Betreff
Kindergartenbedarfsplanung 2019/20
Vorlage
SV-9-1203
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Sachstandbericht zur Kindergartenbedarfsplanung 2019/20 wird zur Kenntnis genommen.

 

Der Unterausschuss Jugendhilfeplanung wird mit der politischen Begleitung der Kindergartenbedarfsplanung 2019/20 beauftragt.

Begründung:

 

I. Problem – II. Lösung

 

Die Kindergartenbedarfsplanung für das Kindergartenjahr 2019/20 muss entsprechend der Regelungen des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz – KiBiz – bis zum 15.03.2019 abgeschlossen sein. Der Kindergartenbedarfsplan 2019/20 bildet dann die Grundlage der Finanzierung der Kindertageseinrichtungen im Kindergartenjahr 2019/20. Die konkrete Kindergartenbedarfsplanung 2019/20 hat nach Ende der Sommerferien bereits mit der Abfrage der Belegungsstrukturen und der Nachfragedaten für das derzeit laufende Kindergartenjahr 2018/19 begonnen. Deren Auswertung ist zusammengefasst als Anlage beigefügt.

 

Im Oktober und November 2018 fanden in den Städten und Gemeinden im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld erste Trägergespräche mit den Trägern und Leitungen der Kindertageseinrichtungen statt, in denen die Ausgangslage der Kindergartenbedarfsplanung mit der Zahl der voraussichtlich in den Kommunen zu betreuenden Kinder und dem sich daraus ergebenden Platzbedarf vorgestellt wurde. Zugleich wurde mit den Städten und Gemeinden der derzeitige jeweilige Ausbaustand in den Kindergärten und etwaige Ausbaubedarfe in der kurz- und mittelfristigen Zukunft diskutiert. Bei der Abschätzung des Platzbedarfs wird auf die Anmeldequoten aus dem Anmeldeverfahren zum Kindergartenjahr 2018/19 zurückgegriffen zuzüglich einer Nachfragesteigerung bei den 1- und 2-Jährigen Kindern um 2 Prozentpunkte.

 

Im Laufe des letzten Planverfahrens für das aktuelle Kindergartenjahr 2018/19 stellte sich heraus, dass das bisherige Platzangebot in den vorhandenen Kindertageseinrichtungen in vielen Kommunen selbst bei Ausnutzung von Überbelegungen nicht mehr ausreichte. Zugleich war davon auszugehen, dass es sich dabei nicht nur um eine vorübergehende Nachfragespitze handelte, auf die mit vorübergehenden Lösungen reagiert werden könnte, sondern um eine nachhaltige Entwicklung. Maßgeblich sind in diesem Zusammenhang die Faktoren Geburten, Zuwanderung und Nachfrageverhalten.

 

Geburten

Die Geburtenzahlen im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld (Kreis Coesfeld ohne Coesfeld und Dülmen) sind in den letzten Jahren gestiegen. Lagen die Geburtenzahlen 2012 und 2013 noch bei etwa 1.000 pro Jahr stieg diese Anzahl bis in die Jahre 2016 und 2017 auf über 1.200 Geburten pro Jahr. Die Daten stammen aus der Landesdatenbank NRW. Für das Jahr 2018 wird, basierend auf Hochrechnungen auf Grundlage der IST-Daten der Einwohnermeldeämter vom 31.07.2018, weiterhin mit etwa 1.200 Geburten gerechnet.

 

 

Zuwanderung

Der Kreis Coesfeld weist seit einigen Jahren deutliche Zuwanderungsgewinne im Bereich der 0 bis unter 6-jährigen Kinder aus. Die Wanderungsgewinne sind von 114 Kindern im Jahr 2010 auf 218 Kinder im Jahr 2017 gestiegen. Bedingt durch die Flüchtlingssituation lag die Anzahl der zugewanderten Kinder im Jahr 2015 mit 343 Kindern deutlich über diesen Werten. Die Daten stammen aus der Landesdatenbank NRW.

 

Kinder mit Fluchthintergrund in den Kindertageseinrichtungen

In den Kindertageseinrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes wurden im August 2018 insgesamt 5.477 Kinder betreut. Davon hatten 214 Kinder einen Fluchthintergrund. Das entspricht einer Quote von 3,9%. Ein großer Teil der in den Einrichtungen betreuten Kinder stammt aus Syrien (32,7%), dem Irak (16,8%) und Afghanistan (10,3%). Die Daten stammen aus KiBiz.web, dem Melde- und Abrechnungsportal des Landesjugendamtes. Das KiBiz sieht keine gesonderten Zuschüsse für die Förderung der Kinder mit Fluchthintergrund vor.

 

Nachfrageverhalten

Gleichzeitig weist der Kreis Coesfeld auch weiterhin Spitzenwerte bei der Nachfrage nach U3-Betreuungsplätzen in NRW aus. Im Vergleich zum Vorjahr lag die U3-Quote der verbindlichen Anmeldungen für 2018/19 aus der Septembermeldung der Kindertageseinrichtungen mit ca. 45,6% deutlich über dem Wert aus dem Vorjahr (43,3 %). Daraus wird deutlich, dass der Bedarf an Kindertagesbetreuung im Bereich des Kreisjugendamtes Coesfeld weiterhin sehr hoch ist und sicherlich auch noch weiter ansteigen wird. Dabei ist davon auszugehen, dass mittelfristig der 2. Geburtstag der regelmäßige Einstieg in die Kindertagesbetreuung werden wird. Insbesondere zeichnet sich ab, dass die Betreuungsquote bei den einjährigen Kindern noch deutlich ansteigen wird, was gravierende Auswirkungen auf das benötigte Platzangebot in den Kindertageseinrichtungen haben wird, da diese nur in dem Gruppentyp II mit nur zehn Betreuungsplätzen, gleichzeitig aber dem höchsten Platzbedarf betreut werden können.

 

Das IT.NRW erhebt jährlich die Betreuungsquote für unter 3-jährige zu Stichtag 1. März in den Kreisen und kreisfreien Städten. Betrachtet wird der prozentuale Anteil der unter 3-jährigen Kinder in Kindertagesbetreuung (Tageseinrichtung und/oder Kindertagespflege) an allen Kindern entsprechenden Alters zum 1. März des jeweiligen Jahres. Der Kreis Coesfeld (Kreisjugendamt Coesfeld zzgl. Stadtjugendämter Coesfeld und Dülmen) belegt mit 37,3 Prozent im Jahr 2018 landesweit den höchsten Wert. Dieser liegt gut 10 Prozentpunkte über dem landesweiten Durchschnitt von 27,2 Prozent. In der Stadt Münster, die bis zum Jahr 2016 noch den landesweit höchsten Wert auswies, liegt die Quote im Jahr 2018 mit 35,8 Prozent nur knapp unterhalb des Wertes des Kreises Coesfeld. Der Nachbarkreis Borken liegt bei 31,5 Prozent im Jahr 2018. Die anderen Münsterlandkreise liegen zwischen 30,3 und 32,9 Prozent.

 

*) Zahl der unter 3-jährigen Kinder in einer Kindertageseinrichtung (Tageseinrichtungen und / oder Kindertagespflege) je 100 Kinder entsprechenden Alters, Datenquelle: IT.NRW, Ergebnisse der Kinder- und Jugendhilfestatistik; Fortschreibung des Bevölkerungstandes auf Basis des Zensus vom 9. Mai 2011, jeweils zum Stand 31.12. eines Vorjahres

 

Verfahren

Basierend auf den o.g. Daten wurden mit den Trägern und den Leitungen der Kindertageseinrichtungen Belegungsmöglichkeiten für ihre jeweiligen Einrichtungen besprochen.

 

Dabei wurden folgende Grundvorgaben beachtet:

1.    Der Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz ab der Vollendung des 1. Lebensjahres ist zu erfüllen.

2.    Die mit Investitionskosten geförderten U3-Plätze müssen aufgrund der Zweckbindung der Fördermittel weiterhin angeboten werden.

3.    Kinder, die bereits die Einrichtung besuchen, sollen auch im Kindergartenjahr 2019/20 einen Platz in der Einrichtung erhalten.

4.    Soweit es möglich ist, sollen Überbelegungen von Gruppen vermieden werden.

 

Nach Durchführung der Anmeldewochen, welche voraussichtlich - wie im letzten Jahr - größtenteils wieder im November stattfinden werden, werden die Ergebnisse auszuwerten und die Planung zu konkretisieren und anzupassen sein. Nach Abschluss dieser Arbeiten wird das Ergebnis erneut mit den Trägern und Einrichtungen in weiteren Trägergesprächen im Januar 2019 abgeglichen werden.

 

Das sich daraus ergebende Ergebnis fließt in den Entwurf des Kindergartenbedarfsplans 2019/20 ein, der Anfang 2019 in die politischen Beratungen einzubringen sein wird. Derzeit ist geplant, den Kindergartenbedarfsplan 2019/20 im März 2019 dem Jugendhilfeausschuss zur Entscheidung vorzulegen, damit rechtzeitig der Zuschussantrag für das Kindergartenjahr 2019/20 beim Land NRW gestellt werden kann.

 

Für den Fall, dass es in Teilen des Zuständigkeitsgebietes des Kreisjugendamtes im Rahmen der Kindergartenbedarfsplanung 2019/20 zu umfassender zu diskutierenden Planungsergebnissen kommen sollte, wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, vorsorglich den Unterausschuss Jugendhilfeplanung mit der politischen Begleitung der Kindergartenbedarfsplanung 2019/20 zu beauftragen. Sitzungen des Unterausschusses könnten dann bei Bedarf terminiert werden.

 

 

III. Alternativen

Keine

 

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Der voraussichtliche Mittelbedarf ist für den Haushalt 2019 eingeplant worden. Abschließende Aussagen hierzu sind erst nach abgeschlossener Bedarfsplanung 2019/20 möglich.

 

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach § 5 Abs. 2 der Satzung für das Jugendamt ist grundsätzlich der Jugendhilfeausschuss u.a. für die Entscheidungen im Rahmen der Kindergartenbedarfsplanung zuständig. Der Kreistag hat diese Aufgabe mit seiner Entscheidung zu SV-8-1011 auch noch einmal formell auf den Jugendhilfeausschuss delegiert.