000 €
Zuschussbedarf
2018: 1.509.600 €
Für
die Ansatzplanung wurde die Prognose des laufenden Haushaltsjahres plus eine
Preissteigerung von 2 % eingeplant.
Erziehung
in einer Tagesgruppe:
Zuschussbedarf
2017: 255.300 €
Zuschussbedarf
Prognose 2017: 220.000 €
Zuschussbedarf
2018: 265.200 €
Im
Rahmen der Tagesgruppen sind kaum Kostenbeiträge zu vereinnahmen (kostenbeitragspflichtig
ist nur derjenige Elternteil, wo der junge Mensch lebt, kein Kindergeld), daher
resultieren die Erträge größtenteils aus Überzahlungen. In 2017 kam es zu einem
Ausreißer, da in einem Fall eine Kostenerstattung für einen längeren Zeitraum
verzögert gezahlt wurde. Davon ist für die Planung 2018 nicht auszugehen, so
dass bei den Erträgen der gleiche Ansatz wie in 2017 zu Grunde gelegt wurde.
Bei den Aufwendungen wurde die Prognose des laufenden Haushaltsjahres plus eine
Preissteigerung von 2% eingeplant.
Stationäre
Hilfen:
Zuschussbedarf
2017: 5.525.000 €
Zuschussbedarf
Prognose 2017: 5.250.000 €
Zuschussbedarf
2018: 5.250.000 €
Bei
den stationären erzieherischen Hilfen ist eine Reduzierung der Fallzahlen zu
verzeichnen. Diese steht im Zusammenhang mit der Betreuung der unbegleiteten minderjährigen
Flüchtlinge (umF). Viele der Jugendlichen, die während der Flüchtlingswelle
2015 in Deutschland eingereist sind, haben das Geburtsjahr 1999 oder 2000,
sodass sie nun nach und nach ihr 18. Lebensjahr vollenden und dadurch mit
Volljährigkeit aus dem Bereich der Hilfe für Kinder und Jugendliche
herausfallen und bei einem weiteren Hilfebedarf in den Bereich der Hilfen für
junge Volljährige wechseln. Insgesamt reduzieren sich die Aufwendungen im
Bereich der stationären Hilfen gegenüber dem Vorjahr um 500.000 €. Da bei den
umF jedoch gleichzeitig ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Land in
gleicher Höhe besteht, erfolgt auch eine Reduzierung der Erträge um 500.000 €.
Mehrerträge
ergeben sich zudem aufgrund der Kostenerstattung durch den Caritasverband in
Höhe von 72.000 € für die Personalgestellung im Rahmen der Aufgabenübertragung
der Trennungs- und Scheidungsberatung, die diesem Produkt zugeordnet werden
(siehe Produkt 51.10.01). Zudem resultiert die Verringerung des Zuschussbedarfs
aus gesunkenen Personalkosten.
51.20.02
– Hilfen für junge Volljährige
Zuschussbedarf 2017: 885.000
€
Zuschussbedarf
Prognose 2017: 950.000 €
Zuschussbedarf
2018: 950.000 €
Die
Fallzahlen in diesem Produkt sind stark angestiegen. Wie bereits dargestellt,
vollenden viele der umF nun ihr 18. Lebensjahr. Nicht in allen Fällen ist eine
Beendigung der Jugendhilfe mit Erreichen der Volljährigkeit möglich, sodass
Hilfe für junge Volljährige gewährt wird. Hier sind insbesondere die
stationären Maßnahmen sehr kostenintensiv, sodass die Aufwendungen insgesamt um
355.000 € im Vergleich zum Ansatz 2017 erhöht wurden. Der erhöhte Aufwand zieht
bei den jungen Flüchtlingen gleichzeitig einen erhöhten Kostenerstattungsanspruch
gegenüber dem LWL nach sich. Da jedoch nicht davon ausgegangen werden kann,
dass die jungen volljährigen Flüchtlinge allein für die Kostensteigerung in
diesem Bereich verantwortlich sind, wurde der Ansatz für die Erträge lediglich
um 290.000 € erhöht.
Da
der Flüchtlingszustrom abgeflacht ist, ist davon auszugehen, dass es für 2018
zunächst in diesem Produkt keine weitere Kostensteigerung geben wird. Es wird
deshalb davon ausgegangen, dass der Ansatz in Höhe der prognostizierten Kosten
aus 2017 ausreicht.
