Betreff
Eingliederungshilfe; hier: Frühförderung im Kreis Coesfeld
Vorlage
SV-7-0153
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

"ohne"

 

 

 

Die Vorlage erfolgt zur Kenntnisnahme und Aussprache.

 

 

Begründung:

 

 

I.-V.

 

 

Die Ausgaben für die Eingliederung behinderter Menschen sind in den vergangenen Jahren stärker gestiegen als andere Bereiche der Sozialhilfe. In der Fachöffentlichkeit wird prognostiziert, dass diese Entwicklung in den nächsten Jahren auch noch weitergehen wird. Die Kosten der Eingliederungshilfe werden zu einem großen Teil von den Kreisen getragen, deshalb ist dieses Aufgabenfeld auch von besonderer Bedeutung.

 

Leistungen der Eingliederungshilfe werden von der Sozialhilfe erbracht, wenn kein anderer Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist. Die Leistungen können medizinische, pädagogisch-schulische, berufliche und soziale Rehabilitationsmaßnahmen für Behinderte und von Behinderung bedrohter Menschen umfassen.

 

Die Frühförderung ist eine Leistung der Eingliederungshilfe.

 

Frühförderung von Kindern heißt, Auffälligkeiten oder Beeinträchtigungen bei Säuglingen und Kleinkindern rechtzeitig zu erkennen. Denn je eher eine Früherkennung und damit eine Frühförderung einsetzt, um so sicherer können bleibende Schäden in der Entwicklung vermieden werden.

 

Was ist Frühförderung?

 

Frühförderung ist ein System von Hilfeangeboten, dessen Aufgaben in der Früherkennung, der Beratung und Begleitung von Eltern, der Frühdiagnostik und der frühen Förderung von in ihrer Entwicklung gefährdeten Kindern besteht.

 

Förderziele

 

Wichtige Förderziele können z.B. sein

-          Förderung von Wahrnehmung, Bewegung, Interaktion, Kommunikation

-          Förderung der Sprachentwicklung

-          Vermittlung von Kompensationstechniken

-          Entwicklung lebenspraktischer Fähigkeiten

-          Unterstützung bei der sozialen Entwicklung

 

Anspruch auf Frühförderung

 

Rechtsgrundlage war bis zum 31.12.2004  § 39 BSHG i.V. mit § 55 SGB IX. Ab dem 01.01.2005 wird die Hilfe auf der Basis des § 53 SGB XII i.V. mit § 55 SGB IX erbracht. Anspruch haben Kinder, die noch nicht schulpflichtig, aber behindert oder von einer Behinderung bedroht sind.

 

 

 

Kosten

 

Die Leistungen der Frühförderung sind für die betroffenen Familien kostenlos und einkommensunabhängig. Die Finanzierung der Angebote erfolgt im Rahmen der Sozialhilfe vom Kreis Coesfeld.

 

Umsetzung im Kreis Coesfeld

 

Im Wesentlichen werden die Leistungen der Frühförderung von den beiden anerkannten Frühförderstellen im Kreis Coesfeld erbracht. Im nördlichen Kreisgebiet ist dies Haus Hall aus Gescher, im südlichen Kreisgebiet ist es die Kinderheilstätte aus Nordkirchen.

Hinzu kommen einzelne freie Anbieter.

 

Die Arbeit der Frühförderstellen wird in der Sitzung des Ausschusses nach der Besichtigung der Frühförderstelle der Kinderheilstätte in Lüdinghausen vorgestellt.

 

Beteiligung des Gesundheitsamtes

 

Im Jahr 2002 wurde folgende Entwicklung dokumentiert:

 

Jahr                behandelte Kinder               Kosten insgesamt/DM

 

1997                            389                                 993.326,77

1998                            347                              1.012.824,93

1999                            411                              1.062.231,08

2000                            508                              1.261.514,47

 

Diese Entwicklung führte zu einer Veränderung des Zugangsverfahrens. Im Jahre 2002 wurde hierzu ein Konzept entwickelt, im Laufe des Jahres 2003 wurde nach diesem Konzept gearbeitet. Eine wesentliche Veränderung war, dass der Amtsarzt des Gesundheitsamtes nun Empfehlungen über Art und Umfang des Bedarfs an Frühförderung gab. Auf dieser Basis wurden dann die entsprechenden Hilfen bewilligt. Bis dahin erfolgte das Auswahlverfahren ausschließlich über die Frühförderstellen.

 

Frau Dr. Neubert und Frau Dr. Göhler werden in der Sitzung über das Verfahren und die daraus gewonnenen Erkenntnisse berichten.

 

Das Zugangsverfahren wurde zunächst im Rahmen eines Projektes (mit entsprechender Personalaufstockung beim Gesundheitsamt) auf 2 Jahre befristet und läuft somit am 30.04.2005 aus.

 

Weitere Verfahrensweise

 

Nach dem SGB IX soll Frühförderung künftig als sogen. Komplexleistung erbracht werden, d.h. Ärzte, mediz.-therap. Berufsgruppen, Psychologen, Heilpädagogen u.a. sollen ihre Leistung in aufeinander abgestimmte Weise erbringen.

 

In diesem Zusammenhang ist auch die Aufgabe des Gesundheitsamtes erneut zu definieren.

 

Eine Rahmenempfehlung soll das Zusammenwirken der Reha-Träger und der Leistungserbringer neu regeln. Derzeit liegt ein Entwurf seitens der Landesregierung vor.

 

Ob und in welchem Umfang es erforderlich ist, das bisherige Verfahren im Kreis Coesfeld zu ändern, soll Thema einer der nächsten Sitzungen des Ausschusses sein. Zur Zeit laufen die ersten Gespräche mit den beteiligten Stellen.