Beschlussvorschlag:
- ohne -
Der mündliche Bericht der
Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Am 08.01.2018 wurde die 4. Änderung zur Trinkwasserverordnung im
Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 09.01.2018 in Kraft getreten. Damit
wurden die geänderten Anhänge II und II der EG-Trinkwasserrichtlinie in
deutsches Recht umgesetzt.
Mit der 4. Änderung kommen auf alle
Inhaber von Wasserversorgungsanlagen, abhängig von der Anlagengröße, mehr oder
weniger erhebliche Veränderungen zu, die vom Gesundheitsamt der Kreisverwaltung
Coesfeld verbindlich umzusetzen bzw. zu überwachen sind.
Die derzeit absehbaren Folgen sowohl für das Gesundheitsamt als auch für
die verschiedenen Anlagenbetreiber werden im Folgenden kurz skizziert:
Im Kreisgebiet Coesfeld sind derzeit rd. 6.800 Wasserversorgungsanlagen
registriert, die den Bestimmungen der TrinkwV unterliegen. Neben wenigen
zentralen Wasserwerken, sogenannte a-Anlagen sind dies ca. 1.600
Eigenwasserversorgungsanlagen mit Vermietung
(sog. b-Anlagen) sowie ca. 5.200 Eigenwasserversorgungsanlagen ohne Vermietung (sog. c-Anlagen) , die
durch das Gesundheitsamt zu überprüfen und zu überwachen sind.
Änderung der Untersuchungspflichten von
Eigenwasserversorgungsanlagen mit
Vermietung (sog. b-Anlagen)
Bislang mussten die rd. 1.600 b-Anlagenbetreiber im Kreis Coesfeld 1 x
jährlich einen durch das Gesundheitsamt festgesetzten Umfang aus 22 Parametern
(Mikrobiologie und Chemie) untersuchen lassen. Die Festsetzung des
Untersuchungsumfanges erfolgte nach Risikoabschätzung im Einzugsgebiet. Die
Untersuchungskosten für die Betreiber lagen bei rd. 100 € jährlich.
Ab 2019 wird der Untersuchungsumfang durch die Umsetzung der geänderten
Trinkwasserverordnung erheblich ausgeweitet und die Untersuchungsabstände
verändern sich. Dann ist einmal jährlich die Mikrobiologie mit 5 Parametern zu
untersuchen. Die Kosten dafür liegen bei rd. 40 €. Zusätzlich sind alle 3 Jahre
etwa 60 Parameter inkl. Pflanzenschutzmittel entsprechend Parametergruppe B
TrinkwV zu untersuchen. Die Kosten dafür liegen bei rd. 950 €, die alle drei
Jahre für die Anlagenbetreiber anfallen. Das entspricht einer Kostensteigerung
von rd. 250%.
Für die Gesundheitsämter bedeutet dies, dass alle 1.600
Feststellungsbescheide in den nächsten Jahren abzuändern sind. Dabei besteht
die Möglichkeit zur Reduzierung des Untersuchungsumfangs nur noch nach
Durchführung einer risikobewertungsbasierten Anpassung der Probenahmeplanung
(RAP).
Die Risikobewertung ist durch einen qualifizierten Sachverständigen
durchzuführen. Sofern die zu reduzierenden Parameter seit mindestens 3 Jahren
den Vorgaben der TrinkwV entsprechen, kann das Gesundheitsamt eine Genehmigung für
die Reduzierung vornehmen. Diese gilt für 5 Jahre. Das Gutachten kostet die
Anlagenbetreiber nach ersten Schätzungen ca. 1000 €.
Änderung der Untersuchungspflichten von Eigenwasserversorgungsanlagen
für den Eigenbedarf ohne Vermietung
(sog. c-Anlagen)
Bisher mussten die rd. 5.200 Anlagenbetreiber einmal jährlich die Mikrobiologie mit 5
Parametern untersuchen lassen. Die Kosten dafür betrugen ca. 40 €. Zusätzlich
waren alle drei Jahre 5 Parameter in der Kategorie Chemie zu untersuchen. Dabei
sind Kosten von ca. 50 € angefallen.
Die max. Zeitspanne zwischen den Untersuchungen der Parameter Chemie
wurde mit der neuen VO von drei auf fünf Jahren ausgedehnt. Die jährliche
Untersuchung der Mikrobiologie bleibt unverändert.
Das Gesundheitsamt muss in den kommenden drei Jahren für alle 5.200
c-Anlagen eine Risikoabschätzung anhand der bisherigen Befundlage durchführen.
Anhand von zuvor definierten Kriterien ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang
eine Ausweitung des Untersuchungsintervalls im Einzelfall geboten ist.
Insbesondere die Festlegung eines definierten Risikokatalogs sowie die
Überprüfung in jedem Einzelfall stellen einen bis dato noch nicht genau zu
quantifizierenden aber sicher erheblichen Arbeitsaufwand für das Gesundheitsamt
da.
Die Einzelfallentscheidungen enthalten zudem ein hohes Konfliktpotenzial
zwischen Anlagenbetreiber und dem Gesundheitsamt. Hier ist mit erheblichem
Widerstand zu rechnen, sofern im Einzelfall nach der Risikoeinschätzung einer
Ausweitung der Untersuchungsintervalle nicht zugestimmt werden kann.
Hinzu kommt, dass bei Grenzwertüberschreibungen der chemischen
Parameter, sowohl bei den a als auch b Anlagen Maßnahmen zur Wiederherstellung
der Trinkwasserqualitäten ergriffen werden müssen. Unter bestimmten Bedingungen
darf während der Durchführung der Maßnahmen vom Grenzwert abgewichen werden,
wobei das Gesundheitsamt die Höhe der Abweichung und den Zeitraum festlegt
(siehe §§ 9 und 10, TrinkwV 2001).
Bei c-Anlagen darf nach Prüfung des Einzelfalls unter Zustimmung der
obersten Landesbehörde von Maßnahmen abgesehen werden. Hierbei legt das
Gesundheitsamt fest, bis zu welchem Wert und welchem Zeitraum die
Nichteinhaltung des Grenzwerts geduldet wird. (Der Zeitraum der Zulassung
beträgt maximal 10 Jahre. Der Maßnahmenhöchstwert darf währenddessen nicht
überschritten werden. Spätestens dann müssen die Gegebenheiten erneut überprüft
werden.) Mit einer Ausnahme: Die sogenannten Duldungen können zukünftig NICHT
mehr im Stadtgebiet ausgesprochen werden. D.h. dort, wo Überschreitungen
festgestellt werden und ein Anschluss an die öffentliche Trinkwasserverordnung
möglich ist, ist unabhängig von einem bestehenden Anschluss- und
Benutzungszwang auch anzuschließen.
Ein weiteres Problem bei der Überwachung von
Eigenwasserversorgungsanlagen ergibt sich bei der Gebührenfestsetzung aufgrund
der Änderung der Verwaltungsgebührenordnung NRW
Die pauschale Gebühr für die Überprüfung der Kleinanlagen durch die
Gesundheitsaufseher ist nicht mehr zulässig. Die Gebühren sind individuell nach
Zeitaufwand zu ermitteln.
Bislang wurde bei der Überprüfung der c-Anlagen durch die Mitarbeiter
des Gesundheitsamtes eine pauschale Gebühr in Höhe von 67,00 Euro durch den
Kreis Coesfeld erhoben. Diese Pauschale, ermittelt anhand von
Durchschnittswerten der Überprüfungs- und Fahrzeiten bei den
Eigenwasserversorgungsanlagen, ist mit Änderung der Gebührenordnung NRW nicht
mehr vorgesehen. Mit Änderung der Gebührenziffer 10.9.6.3 ist die Gebühr
nunmehr je nach Zeitaufwand und zwar je angefangene 15 Minuten zu ermitteln. Dabei ist ein Stundesatz von
59,00 € zu Grunde zu legen, d.h. je angefangene Viertelstunde werden 14,75 €
fällig. Lediglich für die Dauer der Vor- und Nachbereitung sowie für die
Fahrzeit wurden Durchschnittswerte ermittelt. Für diese Tätigkeiten werden
jeweils 15 Minuten unterstellt. Die Dauer der Besichtigung wird je Einzelfall
ermittelt und im Beratungsprotokoll von den Anlagenbetreibern bestätigt.
Bei dieser Art der Gebührenermittlung
wird es dazu kommen, dass nicht mehr für alle Anlagenbetreiber eine Gebühr
in derselben Höhe fällig wird. Wo die Überprüfung einen höheren Zeitaufwand
erfordert, wird künftig auch eine höhere Gebühr erhoben werden.
Die geänderte Gebührenberechnung birgt nach Einschätzung des
Gesundheitsamtes ein nicht zu unterschätzendes Konfliktpotenzial bei den
Anlagenbetreibern. Es wird vermutlich in einer Vielzahl von Fällen zu
Nachfragen bzw. Widersprüchen bei den Gebührenbescheiden kommen.