Weitere
Steigerungen ergeben sich aus erhöhten Personal- und Sachkosten.
51.20.03
- Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Eingliederungshilfe
ambulant:
Zuschussbedarf
2017: 1.825.000 €
Zuschussbedarf
Prognose 2017: 1.825.000 €
Zuschussbedarf
2018: 1.860.700 €
Weiterhin
ist ein leicht steigender Bedarf an Integrationshelfern zu verzeichnen. Durch
Steuerungsmaßnahmen sollen die Kosten eingedämmt werden. Außerdem zeichnet sich
in 2017 eine geringere Fallsteigerung als in den Vorjahren ab. Deshalb wird
davon ausgegangen, dass für die Ansatzplanung 2018 eine Preissteigerung von rd.
2 % als Erhöhung des Ansatzes ausreicht.
Eingliederungshilfe
stationär:
Zuschussbedarf
2017: 719.000 €
Zuschussbedarf
Prognose 2017: 700.000 €
Zuschussbedarf
2018: 714.000 €
Da diese Hilfe sehr kostenintensiv ist,
zeigt bereits eine geringe Schwankung bei den Fallzahlen oder den
Kostenerstattungen große Auswirkungen auf die Kosten. Für die Ansatzplanung 2018 wird auf das
Prognoseergebnis 2017 zurückgegriffen. Wie bei den anderen Produkten wird auch
hier eine Preissteigerung von 2 % berücksichtigt.
Zudem
führt eine Erhöhung der Inklusionspauschale (+43.000 €) zu einer erhöhten Ansatzplanung
bei den Erträgen.
Die
Erhöhung des Zuschussbedarfs resultiert aus erhöhten Personal- und Sachkosten.
51.20.04
– Brückeneinrichtung umF
Im Kreis Coesfeld
sind zur Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (umF) im
Rahmen von Inobhutnahmen zwei Brückeneinrichtungen installiert worden. Ein
Brückenprojekt befindet sich im Alten Internat in Nottuln, das zweite im St.
Josefhaus in Lüdinghausen-Seppenrade.
In der
Vergangenheit ist für die Brückeneinrichtungen kein Zuschussbedarf geplant worden,
da die Aufwendungen (Miete, Bewirtschaftung, Kosten für die pädagogische
Betreuung etc.) durch entsprechende Erträge aus Kostenerstattungen gedeckt wurden.
Das Gebäude des Alten Internats in Nottuln ist dabei an den Alexianer
Martinistift untervermietet und wird aktuell nicht durch umF belegt.
Aufgrund
sinkender Flüchtlingszahlen und der damit verbundenen sinkenden Notwendigkeit,
umF im Rahmen von Inobhutnahmen unterbringen zu müssen, wurde die
Brückeneinrichtung in Seppenrade zum 01.11.2017 aufgegeben und durch den DRK
Kreisverband Coesfeld übernommen.
Da die
Flüchtlingslage jedoch weiterhin ungewiss ist, ist geplant, einen Flur im St.
Josefhaus in Seppenrade weiterhin bereitzuhalten, um die Brückeneinrichtung
ggf. kurzfristig wieder in Betrieb nehmen zu können.
Die dafür
entstehenden Bereithaltungskosten (Miete etc.) werden zum Teil durch die Stadtjugendämter
Coesfeld und Dülmen erstattet. Durch den verbleibenden Anteil für den Kreis
Coesfeld ist das Produkt 51.20.04 jedoch nicht mehr kostenneutral. Es entsteht
ein Zuschussbedarf von ca. 9.500 €.
Produktgruppe 51.30 – Sonstige Leistungen
|
Ansatz |
Ansatz |
Abweichung
2017 zu 2018 |
2017 |
2018 |
||
€ |
€ |
||
Produktgruppe 51.30 - Sonstige Leistungen |
|
|
|
51.30.01 - Kinderschutz |
-485.558 |
-500.883 |
-15.326 |
51.30.02 - Sonstige Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe |
-1.503.403 |
-2.400.090 |
-896.686 |
51.30.03 - Betreuungsstelle |
0 |
0 |
0 |
51.30.04 - Elterngeld / Betreuungsgeld |
-12.032 |
18.594 |
30.626 |
Summe Produktgruppe 51.30 |
-2.000.993 |
-2.882.379 |
-881.386 |
Im Einzelnen ergeben sich folgende Veränderungen:
51.30.01 – Kinderschutz
Hier führt eine Neuregelung zur Einrichtung und Finanzierung des
Rufbereitschaftsdienstes zu Mehraufwendungen von ca. 27.000 €.
Laut Ansatzplanung 2018 werden für dieses Produkt zudem geringere
Personalkosten anfallen.
51.30.02
– Sonstige Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe
Zu den sonstigen Aufgaben der Kinder- und
Jugendhilfe zählt unter anderem die Gewährung von Leistungen nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Zum 01.07.2017 ist eine Gesetzänderung im
Rahmen der Neuregelungen der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern im
Bereich des Unterhaltsvorschussrechts in Kraft getreten.
Diese führt dazu, dass die Höchstaltersgrenze
der Kinder für den Bezug von Unterhaltsvorschussleistungen von 12 auf 18 Jahre
angehoben wurde. Gleichzeitig entfällt die maximale Dauer der Leistungsgewährung
von bisher 72 Monaten, sodass nun grundsätzlich für Kinder bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen besteht.
Darüber hinaus ist der Bund durch die
Gesetzesänderung nun mit 40% (anstatt bisher 33,33%) an den
Unterhaltsvorschussaufwendungen beteiligt.
Die Neuregelung wurde zum Zeitpunkt der
Haushaltsaufstellung für das Jahr 2017 nicht berücksichtigt, da seinerzeit
weder zu der Anspruchserweiterung noch zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens und
der Refinanzierung der kommunalen Anteile eine tragfähige Planungsgrundlage
bestand.
Im Rahmen der Verabschiedung des
Nachtragshaushaltes 2017 hat der Landtag NRW im Oktober 2017 die Regelung
getroffen, dass das Land und die Kommunen jeweils die Hälfte der Ausgaben für
den Unterhaltsvorschuss tragen, die der Bund nicht übernimmt. Der bisherige
Kreisanteil von 53,34 % reduziert sich aufgrund dieser Änderungen auf 30%, der
Landesanteil beträgt dann ebenfalls 30 % (anstatt bisher 13,33 %).
Die Anspruchserweiterung führt zu einer
Steigerung der Fallzahlen und einer längeren Bezugsdauer pro Fall. Es wird mit
Mehraufwendungen von rd. 1,83 Mio. € gerechnet. Demgegenüber stehen Mehrerträge
von rd. 1,6 Mio. €.
Die Neuregelung bezüglich des Landesanteils
an den Unterhaltsvorschussleistungen führt dabei allein zu Mehrerträgen von rd.
500.000 €. Da die Regelung erst kurzfristig im Oktober 2017 getroffen wurde,
konnten diese Mehrerträge bei der Ansatzplanung 2018 aktuell nicht mehr
berücksichtigt bzw. korrigiert werden. Die Mehrerträge werden im weiteren
Verlauf der Haushaltsaufstellung über die Änderungsliste aufgenommen. Es wird
vorgeschlagen, aufgrund dieser Mehrerträge die Jugendamtsumlage zu reduzieren.
Mit der Anspruchserweiterung ist zudem eine
Steigerung des Personalbedarfs verbunden. Die Personal- und Sachkosten erhöhen
sich um rd. 180.000 €.
51.30.03
– Betreuungsstelle
Die
Aufgaben der Betreuungsstelle sind zum 01.04.2016 in die Abteilung 53 Gesundheitsamt
verlagert worden. Das Produkt 51.30.03 entfällt daher ab 2017.
III. Alternativen
keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Änderungen von Standards haben Auswirkungen auf den Zuschuss des
Produktbereiches 51 – Jugendamt und möglicherweise auf den Hebesatz der
Kreisumlage-Mehrbelastung Jugendamt.
Hierüber ist im weiteren Beratungsverfahren durch den Ausschuss für
Finanzen, Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung bzw. im Kreisausschuss zu
beraten.
V. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Die Zuständigkeit
des Jugendhilfeausschusses ergibt sich aus § 5 Abs. 2 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld.