Beschlussvorschlag:
1. Die im Jahr 2009 getroffene Regelung
zur Altersteilzeit für die Beamtinnen und Beamten der Kreisverwaltung Coesfeld
wird im Rahmen des § 66 Abs. 3 Satz 1 LBG mit sofortiger Wirkung
aufgehoben.
2. § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung wird
entsprechend der zweiten Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Kreises
Coesfeld angepasst.
Begründung:
Zu 1.
I.
Problem
Nach § 66 Abs. 3 LBG NRW kann die oberste
Dienstbehörde von der Anwendung der Vorschrift über die Altersteilzeit ganz
absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen
beschränken. Oberste Dienstbehörde ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW für die
Beamtinnen und Beamten der Gemeindeverbände die Vertretung des
Gemeindeverbandes. Für den Kreis Coesfeld ist dies somit der Kreistag.
Die seit dem Jahr 2009 geltende Regelung zur
Altersteilzeit bei Beamten und Beamtinnen des Kreises Coesfeld soll nunmehr mit
sofortiger Wirkung aufgehoben werden.
Von der Anwendung der Vorschrift über die
Altersteilzeit soll ganz abgesehen werden, weil die Haushaltsberatungen zum
Personaletat gezeigt haben, dass eine stetig anwachsende Arbeitsdichte und der
dadurch ausgelöste (deutliche, aber auch nötige) Zuwachs an Personal den
Spielraum für die Kommunalfinanzen des Kreises stark einschränken. Die
politische Zustimmung zu den letzten Stellenausweitungen wurde dabei ganz klar
mit der Erwartung verbunden, jegliche Möglichkeiten einer Kostensenkung und
eines Stellenabbaus in den kommenden Jahren zu prüfen.
II.
Lösung
Die Entscheidung, von der Anwendung der Vorschrift über die
Altersteilzeit ganz abzusehen, die vom Landrat mit Schreiben vom 11.04.2017
getroffen wurde, wird durch den Kreistag getroffen. Altersteilzeit kann dann
den Beamtinnen und Beamten der Kreisverwaltung Coesfeld nicht mehr gewährt
werden. Die Altfälle laufen nach den bisher geltenden Regeln aus.
III.
Alternativen
1. Die Entscheidung wird nicht durch
den Kreistag getroffen. Altersteilzeit kann Beamten und Beamtinnen der
Kreisverwaltung Coesfeld weiterhin bewilligt werden.
2. Es wird eine Regelung durch den
Kreistag beschlossen, mit der Beamtinnen und Beamten der Kreisverwaltung
Coesfeld auf Antrag nur unter bestimmten Bedingungen (z. B. Altersteilzeit im
Blockmodell) bewilligt werden kann.
IV.
Auswirkungen / Zusammenhänge
(Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die Altersteilzeit für die Beamtinnen und Beamten führte und führt in
allen bewilligten Fällen zu einem nicht unerheblichen zusätzlichen
Personalaufwand, da die von den Beschäftigten besetzten Dienstposten mit dem
Wechsel in die Freistellungsphase i. d. R. unmittelbar wieder besetzt wurden.
In dieser zweiten Phase der Altersteilzeit laufen damit zwei Besoldungsfälle
nebeneinander, was durch die geringfügig geringeren Gehaltsansprüche der
Altersteilzeit leistenden Beamtin bzw. des Altersteilzeit leistenden Beamten in
der Arbeitsphase der Altersteilzeit nicht kompensiert wird.
Durch das Absehen von der Anwendung der Vorschrift über die
Altersteilzeit kann somit zusätzlicher Personalaufwand vermieden werden.
V.
Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchst. s) KrO NW ist die Zuständigkeit des Kreistags gegeben.
Zu 2.
I.
Problem
Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW trifft der Landrat die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchst. s) ist der Kreistag aber ausschließlich zuständig für alle Angelegenheiten, in denen das Gesetz die Zuständigkeit des Kreistages ausdrücklich vorschreibt. Dies ist im § 66 Abs. 3 LBG NRW der Fall.
Der einschlägige Kommentar zum LBG NRW bezieht sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.1999 (Az.: BVerwG 2 C 11/98). Darin wurde geregelt, dass die oberste Dienstbehörde ihre spezifischen Befugnisse auf nachgeordnete Stellen übertragen kann, sofern eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht. Besteht eine solche Ermächtigung nicht und wird die Entscheidung von einer anderen Stelle getroffen, ist sie wegen sachlicher Unzuständigkeit rechtswidrig (Werres, in: Schütz / Maiwald, BeamtR, Band 3 § 2 Rn. 37).
II.
Lösung
§ 15 Abs. 1 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld soll im Rahmen einer zweiten Satzung zur Änderung der Hauptsatzung dahingehend angepasst werden, dass die Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörde auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts und des Personalvertretungsrechts auf den Landrat übertragen werden, soweit eine Delegation gesetzlich vorgesehen ist (vorher: soweit eine Delegation gesetzlich nicht ausgeschlossen ist).
III.
Alternativen
Keine.
IV.
Auswirkungen / Zusammenhänge
(Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Keine.
V.
Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach §§ 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 26 Abs. 1 S. 2 Buchstabe f KrO NRW ist die Zuständigkeit des Kreistages gegeben.
Anlagen:
Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld