Betreff
Mündlicher Bericht zum Thema "Überprüfung von Eigenwasserversorgungsanlagen" im Kreis Coesfeld; Änderung der gesetzlichen Bestimmungen
Vorlage
SV-9-1102
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

-  ohne -

 

Der mündliche Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Begründung:

 

Am 08.01.2018 wurde die 4. Änderung zur Trinkwasserverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 09.01.2018 in Kraft getreten. Damit wurden die geänderten Anhänge II und II der EG-Trinkwasserrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.

Mit der 4. Änderung kommen auf alle Inhaber von Wasserversorgungsanlagen, abhängig von der Anlagengröße, mehr oder weniger erhebliche Veränderungen zu, die vom Gesundheitsamt der Kreisverwaltung Coesfeld verbindlich umzusetzen bzw. zu überwachen sind.

Die derzeit absehbaren Folgen sowohl für das Gesundheitsamt als auch für die verschiedenen Anlagenbetreiber werden im Folgenden kurz skizziert:

Im Kreisgebiet Coesfeld sind derzeit rd. 6.800 Wasserversorgungsanlagen registriert, die den Bestimmungen der TrinkwV unterliegen. Neben wenigen zentralen Wasserwerken, sogenannte a-Anlagen sind dies ca. 1.600 Eigenwasserversorgungsanlagen mit Vermietung (sog. b-Anlagen) sowie ca. 5.200 Eigenwasserversorgungsanlagen ohne Vermietung (sog. c-Anlagen) , die durch das Gesundheitsamt zu überprüfen und zu überwachen sind.

 

Änderung der Untersuchungspflichten von Eigenwasserversorgungsanlagen mit Vermietung (sog. b-Anlagen)

Bislang mussten die rd. 1.600 b-Anlagenbetreiber im Kreis Coesfeld 1 x jährlich einen durch das Gesundheitsamt festgesetzten Umfang aus 22 Parametern (Mikrobiologie und Chemie) untersuchen lassen. Die Festsetzung des Untersuchungsumfanges erfolgte nach Risikoabschätzung im Einzugsgebiet. Die Untersuchungskosten für die Betreiber lagen bei rd. 100 € jährlich.

Ab 2019 wird der Untersuchungsumfang durch die Umsetzung der geänderten Trinkwasserverordnung erheblich ausgeweitet und die Untersuchungsabstände verändern sich. Dann ist einmal jährlich die Mikrobiologie mit 5 Parametern zu untersuchen. Die Kosten dafür liegen bei rd. 40 €. Zusätzlich sind alle 3 Jahre etwa 60 Parameter inkl. Pflanzenschutzmittel entsprechend Parametergruppe B TrinkwV zu untersuchen. Die Kosten dafür liegen bei rd. 950 €, die alle drei Jahre für die Anlagenbetreiber anfallen. Das entspricht einer Kostensteigerung von rd. 250%.

Für die Gesundheitsämter bedeutet dies, dass alle 1.600 Feststellungsbescheide in den nächsten Jahren abzuändern sind. Dabei besteht die Möglichkeit zur Reduzierung des Untersuchungsumfangs nur noch nach Durchführung einer risikobewertungsbasierten Anpassung der Probenahmeplanung (RAP).

Die Risikobewertung ist durch einen qualifizierten Sachverständigen durchzuführen. Sofern die zu reduzierenden Parameter seit mindestens 3 Jahren den Vorgaben der TrinkwV entsprechen, kann das Gesundheitsamt eine Genehmigung für die Reduzierung vornehmen. Diese gilt für 5 Jahre. Das Gutachten kostet die Anlagenbetreiber nach ersten Schätzungen ca. 1000 €.

 

Änderung der Untersuchungspflichten von Eigenwasserversorgungsanlagen für den Eigenbedarf ohne Vermietung (sog. c-Anlagen)

 

Bisher mussten die rd. 5.200 Anlagenbetreiber  einmal jährlich die Mikrobiologie mit 5 Parametern untersuchen lassen. Die Kosten dafür betrugen ca. 40 €. Zusätzlich waren alle drei Jahre 5 Parameter in der Kategorie Chemie zu untersuchen. Dabei sind Kosten von ca. 50 € angefallen.

Die max. Zeitspanne zwischen den Untersuchungen der Parameter Chemie wurde mit der neuen VO von drei auf fünf Jahren ausgedehnt. Die jährliche Untersuchung der Mikrobiologie bleibt unverändert.

