Betreff
Schulentwicklungsplanung für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfen im Kreis Coesfeld
hier: Förderschwerpunkte "Lern- und Entwicklungsstörungen"
Vorlage
SV-9-1156
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Aufgabe einer Entwicklungsplanung für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfen soll unter folgenden Maßgaben durch die Verwaltung beauftragt werden:

 

  1. Zu begutachten sind alle Förderschwerpunkte, wobei die bestehenden Förderschulstandorte gesetzt sind, d.h. es erfolgt keine Revision bestehender Kreistagsbeschlüsse hierzu.

 

  1. Die Planung soll sowohl die Beschulung an Förderschulen, wie auch im gemeinsamen Lernen behandeln.

 

  1. Die Planung soll die beschlossene, zweite Verordnung zur Änderung der Mindestgrößenverordnung zu Grunde legen, d.h. der Auftrag bezieht die noch ausstehende Entscheidung des Landes und ggf. weitere damit zusammenhängende Rechtsänderungen mit ein.

 

  1. Es wird eine Begleitgruppe eingerichtet, die sich aus Schulträgern (2 X Kreisverwaltung, 1X Nordkreis, 1X Südkreis, 1X Dülmen), Kreispolitik (1X CDU-Fraktion, 1X SPD-Fraktion) und 1 X Schulaufsicht in beratender Funktion zusammensetzt.

 

Aufgaben der Begleitgruppe sind:

·         Die Auswahl des Gutachters

·         Die inhaltliche Begleitung des Planungsprozesses

 

  1. Über die Zwischenergebnisse wird der Fachausschuss fortlaufend informiert.

 

Begründung:

I.   Problem

In der Sitzung am 27.06.2018 hat der Kreistag den Sperrvermerk auf den Betrag von 20.000 € im Teilergebnisplan Produktgruppe 40.01 „Leistungen der Schulen“ (Zeile 13 „Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen“) für die Erstellung einer Schulentwicklungsplanung für die Förderschulen in Kreisträgerschaft aufgehoben.  Dem Protokoll der Sitzung entsprechend soll die Zeit bis zur Novellierung der Mindestgrößenverordnung genutzt werden, um die Fertigung eines Gutachtens vorzubereiten. Sobald die Novellierung vorliegt soll eine Beauftragung erfolgen.

Am 06.07.2018 wurden die Eckpunkte des Landes zur Neuausrichtung der Inklusion und der Entwurf der Mindestgrößenverordnung veröffentlicht (siehe Anlage). Damit zeichnet sich nun konkret eine neue planerische Grundlage für die Beschulung von Schülerinnen und Schülern  mit sonderpädagogischen Förderbedarf ab.  Von der Tendenz her erkennbar ist, dass man im Rahmen des gemeinsamen Lernens – insbesondere in der Sekundarstufe I -  die Ressourcen ausbauen und gleichzeitig bündeln will. Andererseits sollen die Angebotsmöglichkeiten von Förderschulen durch Senkung der Mindestgrößen und das neue Angebot von Förderschulgruppen an allgemeinen Schulen flexibilisiert werden.

Mit Blick auf den Entwurf Mindestgrößenverordnung erfolgt derzeit das Beteiligungsverfahren. So fordert etwa der Landkreistag seine Mitglieder zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 29.08.2018 auf.

 

II.  Lösung

Die Beauftragung eines Gutachtens zur Beschulung von Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf kann bei einem Auftragsvolumen von 20.000 € (brutto) als beschränkte Vergabe erfolgen. Hierbei sind auf Grundlage einer Leistungsbeschreibung mindestens drei geeignete Gutachter schriftlich zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern.

 

Die Recherche folgender, geeigneter Bieter ist bereits erfolgt:

 

  • GEBIT Münster GmbH & Co. KG (Dr. Friedrich- Wilhelm Meyer)
  • Dr. Garbe & Lexis
  • Thomaßen Consult
  • spatial consulting (Dr. Reinermann-Matatko / Hubertus Schober)
  • biregio / Projektgruppe Bildung und Region (Wolf Krämer- Mandeau)
  • Institut für Schulentwicklungsforschung (IFS), TU Dortmund (Dr. Heinfried Habeck)

 

 

Die Leistungsbeschreibung soll folgende wesentlichen Vorgaben enthalten:

 

·         Begutachtung der Förderschwerpunkte „Lernen“ und „emotionale und soziale Entwicklung“ sowie des Förderschwerpunktes „Sprache“. Bei letzterem ist jedoch die bestehende hohe Anerkennung des jetzigen Förderschulstandortes in Dülmen, die hohe Rückbeschulungsquote und das alleinige Beschulen der Primarstufe an dieser Förderschule besonders zu berücksichtigen.

·         Grundlage für die Untersuchung sollen die Eckpunkte des Landes incl. der rechtskräftigen Mindestgrößenverordnung sein.

·         Wegen der engen Zusammenhänge zueinander soll die Untersuchung nicht nur die Beschulung an Förderschulen, sondern auch das Gemeinsame Lernen beinhalten.

·         Aufgrund der hierzu gefassten Kreistagsbeschlüsse und damit verbundener, bereits umgesetzter Maßnahmen werden die bestehenden Förderschulstandorte für die Planung vom Grundsatz her gesetzt und sollen erhalten bleiben.

·         Der Gutachter ermöglicht die enge Begleitung der Planung durch eine Begleitarbeitsgruppe mittels in der Zahl festgelegter Beratungstermine vor Ort und durch die Bereitschaft, die Planung an den Empfehlungen dieser Arbeitsgruppe auszurichten.

 

Über die Begleitgruppe soll zudem die Auswahl des Gutachters erfolgen.

 

Die Besetzung der Arbeitsgruppe sollte in der Zahl noch überschaubar sein, andererseits die Interessen der Beteiligten gleichmäßig abdecken. Hierfür wird folgender Vorschlag unterbreitet:

 

  • Im Rahmen der Auswertung der Schülerströme im Arbeitskreis der Schulträger wurden für das Kreisgebiet drei schulischen Planungsbezirke gebildet:
    • Nordkreis mit den Kommunen Coesfeld, Billerbeck, Havixbeck, Nottuln und Rosendahl
    • Südkreis mit den Kommunen Ascheberg, Lüdinghausen, Nordkirchen, Olfen und Senden
    • Stadt Dülmen

Es wird vorgeschlagen, aus jedem dieser Planungsbezirke jeweils eine Vertretung in die Begleitgruppe zu entsenden.

  • Der Kreisverwaltung als Schulträger der Förderschulen soll durch den Dezernenten 2 und die Abteilungsleitung 40 vertreten sein.
  • Die Kreispolitik sollen die beiden größten Fraktionen (CDU und SPD) mit jeweils einer Person teilnehmen.
  • Die untere Schulaufsicht soll sich beratend an der Begleitgruppe beteiligen.
  • Die Geschäftsführung wird durch die Fachplanung im Dezernat 2 übernommen.

      

III. Alternativen

Die grundsätzliche Entscheidung, eine Förderschulplanung zu beauftragen, hat der Kreistag mit Beschluss vom 26.07.2018 und der Freigabe der Haushaltsmittel hierfür bereits getroffen. Die im Beschluss und unter II. formulierten Vorschläge zum Verfahren und zu den inhaltlichen Vorgaben der Planung sind grundsätzlich veränderbar.  

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Im Haushalt 2018 wurde ein Betrag von 20.000 € im Teilergebnisplan Produktgruppe 40.01 „Leistungen der Schulen“ (Zeile 13 „Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen“) eingestellt, der mit Kreistagsbeschluss vom 27.06.2018 für die Aufgabe verfügbar ist.

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Entscheidungen zum Verfahren und zu den inhaltlichen Vorgaben der Planung liegen in der Zuständigkeit des Fachausschusses.