Betreff
Zuschlag nach § 20 Abs. 3 KiBiz für die Waldgruppe im Kath. Kindergarten St. Nikolaus Holtwick
Vorlage
SV-9-1079
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kath. Kirchengemeinde Ss. Fabian und Sebastian Rosendahl wird für ihre KiBiz-finanzierte Waldgruppe des Kath. Kindergartens St. Nikolaus, Holtwick für das Kindergartenjahr 2017/18 eine zusätzliche Pauschale nach § 20 Abs. 3 Satz 1 KiBiz in Höhe von 15.000 EUR – abzüglich gesetzlichem Trägeranteil – gewährt.

Begründung:

 

I.   Problem

Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 KiBiz kann bei Waldkindergartengruppen unter Berücksichtigung des in § 20 Abs. 1 KiBiz zu Grunde gelegten Eigenanteils des Trägers ein weiterer Pauschalbetrag von bis zu 15.000 EUR je Waldkindergartengruppe gewährt werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann. Über die Gewährung entscheidet das Jugendamt im Benehmen mit dem Träger.

 

Bei Waldgruppen handelt es sich um Gruppen, die die Kinder ganzjährig nicht in Räumen, sondern im Wald betreuen. In der Regel gibt es nur einen kleineren Raum, z.B. einen Bauwagen oder eine Schutzhütte.

 

Wie beim Zuschlag für eingruppige Einrichtungen ist auch hier 15.000 EUR der Höchstbetrag. Ein Zuschlag ist dabei nur bis zu der Höhe zu leisten, der den Träger der Einrichtung in die Lage versetzt, die Kindertageseinrichtung auch unter Vorgaben des KiBiz fortzuführen. Ein Zuschuss ist dabei grundsätzlich nur zulässig, wenn die Waldgruppe weder durch die den Kindern aus der Waldgruppe zugehörigen KiBiz-Pauschalen gedeckt werden kann noch durch die der Einrichtung insgesamt zur Verfügung stehenden Pauschalen gedeckt werden kann.

 

Für das Kindergartenjahr 2017/18 hat die Kath. Kirchengemeinde Ss. Fabian und Sebastian, Rosendahl für ihre KiBiz-finanzierte Waldgruppe in der Kindertageseinrichtung St. Nikolaus Holtwick die Gewährung des Zuschlags nach § 20 Abs. 3 Satz 1 KiBiz beantragt.

 

Der Kath. Kindergarten St. Nikolaus Holtwick betreut seit dem 01.08.2010 eine Waldgruppe, die sich vormittags ausschließlich im Wald aufhält.

 

Aus den Unterlagen des Trägers geht hervor, dass die Waldgruppe ein Defizit von 22.550,17 EUR aufweist.

 

Der Träger führt an, dass der Fehlbetrag der Waldgruppe sich negativ auf die finanzielle Situation der anderen drei Gruppen auswirke. Im Hinblick auf die nicht mehr vorhandenen Rücklagen und die Befristung der zusätzlichen Pauschalen bittet der Träger um Gewährung des Zuschusses für Waldgruppen in voller Höhe. Die Mittel aus dem KiTa-Träger-Rettungspgramm habe der Träger dabei nicht für die Berechnung berücksichtigt, da es nicht Ziel des KiTa-Träger-Rettungsprogramm sein könnte, den Fehlbetrag aus der Waldgruppe mit diesen Mitteln auszugleichen.

 

Nach Auskunft des Landesjugendamtes liegt es im Ermessen des zuständigen Jugendhilfeausschusses ob die Mittel aus dem KiTa-Träger-Rettungsprogramm bei der Gewährung von Eingruppen- und Waldgruppenzuschlägen berücksichtigt werden.

 

1. Waldgruppe

 

Förderung nach KiBiz

 

Kind-Pauschalen für 20 Kinder in der Waldgruppe

99.502,00

+ Anteil zusätzliche Kindpauschalen nach Anlage 3 zu § 21 KiBiz

2.225,80

+ Anteil Verfügungspauschale

2.000,00

Gesamtsumme

103.727,80

 

 

Kostenaufstellung des Trägers

 

Personalkosten

117.477,97

+ Personalnebenkosten

1.000,00

+ Fortbildung

300,00

+ Vertretungskosten

2.500,00

+ Sachkosten

5.000,00

Gesamtkosten

126.277,97

 

 

Differenzbetrag der Waldgruppe

-22.550,17

 

Das Defizit der Waldgruppe des Kath. Kindergartens Holtwick ergibt sich insbesondere aus der Beschäftigung einer dritten Kraft während der Betreuungszeiten im Wald. Auf Grund der Besonderheiten des Betreuungsraumes sind für die Betreuung einer Waldgruppe mit 20 Kindern im Alter von 3 bis 6 Jahren zwei Fachkräfte und ein/e Berufspraktikantin oder eine Ergänzungskraft erforderlich. Damit ergibt sich hinsichtlich der Personalkosten keine Einsparmöglichkeit. Die Sachkosten liegen im laufenden Jahr mit 5.000 EUR auf dem Niveau des Vorjahres.

 

Hinsichtlich der Gesamtsituation ergibt sich anhand der eingereichten Unterlagen ein Defizit in Höhe von rund 17.000 EUR wie nachfolgend aufgeführt.

 

2. Gesamtsituation St. Nikolaus Holtwick für alle 4 Gruppen

Förderung nach KiBiz

 

Kind-Pauschalen

572.349,78

+ zusätzliche Kindpauschalen nach Anlage 3 zu § 21 KiBiz

13.061,27

+ Verfügungspauschale

8.000,00

Gesamtsumme ohne Träger-Rettungspaket

593.411,05

 

 

Kostenaufstellung des Trägers

 

Personalkosten (einschl. zusätzlichem U3-Personal)

549.994,90

+ Personalnebenkosten

4.000,00

+ Fortbildung

1.500,00

+ Vertretungskosten

3.000,00

+ Sachkosten für 4 Gruppen

52.000,00

Gesamtkosten für alle 4 Gruppen

610.494,90

 

 

Differenzbetrag der Gesamteinrichtung

-17.083,85

 

Insgesamt betrachtet ergeben sich keine Einsparmöglichkeiten der Einrichtung in Bezug auf die Personalplanung Die Leitungsfreistellung wird aufgrund des deutlich höheren Koordinierungsaufwandes für die Kindertageseinrichtung mit einer Waldgruppe an einem vom Stammgebäude entfernten Standort und als Kindertageseinrichtung in einem Familienzentrumsverbund für erforderlich angesehen.

 

Die Sachkosten belaufen sich für alle vier Gruppen auf insgesamt angemessene 52.000 EUR, welche ebenfalls auf dem Niveau des Vorjahres liegt.

 

Das in der Waldgruppe für 2017/18 entstehende Defizit kann in diesem Fall somit nicht durch die KiBiz-Pauschalen der im Stammgebäude geführten Gruppen aufgefangen werden, da auch die gesamte Einrichtung im Kindergartenjahr 2017/18 defizitär ist.

 

Eine KiBiz-Rücklage ist seit Ende des Kindergartenjahres 2012/13 nicht mehr gegeben.

 

II.  Lösung

Das KiTa-Träger-Rettungsprogramm wurde Ende 2017 durch den Landtag NRW beschlossen und sollte die finanzielle Situation der Träger in den Kindergartenjahren 2017/18 und 2018/19 stabilisieren. Die Auszahlung der Mittel erfolgte komplett im Kindergartenjahr 2017/18. Um eine Verwendung auch für das Kindergartenjahr 2018/19 zu ermöglichen, wurde zeitgleich die Regelung zur Rücklagenobergrenze für das Kindergartenjahr 2017/18 aufgebhoben.

 

Eine Berücksichtigung der Mittel aus dem KiTa-Träger-Rettungsprogramm würde Einrichtungen mit beantragten Eingruppen- und Waldgruppenzuschlägen gegenüber allen anderen Einrichtungen schlechter stellen. Das Land hat mit dem KiTa-Träger-Rettungsprogramm einen Zuschuss von ca. 10% der Kindpauschalen gewährt. Würden diese Mittel bei der Anspruchsberechtigung von Ein- und Waldgruppenzuschlägen berücksichtigt, würde der geplante Zuschuss aus dem KiTa-Träger-Rettungsprogramm für diese Einrichtungen reduziert.

 

Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 KiBiz kann ein Pauschalbetrag von bis zu 15.000 EUR gewährt werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann.

 

Maßgeblich für die Gewährung des Zuschusses ist die Nichtauskömmlichkeit der KiBiz-Finanzierung für die Einrichtungen. Diese ist mit einem Defizit von 17.083,85 EUR gegeben.

 

Die Nichtauskömmlichkeit der KiBiz-Finanzierung für die Waldgruppe der Kath. Kindertageseinrichtung St. Nikolaus Holtwick ergibt sich aus der Freistellung der Kita-Leiterin bzw. der Beschäftigung einer dritten Kraft in der Waldgruppe am Vormittag.  Es wird somit vorgeschlagen, dem Träger für die Kath. Kindertageseinrichtung St. Nikolaus Holtwick einen Zuschlag für die Waldgruppe in Höhe von 15.000 EUR zu gewähren.

 

III. Alternativen

Ablehnung des Antrages oder nur teilweise Gewährung der Fördersumme nach § 20 Abs. 3 Satz 2 KiBiz.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Entsprechende finanzielle Mittel sind im Produkthaushalt 2018 berücksichtigt. Die Co-Finanzierung des Landes wurde vorsorglich zum 15.03.2017 beantragt und vom Landesjugendamt bewilligt.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Entscheidung ist analog § 5 Abs. 2 der Jugendamtssatzung der Jugendhilfeausschuss zuständig.