Betreff
Spielgruppenrichtlinien
Vorlage
SV-9-0966
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die als Anlage 1 beigefügten „Richtlinien zur Förderung der Spielgruppen im Rahmen des Ausbaus von verlässlichen Betreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren“ werden beschlossen.

 

Begründung:

 

I.   Problem

Die bestehenden „Richtlinien zur Förderung von Spielgruppen im Rahmen des Ausbaus von verlässlichen Betreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren“ werden bislang nur in geringen Umfang genutzt. Die bereitgestellten Haushaltsmittel in Höhe von 20.000 € werden daher in der Regel nicht oder nur in geringem Umfang abgerufen.

 

Verantwortlich dafür könnten die folgenden 4 Faktoren sein:

  1. Die erforderliche Mindestbelegung von 10 Kindern stellt, gerade seit der Einführung des Rechtsanspruch für unter 3-jährige auf einen Platz in der Kindertagespflege bzw. in einer Kindertageseinrichtungen, eine hohe Hürde für die Antragsstellung dar.
  2. Die aktuellen Richtlinien sehen eine Antragsstellung bis zum 30.04. des Kalenderjahres vor, in dem das Betriebskostenjahr (01.01. bis 31.12.) liegt. Über Anträge kann daher erst entschieden werden, wenn bereits ein erheblicher Teil des Betriebskostenjahres abgelaufen ist.
  3. Aufgrund der unterschiedlichen Zeiträume für ein Kindergartenjahr (01.08. bis 31.07. des Folgejahres) sowie ein Betriebskostenjahr (01.01. bis 31.12.) verlieren die Spielgruppen zum Zeitpunkt 01.08. (Beginn des Kindergartenjahres) in der Regel viele Kinder.
  4. Die bisherige Spielgruppen-Richtlinie sieht eine Förderung von 8 € je Stunde vor. Das entspricht dem doppelten Wert einer Tagespflegekraft mit der Qualifikationsstufe I. Die Leitung einer Spielgruppe muss jedoch – nach Vorgaben des Landesjugendamtes -  eine Fachkraft (z.B. Erzieher/in) sein. Diese würde als Tagespflegekraft nach Qualifikationsstufe II (5 € / Stunde und Kind) bezahlt werden.

II.  Lösung

 

Um die Betreuungssituation im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes zu verbessern könnte der Zugang zu den Fördermitteln aus den „Richtlinien zur Förderung von Spielgruppen im Rahmen des Ausbaus von verlässlichen Betreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren“ wie folgt angepasst werden.

 

  1. Die erforderliche Mindestbelegung wird von 10 auf 6 Kinder abgesenkt.
  2. Das Betriebskostenjahr wird dem Zeitraum eines Kindergartenjahres (01.08. bis 31.07. des Folgejahres) angeglichen.
  3. Die Förderung der Spielgruppen wird von 8 € auf 10 € je Stunde angehoben.
  4. Die maximale Anzahl der Schließtage wird auf die aktuelle KiBiz-Regelung (30 Tage) angepasst.

 

Die Neufassung der Richtlinie (Anlage 1) sowie eine Synopse (Anlage 2) sind beigefügt.

 

III. Alternativen

 

  1. Denkbar sind auch andere Regelungen zur finanziellen Unterstützung: z.B. prozentuale Anteile an den Betriebskosten. Dieses wäre jedoch, da dann regelmäßig Betriebskostenabrechnungen geprüft werden müssten, mit einem wohl nicht zu vertretenen wesentlich höheren Arbeitsaufwand verbunden

 

oder

 

  1. Eine Förderung von Spielgruppen für Kinder unter drei Jahren erfolgt nicht

 

oder

 

  1. Die bisherigen Richtlinien bleiben in Kraft

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Ziel der Änderung der Förderbestimmungen ist es, den eingeplanten Haushaltsansatz von 20.000 EUR in Zukunft auszuschöpfen. Eine Änderung des Ansatzes ist nicht vorgesehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung in Spielgruppen besteht nicht. Die Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Nach § 71 SGB VIII i. V. m  § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist

der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.