Betreff
Zuschlag nach § 20 Abs. 3 KiBiz für eingruppige Kindertageseinrichtungen
Vorlage
SV-9-1174
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Elterninitiative Pinocchio e.V. wird für ihre KiBiz-finanzierte Gruppe der KiTa Pinocchio in Senden für das Kindergartenjahr 2017/18 eine zusätzliche Pauschale nach § 20 Abs. 3 KiBiz in Höhe von 15.000,00 € gewährt.

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Nach § 20 Abs. 3 KiBiz kann bei eingruppigen Einrichtungen, die am 28.02.2007 in Betrieb waren, unter Berücksichtigung des in Absatz 1 zugrunde liegenden Eigenanteils (= Anteil Träger an den Betriebskosten) ein weiterer Pauschalbetrag von bis zu 15.000 € geleistet werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann. Über die Gewährung des Betrages entscheidet das Jugendamt im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung.

 

Ziel des Gesetzgebers ist es damit, eingruppige Einrichtungen, die zu Zeiten des GTK bereits bestanden, durch die Gesetzesänderung zum KiBiz nicht schlechter zu stellen, als wenn

das GTK noch gelten würde. Erste Voraussetzung ist danach, dass es sich um eine eingruppige Tageseinrichtung handeln muss, die am 28.02.2007 bereits in Betrieb war, und diese Einrichtung muss auf Basis der Zuschussgewährung nach dem KiBiz defizitär sein. Würden die Aufwendungen die gewährten Zuschüsse und den Trägeranteil überwiegen, könnte der Differenzbetrag bis zur Höhe von 15.000 € ausgeglichen werden.

 

Für das Kindergartenjahr 2017/18 wurden von 2 eingruppigen Tageseinrichtungen zunächst die zusätzliche Förderung nach § 20 Abs. 3 KiBiz von den Trägern beantragt. Der Träger von einer Kindertageseinrichtung hat den Antrag zurückgezogen.

 

Eine Entscheidung für den vorliegenden Antrag der KiTa Pinocchio für das Kindergartenjahr 2017/18 steht noch aus. Für die KiTa Pinocchio stellt sich die Situation wie folgt dar:

 

Die Aufwendungen betragen gemäß der nachfolgenden Aufstellung insgesamt 278.909,70 €. Die Aufwendungen erscheinen nach Prüfung plausibel. Geprüft wurden insbesondere die Personalkosten und die Aufwendungen für Neu- und Ersatzbeschaffungen sowie Investitionen. Die hohen Investitionskosten ergeben sich maßgeblich aus Aufwendungen für die Renovierung des „Toberaums“ in Höhe von rund 14.000 €.

 

Aufwendungen

Summe

Personalkosten

201.618,26 €

Hauswirtschaftspersonal

17.012,60 €

Kaltmiete

17.114,00 €

Sachkosten

23.493,36 €

Investionskosten

17.920,31 €

Verwaltungskosten

1.751,17 €

Summe

278.909,70 €

 

Bei der Berechnung der Erträge wurde berücksichtigt, dass die Gemeinde Senden den Trägeranteil für den Träger übernimmt. Dem rechnerischen Trägeranteil in Höhe von 9.249,58 € steht eine Zuweisung in Höhe von 8.900,00 € für das Kindergartenjahr 2017/18 durch die Gemeinde Senden gegenüber. Die Berechnung kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

 

 

 

Erträge

Summe

Kindpauschalen

   217.051,31 €

Personalkostenförderung LWL für Integrationskraft

15.048,00 €

bezuschussungsfähiger Mietanteil

     14.188,07 €

abzgl. Trägereigenanteil (4%)

- 9.249,58 €

zzgl. Übernahme Trägeranteil durch Gemeinde Senden

       8.900,00 €

Zusätzlicher Zuschuss zu den Kindpauschalen gem. § 21a Abs. 2 KiBiz

       4.855,35 €

Zuschuss Verfügungspauschale

       1.000,00 €

Zuschuss für zusätzliche U3-Pauschalen

     6.600,00 €

Summe

258.393,15 €

 

