hier: Förderschwerpunkte "Lern- und Entwicklungsstörungen"
Beschlussvorschlag:
Die Aufgabe einer Entwicklungsplanung für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfen soll unter folgenden Maßgaben durch die Verwaltung beauftragt werden:
- Zu begutachten sind alle Förderschwerpunkte, wobei die bestehenden Förderschulstandorte gesetzt sind, d.h. es erfolgt keine Revision bestehender Kreistagsbeschlüsse hierzu.
- Die Planung soll sowohl die Beschulung an Förderschulen, wie auch im gemeinsamen Lernen behandeln.
- Die Planung soll die beschlossene, zweite Verordnung zur Änderung der Mindestgrößenverordnung zu Grunde legen, d.h. der Auftrag bezieht die noch ausstehende Entscheidung des Landes und ggf. weitere damit zusammenhängende Rechtsänderungen mit ein.
- Es wird eine Begleitgruppe eingerichtet, die sich aus Schulträgern (2 X Kreisverwaltung, 1X Nordkreis, 1X Südkreis, 1X Dülmen), Kreispolitik (1X CDU-Fraktion, 1X SPD-Fraktion) und 1 X Schulaufsicht in beratender Funktion zusammensetzt.
Aufgaben der Begleitgruppe sind:
· Die Auswahl des Gutachters
· Die inhaltliche Begleitung des Planungsprozesses
- Über die Zwischenergebnisse wird der Fachausschuss fortlaufend informiert.
I. Problem
In der Sitzung am 27.06.2018 hat der Kreistag den
Sperrvermerk auf den Betrag von 20.000 € im Teilergebnisplan Produktgruppe
40.01 „Leistungen der Schulen“ (Zeile 13 „Aufwendungen für Sach- und
Dienstleistungen“) für die Erstellung einer Schulentwicklungsplanung für die
Förderschulen in Kreisträgerschaft aufgehoben.
Dem Protokoll der Sitzung entsprechend soll die Zeit bis zur
Novellierung der Mindestgrößenverordnung genutzt werden, um die Fertigung eines
Gutachtens vorzubereiten. Sobald die Novellierung vorliegt soll eine
Beauftragung erfolgen.
Am 06.07.2018 wurden die Eckpunkte des Landes zur
Neuausrichtung der Inklusion und der Entwurf der Mindestgrößenverordnung
veröffentlicht (siehe Anlage). Damit zeichnet sich nun konkret eine neue
planerische Grundlage für die Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf ab. Von der Tendenz her erkennbar ist, dass man im
Rahmen des gemeinsamen Lernens – insbesondere in der Sekundarstufe I - die Ressourcen ausbauen und gleichzeitig
bündeln will. Andererseits sollen die Angebotsmöglichkeiten von Förderschulen
durch Senkung der Mindestgrößen und das neue Angebot von Förderschulgruppen an
allgemeinen Schulen flexibilisiert werden.
Mit Blick auf den Entwurf Mindestgrößenverordnung
erfolgt derzeit das Beteiligungsverfahren. So fordert etwa der Landkreistag
seine Mitglieder zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 29.08.2018 auf.
II. Lösung
Die Beauftragung eines Gutachtens zur
Beschulung von Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf
kann bei einem Auftragsvolumen von 20.000 € (brutto) als beschränkte Vergabe
erfolgen. Hierbei sind auf Grundlage einer Leistungsbeschreibung mindestens
drei geeignete Gutachter schriftlich zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern.
Die Recherche folgender, geeigneter Bieter
ist bereits erfolgt:
- GEBIT Münster GmbH
& Co. KG (Dr. Friedrich- Wilhelm Meyer)
- Dr. Garbe & Lexis
- Thomaßen Consult
- spatial consulting
(Dr. Reinermann-Matatko / Hubertus Schober)
- biregio /
Projektgruppe Bildung und Region (Wolf Krämer- Mandeau)
- Institut für
Schulentwicklungsforschung (IFS), TU Dortmund (Dr. Heinfried Habeck)
Die Leistungsbeschreibung soll folgende
wesentlichen Vorgaben enthalten:
·
Begutachtung
der Förderschwerpunkte „Lernen“ und „emotionale und soziale Entwicklung“ sowie
des Förderschwerpunktes „Sprache“. Bei letzterem ist jedoch die bestehende hohe
Anerkennung des jetzigen Förderschulstandortes in Dülmen, die hohe
Rückbeschulungsquote und das alleinige Beschulen der Primarstufe an dieser
Förderschule besonders zu berücksichtigen.
·
Grundlage
für die Untersuchung sollen die Eckpunkte des Landes incl. der rechtskräftigen
Mindestgrößenverordnung sein.
·
Wegen
der engen Zusammenhänge zueinander soll die Untersuchung nicht nur die
Beschulung an Förderschulen, sondern auch das Gemeinsame Lernen beinhalten.
·
Aufgrund
der hierzu gefassten Kreistagsbeschlüsse und damit verbundener, bereits
umgesetzter Maßnahmen werden die bestehenden Förderschulstandorte für die
Planung vom Grundsatz her gesetzt und sollen erhalten bleiben.
·
Der
Gutachter ermöglicht die enge Begleitung der Planung durch eine
Begleitarbeitsgruppe mittels in der Zahl festgelegter Beratungstermine vor Ort
und durch die Bereitschaft, die Planung an den Empfehlungen dieser
Arbeitsgruppe auszurichten.
Über die Begleitgruppe soll zudem die Auswahl des Gutachters erfolgen.
Die Besetzung der Arbeitsgruppe sollte in der
Zahl noch überschaubar sein, andererseits die Interessen der Beteiligten
gleichmäßig abdecken. Hierfür wird folgender Vorschlag unterbreitet:
- Im
Rahmen der Auswertung der Schülerströme im Arbeitskreis der Schulträger
wurden für das Kreisgebiet drei schulischen Planungsbezirke gebildet:
- Nordkreis
mit den Kommunen Coesfeld, Billerbeck, Havixbeck, Nottuln und Rosendahl
- Südkreis
mit den Kommunen Ascheberg, Lüdinghausen, Nordkirchen, Olfen und Senden
- Stadt
Dülmen
Es
wird vorgeschlagen, aus jedem dieser Planungsbezirke jeweils eine Vertretung in
die Begleitgruppe zu entsenden.
- Der
Kreisverwaltung als Schulträger der Förderschulen soll durch den
Dezernenten 2 und die Abteilungsleitung 40 vertreten sein.
- Die
Kreispolitik sollen die beiden größten Fraktionen (CDU und SPD) mit
jeweils einer Person teilnehmen.
- Die
untere Schulaufsicht soll sich beratend an der Begleitgruppe beteiligen.
- Die
Geschäftsführung wird durch die Fachplanung im Dezernat 2 übernommen.
III. Alternativen
Die
grundsätzliche Entscheidung, eine Förderschulplanung zu beauftragen, hat der
Kreistag mit Beschluss vom 26.07.2018 und der Freigabe der Haushaltsmittel
hierfür bereits getroffen. Die im Beschluss und unter II. formulierten
Vorschläge zum Verfahren und zu den inhaltlichen Vorgaben der Planung sind
grundsätzlich veränderbar.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige
Ressourcen)
Im
Haushalt 2018 wurde ein Betrag von 20.000 € im Teilergebnisplan Produktgruppe
40.01 „Leistungen der Schulen“ (Zeile 13 „Aufwendungen für Sach- und
Dienstleistungen“) eingestellt, der mit Kreistagsbeschluss vom 27.06.2018 für
die Aufgabe verfügbar ist.
V. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Entscheidungen zum Verfahren und zu den
inhaltlichen Vorgaben der Planung liegen in der Zuständigkeit des
Fachausschusses.