Das Gesundheitsamt muss in den kommenden drei Jahren für alle 5.200 c-Anlagen eine Risikoabschätzung anhand der bisherigen Befundlage durchführen. Anhand von zuvor definierten Kriterien ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Ausweitung des Untersuchungsintervalls im Einzelfall geboten ist. Insbesondere die Festlegung eines definierten Risikokatalogs sowie die Überprüfung in jedem Einzelfall stellen einen bis dato noch nicht genau zu quantifizierenden aber sicher erheblichen Arbeitsaufwand für das Gesundheitsamt da.

Die Einzelfallentscheidungen enthalten zudem ein hohes Konfliktpotenzial zwischen Anlagenbetreiber und dem Gesundheitsamt. Hier ist mit erheblichem Widerstand zu rechnen, sofern im Einzelfall nach der Risikoeinschätzung einer Ausweitung der Untersuchungsintervalle nicht zugestimmt werden kann.

Hinzu kommt, dass bei Grenzwertüberschreibungen der chemischen Parameter, sowohl bei den a als auch b Anlagen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualitäten ergriffen werden müssen. Unter bestimmten Bedingungen darf während der Durchführung der Maßnahmen vom Grenzwert abgewichen werden, wobei das Gesundheitsamt die Höhe der Abweichung und den Zeitraum festlegt (siehe §§ 9 und 10, TrinkwV 2001).

Bei c-Anlagen darf nach Prüfung des Einzelfalls unter Zustimmung der obersten Landesbehörde von Maßnahmen abgesehen werden. Hierbei legt das Gesundheitsamt fest, bis zu welchem Wert und welchem Zeitraum die Nichteinhaltung des Grenzwerts geduldet wird. (Der Zeitraum der Zulassung beträgt maximal 10 Jahre. Der Maßnahmenhöchstwert darf währenddessen nicht überschritten werden. Spätestens dann müssen die Gegebenheiten erneut überprüft werden.) Mit einer Ausnahme: Die sogenannten Duldungen können zukünftig NICHT mehr im Stadtgebiet ausgesprochen werden. D.h. dort, wo Überschreitungen festgestellt werden und ein Anschluss an die öffentliche Trinkwasserverordnung möglich ist, ist unabhängig von einem bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang auch anzuschließen.

Ein weiteres Problem bei der Überwachung von Eigenwasserversorgungsanlagen ergibt sich bei der Gebührenfestsetzung aufgrund der Änderung der Verwaltungsgebührenordnung NRW

Die pauschale Gebühr für die Überprüfung der Kleinanlagen durch die Gesundheitsaufseher ist nicht mehr zulässig. Die Gebühren sind individuell nach Zeitaufwand zu ermitteln.

Bislang wurde bei der Überprüfung der c-Anlagen durch die Mitarbeiter des Gesundheitsamtes eine pauschale Gebühr in Höhe von 67,00 Euro durch den Kreis Coesfeld erhoben. Diese Pauschale, ermittelt anhand von Durchschnittswerten der Überprüfungs- und Fahrzeiten bei den Eigenwasserversorgungsanlagen, ist mit Änderung der Gebührenordnung NRW nicht mehr vorgesehen. Mit Änderung der Gebührenziffer 10.9.6.3 ist die Gebühr nunmehr je nach Zeitaufwand und zwar je angefangene 15 Minuten  zu ermitteln. Dabei ist ein Stundesatz von 59,00 € zu Grunde zu legen, d.h. je angefangene Viertelstunde werden 14,75 € fällig. Lediglich für die Dauer der Vor- und Nachbereitung sowie für die Fahrzeit wurden Durchschnittswerte ermittelt. Für diese Tätigkeiten werden jeweils 15 Minuten unterstellt. Die Dauer der Besichtigung wird je Einzelfall ermittelt und im Beratungsprotokoll von den Anlagenbetreibern bestätigt.

Bei dieser Art der Gebührenermittlung  wird es dazu kommen, dass nicht mehr für alle Anlagenbetreiber eine Gebühr in derselben Höhe fällig wird. Wo die Überprüfung einen höheren Zeitaufwand erfordert, wird künftig auch eine höhere Gebühr erhoben werden.

Die geänderte Gebührenberechnung birgt nach Einschätzung des Gesundheitsamtes ein nicht zu unterschätzendes Konfliktpotenzial bei den Anlagenbetreibern. Es wird vermutlich in einer Vielzahl von Fällen zu Nachfragen bzw. Widersprüchen bei den Gebührenbescheiden kommen.