 

Gesamtrechnung

Summe

Erträge

258.393,15 €

abzgl. Aufwendungen

 278.909,70 €

Saldo

-20.516,55 €

 

 

 

II. Lösung

 

Das KiTa-Träger-Rettungsprogramm wurde Ende 2017 durch den Landtag NRW beschlossen und sollte die finanzielle Situation der Träger in den Kindergartenjahren 2017/18 und 2018/19 stabilisieren. Die Auszahlung der Mittel erfolgte komplett im Kindergartenjahr 2017/18. Um eine Verwendung auch für das Kindergartenjahr 2018/19 zu ermöglichen, wurde zeitgleich die Regelung zur Rücklagenobergrenze für das Kindergartenjahr 2017/18 aufgehoben.

 

Eine Berücksichtigung der Mittel aus dem KiTa-Träger-Rettungsprogramm würde Einrichtungen mit beantragten Eingruppen- und Waldgruppenzuschlägen gegenüber allen anderen Einrichtungen schlechter stellen. Das Land hat mit dem KiTa-Träger-Rettungsprogramm einen Zuschuss von ca. 10% der Kindpauschalen gewährt. Würden diese Mittel bei der An-spruchsberechtigung von Ein- und Waldgruppenzuschlägen berücksichtigt, würde der geplante Zuschuss aus dem KiTa-Träger-Rettungsprogramm für diese Einrichtungen reduziert.

 

Die Mittel aus dem KiTa-Träger-Rettungsprogramm wurden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Aus Sicht des Trägers könne es nicht Ziel des KiTa-Träger-Rettungsprogramm sein, den Fehlbetrag eines Kindergartenjahres (2017/18) mit den für mehrere Kindergartenjahre (2017/18 bis 2018/19) gewährten einmaligen Zuschuss aus dem KiTa-Träger-Rettungsprogramm zu decken.

 

Nach Auskunft des Landesjugendamtes liegt es im Ermessen des zuständigen Jugendhilfeausschusses ob die Mittel aus dem KiTa-Träger-Rettungsprogramm bei der Gewährung von Eingruppen- und Waldgruppenzuschlägen berücksichtigt werden.

 

In dem ähnlich gelagerten Fall der Gewährung des Waldgruppenzuschlags für die KiTa St. Nikolaus in Holtwick (siehe SV-9-1079) wurde durch den Jugendhilfeausschuss entschieden, dass die Mittel aus dem KiTa-Träger-Rettungsprogramm bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden sollen.

 

Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 KiBiz kann ein Pauschalbetrag von bis zu 15.000 EUR gewährt werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann.

 

Maßgeblich für die Gewährung des Zuschusses ist die Nichtauskömmlichkeit der KiBiz-Finanzierung für die Einrichtungen. Diese ist mit einem Defizit von 20.516,55 EUR gegeben.

 

Es wird somit vorgeschlagen, dem Träger für die Kindertagesstätte Pinocchio in Senden einen Zuschlag für die eingruppige Einrichtung in Höhe von 15.000 EUR zu gewähren.

 

Von dem Zuschuss in Höhe von 15.000 EUR hat der Träger einen Eigenanteil von 600 EUR (4%) zu leisten. Die Anteile des Landes (5.775 EUR, 38,5%) und des Kreises (8.625 EUR, 57,5%) würden als Zuschuss an den Träger ausgezahlt.

 

III. Alternativen

 

Ablehnung des Antrages oder nur teilweise Gewährung der Fördersumme nach § 20 Abs. 3 Satz 2 KiBiz.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Entsprechende finanzielle Mittel sind im Produkthaushalt 2018 berücksichtigt. Die Co-Finanzierung des Landes wurde zum 15.03.2017 beantragt und bewilligt.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Entscheidung über zusätzliche Förderung nach § 20 Abs. 3 KiBiz für eingruppige Tageseinrichtungen ist nach § 5 Abs. 2 der Jugendamtssatzung der Jugendhilfeausschuss zuständig.